Kartellrecht – Eine Einführung – Teil 22 – Rechtsfolgen
Herausgeber / Autor(-en):
Tilo Schindele
Rechtsanwalt
Constantin Raves
Rechtsanwalt
6 Rechtsfolgen
Die Nichteinhaltung und Missachtung von Rechtsnormen hat generell Folgen. Nichts Anderes gilt auch im Kartellrecht.
6.1.1 Nichtigkeit
Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen und Beschlüsse sind nichtig, soweit nicht eine der gesetzlichen Ausnahmen vom Kartellverbot eingreift. Das europäische Kartellrecht ordnet die Nichtigkeit in Art. 101 Abs. 2 AEUV an. Die Nichtigkeit ist absolut, d.h. sie wirkt für und gegen jedermann. Mitgliedstaatliche Behörden und Gerichte haben sie von Amts wegen zu beachten. Im Anwendungsbereich des deutschen Kartellrechts ergibt sich die Nichtigkeit aus § 134 BGB i.V.m. § 1 GWB.
Grundsätzlich beschränkt sich die Nichtigkeit auf die gegen Art. 101 AEUV oder § 1 GWB verstoßenden Vertragsteile. Ob auch der verbleibende Vertragsrest von der Nichtigkeit erfasst wird, beurteilt sich nach den allgemeinen Regeln, insbesondere nach den §§ 139, 140 BGB. Danach sind auch die restlichen Vereinbarungen der Parteien nichtig, wenn sie sich nicht von den wettbewerbsbeschränkenden Klauseln trennen lassen.
Die Nichtigkeit umfasst neben dem eigentlichen Kartellvertrag auch die sog. Ausführungsverträge, die der Durchführung, Verstärkung oder Absicherung der Wettbewerbsbeschränkung dienen. Hiervon zu unterscheiden sind die sog. Folgeverträge, die von den Kartellmitgliedern in Vollzug des Kartells mit unbeteiligten Dritten abgeschlossen werden. Diese Herangehensweise dient dem Schutz der nicht am Kartell beteiligten Dritten und der Rechtssicherheit.[1]
6.1.2 Zivilrechtliche Ansprüche
Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche ergeben sich über § 33 GWBV zugunsten Betroffener beim Verstoß gegen deutsches sowie europäisches Kartellrecht. Betroffener ist gemäß § 33 Abs. 1 S. 3 GWB hierbei, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist. Hierzu gehören ggfs. auch die Verbraucher.[2]
Für Ansprüche auf Unterlassung bzw. Beseitigung eines kartellrechtswidrigen Verhaltens kommt es nicht auf ein Verschulden der wettbewerbsbeschränkenden Parteien an.
Hierbei sind neben den Betroffenen selbst, auch Wirtschaftsverbände (§ 33 Abs. 2 GWB) anspruchsberechtigt. Wirtschaftsverbände sind rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen. Dazu zählen z.B. Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern. Sie sind gem. § 33 Abs. 2 GWB zur Geltendmachung von Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen befugt, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Produkte gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben und soweit sie nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt.
In Abweichung von der Regelungsanordnung im UWG (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG) kennt das GWB keine Aktivlegitimation von Verbraucherverbänden.
Etwaige Schadensersatzansprüche setzen ein Verschulden des gegen die Regeln des Wettbewerbs verstoßenden Unternehmen voraus. Kann ein Verschulden, also eine fahrlässige oder vorsätzliche Begehung bejaht werden, richtet sich die Schadensberechnung nach der sog. Differenzhypothese. Danach wird die hypothetische, ohne die wettbewerbsbeschränkende Handlung bestehende Vermögenslage des betroffenen Anspruchstellers mit der realen Vermögenslage verglichen. Die Differenz bildet sodann den Schaden. Im Falle eines Preiskartells können als Anhaltspunkte für den hypothetischen Wettbewerbspreis die vor der Kartellbildung geforderten Preise oder die Preise auf sachlich und räumlich vergleichbaren Märkten herangezogen werden.
Ersatzfähige Vermögenspositionen sind der unmittelbare Vermögensschaden durch zu hohe Einkaufspreise einschließlich des entgangenen Gewinns, Umsatzeinbußen sowie die Kosten der Suche nach Substitutionsmöglichkeiten.
Gem. § 33 Abs. 3 S. 2 GWB ist ein Schaden nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil eine, zu überhöhten Preisen bezogene Ware oder Dienstleistung weiterveräußert wurde (sog. passiver passing-on Einwand). Die Abwälzung der überhöhten Einkaufspreise verhindert eine Entstehung des Schadens nicht, da ein ersatzfähiger Schaden bereits mit dem Vertragsschluss zu überhöhten Preisen eintritt.
Die sog. passing-on-defense wird durch die Regelung des § 33 Abs. 3 S. 2 GWB allerdings nicht vollständig ausgeschlossen. Der in Anspruch genommene "Täter" wird vielmehr auf die Grundsätze der Vorteilsausgleichung verwiesen, für deren Vorliegen er darlegungs- und beweisbelastet ist. Ein Vorteilsausgleich kommt in Betracht, wenn ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem erlangten Vorteil vorliegt, die Vorteilsanrechnung dem Zweck des Schadensersatzanspruchs entspricht und der Schädiger nicht unbillig entlastet wird. Bei der Vorteilsanrechnung ist das sog. Bereicherungsverbot zu beachten. Dieses besagt, dass der ausgleichende Ersatzanspruch nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Anspruchsstellers führen darf.[3]
[1] Emmerich, Kartellrecht, 13. Auflage 2014, § 11 Rn. 5 ff.
[2] Emmerich, Kartellrecht, 13. Auflage 2014, § 11 Rn. 8.
[3] Emmerich, Kartellrecht, 13. Auflage 2014, § 7 Rn. 12.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kartellrecht – Eine Einführung“ von Tilo Schindele, Rechtsanwalt, Constantin Raves, Rechtsanwalt, und Alexander Fallenstein, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-77-9.
Herausgeber / Autor(-en):
Tilo Schindele
Rechtsanwalt
Constantin Raves
Rechtsanwalt
Stand: Januar 2017
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