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Erwerbsminderungsrente und Berufsunfähigkeitsrente - Teil 19 – Hinzuverdienstgrenzen in Sonderfällen

5.3.2 Teilweise Erwerbsminderungsrente

Auch bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gibt es zwei verschiedene Hinzuverdienstgrenzen. Wird die Erste überschritten, so wird die teilweise EM-Rente nur halb ausbezahlt. Wird auch die Zweite überschritten, kommt es zu einem Auszahlungsstopp. Die Hinzuverdienstgrenzen sind jedoch höher angesetzt, als bei der vollen EM-Rente, da hier davon ausgegangen wird, dass die Leistungsfähigkeit zum Teil noch besteht und ein Beruf in Teilzeit ausgeübt werden kann. Auch hier finden sich Berechnungsbeispiele im Anhang.

5.3.3 Hinzuverdienstgrenze bei unregelmäßigen Verdiensten

Ein Hinzuverdienst ist nicht immer gleichzusetzen mit einem regelmäßigen Einkommen. Oft kommt es vor, dass der Hinzuverdienst unregelmäßig, oder auch nur einmalig erwirtschaftet wird. In einem solchen Fall gilt für die Renten wegen Erwerbsminderung nicht die monatliche Hinzuverdienstgrenze. Vielmehr wird hier die individuelle Hinzuverdienstgrenze durch 30 geteilt und mit den Tagen multipliziert, an denen Hinzuverdienst erwirtschaftet worden ist. In diesen Fällen ist jedoch Vorsicht geboten, da die Hinzuverdienstgrenze hier bei einem hohen tageweisen Verdienst sehr schnell überschritten wird.

Beispiel
Der ehemals selbstständige S ist seit Januar 2011 voll erwerbsgemindert. Seine monatliche Hinzuverdienstgrenze beträgt 800 Euro. S verkauft seine kleine Werbeagentur mitsamt Kundenstamm deshalb an W. Im Februar 2011 hilft S bei W noch an fünf Tagen aus und weist ihn in bestehende Aufträge ein. Danach geht S keiner weiteren Beschäftigung mehr nach. Im Februar 2011 liegt S Hinzuverdienstgrenze deshalb bei 800 : 30 x 5 = 133, 33. Erhält S für die fünf Tage Arbeit ein höheres Entgelt, wird seine EM-Rente gekürzt.

Diese Berechnung ist allerdings nur anzuwenden, wenn der Verdienst tatsächlich nur ab und zu und in verschiedenen Abständen erwirtschaftet wird. Ist die Beschäftigung hingegen zwar tageweise, aber regelmäßig und liegt zum Beispiel ein Dauerarbeitsvertrag vor, so gelten in der Regel wieder die monatlichen Hinzuverdienstgrenzen.

5.3.4 Hinzuverdienstgrenze bei Rentenanspruch vor dem 31.12.2000

Auch Erwerbsgeminderte, die noch eine Berufsunfähigkeitsrente erhalten, müssen Hinzuverdienstgrenzen beachten. Die werden analog den EM-Renten, jedoch mithilfe anderer Richtwerte berechnet. Die der Berechnung zugrunde liegenden Richtwerte können § 313 SGB VI entnommen werden. Auch hier kann die persönliche Hinzuverdienstgrenze jederzeit bei der Rentenversicherung angefragt werden.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Renten wegen Erwerbsminderung und Berufsunfähigkeit" von Olaf Bühler, Rechtsanwalt und Anna Martyna Werchracki, Wirtschaftsjuristin LL.B., 1. Auflage 2014, erschienen 2014 im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-31-1.


 

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Stand: Januar 2014


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