Markenrecht – Eine Einführung – Teil 17 – Notorisch bekannte Marken, Agentenmarken, durch Benutzung erworbene Marken mit älterem Zeitrang, sonstige ältere Rechte
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Constantin Raves
Rechtsanwalt
3.2.1.2 Notorisch bekannte Marken, § 10 MarkenG
§ 10 MarkenG erweitert den Anwendungsbereich der Löschungsmöglichkeiten des § 9 MarkenG um solche Marken, die notorisch bekannt sind. Notorisch bekannte Marken sind solche, die Verkehrsgeltung erlangt haben, mithin einen größeren Schutz genießen als „normale“ Marken. Eine Kollision der jüngeren Marke mit einer notorisch bekannten Marke im Sinne des Art. 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft erfolgt nicht erst durch die Anmeldung oder Eintragung der jüngeren Marke, sondern bereits dadurch, dass das jüngere Zeichen mit der notorisch bekannten Marke identisch oder dieser ähnlich ist und dies auch auf die angestrebten Waren- und Dienstleistungsklassen gilt.
Das mit einer notorisch bekannten Marke kollidierende jüngere Zeichen kann trotz der Kollision im Sinne des § 10 MarkenG dann eingetragen werden, wenn der Inhaber der notorisch bekannten Marke den Inhaber des jüngeren Zeichens zur Markenanmeldung und -eintragung ermächtigt hat.
Die Ermächtigung muss dazu im Zeitpunkt der Anmeldung vorliegen.
3.2.1.3 Agentenmarken, § 11 MarkenG
§ 11 MarkenG sieht vor, dass die Eintragung einer Marke gelöscht werden kann, „wenn die Marke ohne die Zustimmung des Inhabers der Marke für dessen Agenten oder Vertreter eingetragen worden ist“. Liegt eine Zustimmung des Inhabers der Marke zu Gunsten dessen Agenten vor, so kann der Agent die aus der Eintragung der Marke resultierenden Rechte geltend machen.
Hierfür ist jedes Vertragsverhältnis zwischen dem Inhaber einer Marke und dessen Agent oder Vertreter, welches dem Agenten oder Vertreter die Wahrnehmung der Interessen des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr auferlegt.
Typische Anwendungsbeispiele sind der Handelsvertreter und Vertragshändler.
Dies umfasst vor allem die nicht genehmigte Anmeldung einer Marke durch einen inländischen Vertriebspartner, der Geschäftsbeziehungen zu einem ausländischen Hersteller oder Lieferanten hat oder hatte. Der Agent soll durch eine Anmeldung einer Marke zu seinen Gunsten keine Vorteile, die dem originären Inhaber der Marke zustehen, erzielen können, bzw. es soll verhindert werden, dass ein Agent den Inhaber einer Marke schädigen kann.
Außer der Löschung stehen dem Inhaber der Marke noch die Ansprüche aus § 17 MarkenG zu (siehe dazu Kapitel --> 6.1.5.) Wird eine Agentenmarke auf einen Dritten übertragen, kann der Geschäftsherr die Ansprüche aus §§ 11, 17 MarkenG auch gegenüber dem Dritten geltend machen.[1]
3.2.1.4 Durch Benutzung erworbene Marken mit älterem Zeitrang, § 12 MarkenG
Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden, wenn vor Eintragung der jüngeren Marke der Anspruchsberechtigte die Rechte an der älteren Marke erworben hat. Ein Erwerb dieser Rechte sieht § 12 MarkenG in Fällen des Erwerbes durch Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung nach § 4 Nr. 2 MarkenG, bzw. § 5 MarkenG vor. § 4 Nr. 2 MarkenG sieht die durch Verkehrsgeltung entstandene Marken vor, während § 5 MarkenG auf den Bestand einer geschäftlichen Bezeichnung abstellt.
Die für einen Anspruch aus § 12 MarkenG erforderliche Verkehrsgeltung der durch Benutzung erworbenen Marke nach § 4 Nr. 2 MarkenG, muss sich auf das gesamte Bundesgebiet erstrecken. Verkehrsgeltung der Marke in einem regional beschränkten Gebiet reicht nicht aus, damit ein Löschungsanspruch nach § 12 MarkenG entstehen kann.
Soweit eine Marke mit bundesweiter Verkehrsgeltung durch Benutzung nach § 4 Nr. 2 MarkenG (oder die geschäftliche Bezeichnung nach § 5 MarkenG) entstanden ist, gilt bei der Durchsetzung des Löschungsanspruches das Prioritätsprinzip. Der aus der älteren Marke Berechtigte kann die Löschung der jüngeren Marke beantragen.
3.2.1.5 Sonstige ältere Rechte
Eine eingetragene Marke kann auch auf Grund spezialgesetzlicher Normierung zu löschen sein. Dies betrifft solche Fälle, an denen an dem als Marke eingetragenen Zeichen sonstige Rechte eines Dritten bestehen. Solche Rechte können sich aus dem Namensrecht, aus dem Recht an der eigenen Abbildung, aus dem Urheberrecht, sowie aus Sortenbezeichnungen, geographischen Herkunftsangaben oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten ergeben.
Die Voraussetzungen für einen derart gestalteten Löschungsanspruch ergehen sich regelmäßig aus den jeweiligen Sondergesetzen.
Beispiel
Die Benutzung einer Marke kann untersagt werden, wenn an dem als Marke eingetragenen Wort oder Zeichen ein Urheberrecht besteht.
[1] BGH, Urteil vom 10.04.2008, I ZR 164/05 – audison.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Markenrecht – eine Einführung“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Florian Brückner, wissenschaftlicher Mitarbeiter, (1. Auflage: ISBN 978-3-939384-22-9) und Constantin Raves, Rechtsanwalt, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, 2. vollständig überarbeitete und ergänzte Auflage, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-81-6.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Constantin Raves
Rechtsanwalt
Stand: Januar 2017
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Markenanmeldungen für deutsche Marken, europäische Marken (Gemeinschaftsmarke) sowie internationale Marken (IR-Marke). Er unterstützt bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus Markenverletzungen und bei Fragen der Nichtigkeit von Markenanmeldungen.
Er tätigt als Markenanwalt die Anmeldung von Wortmarken, Bildmarken, Wortbildmarken, dreidimensionalen Marken, Farbmarken oder Geschmacksmustern und verteidigt eingetragene Marken. Er berät über den möglichen Schutz von geografischen Herkunftsangaben, Werktiteln von Zeitschriften, Büchern, Filmen, Software oder Spielen, Geschäftsbezeichnungen oder Designs. Er führt Markenrecherchen durch, um Kollisionen mit bestehenden Anmeldungen zu vermeiden, die sehr teuer werden könnten. Rechtsanwalt Brennecke begleitet und verhandelt Markenkaufverträge sowie Lizenzverträge zur Nutzung von Marken.
Er vertritt bei Streitigkeiten um Domainnamensrechte und Unternehmenskennzeichen,
Rechtsanwalt Harald Brennecke hat veröffentlicht:
- „Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung", ISBN 978-3-939384-22-9"Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
- „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
- "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
- "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Markenrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet im Bereich des Markenrechts folgende Vorträge an:
- Marken als strategischer Schutz des Unternehmenswerts
- Der Wert von Marken
- Markenschutz in Deutschland und Europa – wie weit ein Markenschutz sinnvoll ist
- Der Schutz von Domainnamen als Namensrecht und markenähnliches Recht
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28