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Umwandlungssteuerrecht – Teil 21 – Vermögensübergang einer Kapitalgesellschaft auf eine natürliche Person, Verschmelzung und Vermögensübertragungen von Kapitalgesellschaften


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


5.4 Vermögensübergang einer Kapitalgesellschaft auf eine natürliche Person

Handelsrechtlich ist der Vermögensübergang von einer Kapitalgesellschaft auf eine natürliche Person (von einer Umwandlung kann man hier nicht sprechen) nur nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 120 UmwG möglich. Danach sind die Vorschriften über die Verschmelzung nur anwendbar, wenn sich alle Anteile der Kapitalgesellschaft in der Hand eines Gesellschafters befinden.

Ist dies nicht der Fall, so kann der Vermögensübergang nur dadurch erfolgen, dass die GmbH liquidiert wird und die Wirtschaftsgüter im Rahmen der Liquidation an die Gesellschafter ausgekehrt werden (§ 17 Abs. 4 EStG).

Steuerlich sind die §§ 4 - 6 Abs. 7 UmwStG nach § 9 UmwStG entsprechend anzuwenden. Voraussetzung ist allerdings, dass das Vermögen der übertragenden Körperschaft bei der natürlichen Person zum Betriebsvermögen wird. Unerheblich ist dabei, ob es sich um Betriebsvermögen eines Gewerbetreibenden, eines Landwirts oder eines Freiberuflers handelt. Damit gelten im Prinzip die gleichen Regeln wie bei der Umwandlung in eine Personengesellschaft.

6 Verschmelzung und Vermögensübertragungen von Kapitalgesellschaften

Bei der Verschmelzung einer Körperschaft auf eine andere Körperschaft i. S. d. § 2 UmwG geht das Vermögen der übertragende Körperschaft als Ganzes (Gesamtrechtsnachfolge) auf die übernehmende Körperschaft über. Bei der übernehmenden Körperschaft kann es sich um eine bereits bestehende Körperschaft handeln. Dann handelt es sich um eine Verschmelzung durch Aufnahme. Wird die übernehmende Körperschaft mit der Umwandlung neu gegründet, handelt es sich um eine Verschmelzung durch Neugründung. Bei einer Verschmelzung durch Neugründung müssen mindestens zwei übertragende Rechtsträger vorhanden sein, die miteinander verschmelzen.

Mit der Verschmelzung erlischt die übertragende Körperschaft ohne abgewickelt zu werden. Das Erlöschen tritt mit der Eintragung der Verschmelzung in das für die übernehmende Körperschaft maßgebende öffentliche Register (Handelsregister) ein (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG). Den Anteilsinhabern der übertragenden Körperschaft werden Anteile an der übernehmenden Körperschaft gewährt.

Bei der Vermögensübertragung i. S. d. § 174 UmwG (Vollübertragung) wird - wie bei einer Verschmelzung - das Vermögen einer Körperschaft als Ganzes auf eine andere Körperschaft übertragen. Im Unterschied zur Verschmelzung erhalten die Anteilsinhaber der übertragenden Körperschaft keine Anteilsrechte an der übernehmenden Körperschaft, sondern eine Gegenleistung anderer Art.

Außerdem können übertragende und übernehmende Körperschaft nur ganz bestimmte, in § 175 UmwG abschließend aufgeführte Rechtsträger sein. Danach ist nur möglich eine Verschmelzung und Vermögensübertragung

  • von einer Versicherungs-Aktiengesellschaft auf Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder auf öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen
  • von einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit auf Versicherungs-Aktiengesellschaften oder auf öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen
  • von einem öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen auf Versicherungs-Aktiengesellschaften oder auf Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.

6.1 Ertragsteuerliche Folgen nach allgemeinen Vorschriften

Bei der Verschmelzung und Vermögensübertragungen von Kapitalgesellschaften treffen sowohl die übertragende als auch die übernehmenden Körperschaft und die Gesellschafter ertragsteuerliche Folgen.

6.1.1 Übertragende Körperschaft

Es müssten alle stillen Reserven aufgedeckt und die dadurch entstehende Steuerbelastung noch bei der übertragenden Körperschaft - die mit der Verschmelzung erlischt - hergestellt werden. Rechtsgrundlage für eine solche Schlussbesteuerung ist § 11 KStG. Seinem Wortlaut nach ist dieser Tatbestand zwar nicht erfüllt, denn bei einer Verschmelzung wird die übertragende Körperschaft nicht abgewickelt (§ 2 UmwG). Die Vermögensübertragung ist jedoch entweder als liquidationsähnliche Sachauskehrung oder als ein veräußerungsähnlicher Vorgang zu betrachten.

Von einer liquidationsähnlichen Sachauskehrung ist auszugehen, wenn - bei der Aufwärtsverschmelzung auf die 100 %-Muttergesellschaft (up-stream-merger) - alle materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter (einschließlich eines Geschäftswerts) an die Gesellschafterin ausgekehrt werden (Sachausschüttung).
In anderen Fällen der Verschmelzung ist die Vermögensübertragung als Veräußerung des gesamten Betriebsvermögens an die übernehmende Körperschaft mit anschließender Auskehrung der als Gegenleistung erhaltenen Gesellschaftsrechte an die Anteilseigner zu sehen.

Beispiel
Die A-GmbH hält 90 % der Anteile an der B-GmbH. Die B-GmbH überträgt ihr Vermögen auf die A-GmbH. Die ausscheidenden Gesellschafter der B-GmbH erhalten eine Barzahlung von der A-GmbH.

  • Wird von der übernehmenden Gesellschaft eine Gegenleistung an die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft erbracht, ist bei der übertragenden Gesellschaft der Ansatz des Vermögens der B-GmbH zum Buchwert in der Übertragungsbilanz ausgeschlossen. Es entsteht ein Übertragungsgewinn. Der Sachverhalt wird grundsätzlich so behandelt wie die Auskehrung von Vermögen an Gesellschafter. Die übergegangenen Wirtschaftsgüter sind mit dem Wert der für die Übertragung gewährten Gegenleistung anzusetzen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Umwandlungssteuerrecht“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und Steuerberateranwärter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-73-1.



Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.

Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung  des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema

  • Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
  • Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
  • Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
  • Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz


Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-2241987-0

 

Normen: § 11 KStG, § 2 UmwG

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