Die Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers im Umweltstrafrecht – Teil 19 – Luftschutzstrafrecht
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
4.6 Strafrahmen
Die vorsätzlich vollendete Bodenverunreinigung nach § 324a Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Dieser Strafrahmen gilt ebenfalls für den strafbaren Versuch nach § 324a Abs. 2 StGB. Die Strafe kann aber gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert werden.
Für den Fahrlässigkeitstatbestand des § 342a Abs. 3 StGB beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe.
4.7 Weitere Strafvorschriften
Eine weitere den Boden schützende Strafvorschrift ist in § 27 ChemG enthalten, der den verwaltungsrechtswidrigen Umgang gefährlicher Stoffe für strafbar erklärt (vgl. Alt, in: MüKo-StGB, § 324a Rn. 70, § 328 Rn. 68).
5 Luftschutzstrafrecht nach § 325 StGB
Das Luftschutzstrafrecht nach § 325 StGB enthält folgende Absätze:
- Abs. 1 S. 1: Luftverunreinigung mit Schädigungseignung beim Betrieb einer Anlage
- Abs. 1 S. 2: Strafbarkeit des Versuchs
- Abs. 2: Freisetzen von Schadstoffen in bedeutendem Umfang beim Betrieb einer Anlage
- Abs. 3: Sonstiges Freisetzen von Schadstoffen in bedeutendem Umfang
- Abs. 4: Fahrlässige Begehungsweise der Abs. 1 und 2
- Abs. 5: Leichtfertige Begehungsweise des Abs. 3
- Abs. 6: Legaldefinition von „Schadstoffe“
- Abs. 7: Tatbestandsausschluss für Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge
Die Luftverunreinigung mit Schädigungseignung nach § 325 Abs. 1 StGB stellt ein Verletzungsdelikt dar. Das Freisetzen von Schadstoffen in bedeutendem Umfang beim Betrieb einer Anlage nach § 325 Abs. 2 StGB und das sonstige Freisetzen von Schadstoffen in bedeutendem Umfang nach § 325 Abs. 3 StGB sind dagegen abstrakte Gefährdungsdelikte (vgl. Witteck, in: BeckOK-StGB, § 325 Rn. 2).
5.1 Geschütztes Rechtsgut
§ 325 StGB bezweckt den Schutz der Luft wegen ihrer besonders hervorgehobenen Bedeutung für die Atmung und den menschlichen Körper. Nachteilhafte Veränderungen der Luft schädigen mittelbar oder unmittelbar und teilweise noch nicht absehbar die menschliche Gesundheit. Daneben schützt § 325 StGB die weiteren Rechtsgüter Tiere, Pflanzen und andere Sachen. Die Ausdehnung des Schutzbereichs auf Pflanzen und Tiere macht die hervorgehobene Bedeutung für das ökologische Gleichgewicht deutlich. § 325 StGB hat nicht nur die natürliche Funktion der Luft, sondern zusätzlich die Luft an sich in ihrer Funktion als wesentliche Lebensgrundlage für Mensch, Tier und Pflanze im Blick. Die vom Gesetzgeber der Luft beigemessene überragende Bedeutung wird deutlich, indem er zum einen mit § 325 Abs. 1 StGB wertvolle Sachen und damit das Eigentum und zum anderen in § 325 Abs. 2 und Abs. 3 StGB die Umweltmedien Boden und Gewässer in den Schutzbereich miteinbezieht (vgl. Alt, in: MüKo-StGB, § 325 Rn. 1, 2).
5.2 Die Tathandlungen des §325 StGB
Die Tathandlungen des § 325 StGB sind:
- Luftverunreinigung mit Schädigungseignung (§ 325 Abs. 1 StGB)
- Freisetzen von Schadstoffen beim Betrieb einer Anlage (§ 325 Abs. 2 StGB)
- Einfaches Freisetzen von Schadstoffen (§ 325 Abs. 3 StGB)
5.2.1 Luftverunreinigung mit Schädigungseignung (§ 325 Abs. 1 StGB)
Nach § 325 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer
- vorsätzlich
- beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine,
- unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten
- Veränderungen der Luft verursacht,
- die geeignet sind, außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs
- die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen.
5.2.1.1 Tathandlung
§ 325 Abs. 1 StGB setzt als einzige strafbare Handlung voraus, dass der Täter die Luftveränderungen beim Betrieb einer Anlage verursacht.
Als Anlage wird eine dauerhaft als Funktionseinheit organisierte Einrichtung von nicht ganz unerheblichen Ausmaßen bezeichnet, die der Verwirklichung beliebiger Zwecke dient (vgl. Witteck, BeckOK-StGB, § 325 Rn. 7).
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers im Umweltstrafrecht“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Alexander Becker, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-79-3.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Stand: Januar 2017
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.
Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei
- Rechtsformwahl
- Wahl des Firmennamens
- Gesellschaftsgründungen:
z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung bei Notarterminen
- Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
- Liquidation von Gesellschaften
- Firmenkäufen
- Due Diligence
- Geschäftsführerverträgen
- Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.
Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:
- "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
- "Der Unternehmenskauf - Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
- "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
- "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
- "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
- "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
- "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
- "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0
Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:
- Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
- Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
- Die Unternehmergesellschaft (UG)
Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
- Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
- Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
- Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
- Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
- Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
- Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
- Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
- Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
- Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28