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Umwandlungssteuerrecht – Teil 22 – Übernehmende Kapitalgesellschaft, Anteile an der übertragenden Gesellschaft


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


6.1.2 Übernehmende Kapitalgesellschaft

Die übernehmende Körperschaft hätte nach den allgemeinen ertragssteuerrechtlichen Vorschriften die auf sie übergehenden Wirtschaftsgüter mit ihren gemeinen Werten (oder Teilwerten) zu übernehmen.

Soweit sie selbst an der übertragenden Körperschaft beteiligt war, stellt sich die Vermögensübertragung als Sachausschüttung aller materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter (einschließlich des Geschäftswerts) dar, die bei der Empfängerin mit dem gemeinen Wert zu bewerten ist.

Ist die übernehmende Körperschaft über gemeinsame Gesellschafter mit der übertragenden Körperschaft verbunden, ist die Vermögensübertragung als Sachausschüttung (zum gemeinen Wert) an die Gesellschafter und anschließende verdeckte Einlage oder offene Sacheinlage durch die Gesellschafter in die übernehmende Körperschaft (mit dem Teilwert oder dem gemeinen Wert) zu sehen.

In jedem Fall wären - ohne die §§ 11 und 12 UmwStG - die Wirtschaftsgüter mit ihren Verkehrswerten auf die übernehmende Körperschaft zu übertragen.

Beispiel
Die A-GmbH hält sämtliche Anteile an der B-GmbH. Der Buchwert der Anteile beträgt 50.000 EUR. Die B-GmbH weist ein Nennkapital von 50.000 EUR und versteuerte Rücklagen von 400.000 EUR auf. Überträgt die B-GmbH ihr Vermögen zum Buchwert auf die A-GmbH, so entsteht ein steuerfreier Übernahmegewinn von 400.000 EUR bei der A-GmbH.

  • Gemäß § 8 b Abs. 3 KStG gelten 20.000 EUR (5 % von 400.000) als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Damit ist im Ergebnis der Übernahmegewinn bei der A-GmbH doch nicht zu 100 % steuerfrei.
  • Alternativ beträgt der Buchwert der Anteile 650.000 EUR, weil die A-GmbH beim Erwerb der Anteile stille Reserven in Höhe von 200.000 EUR bezahlte. Es entsteht ein Übernahmeverlust von 200.000 EUR, der nicht abgezogen werden darf, so dass die stillen Reserven bei der A-GmbH bei Realisation in vollem Umfang zu versteuern sind.

Die übernehmende Kapitalgesellschaft tritt hinsichtlich der Bewertung des übergegangenen Vermögens in die Rechtsstellung der übertragenden Kapitalgesellschaft ein (§ 12 Abs. 3 UmwStG). Ein Verlustabzug im Sinne des § 10 d EStG sowie Zins- und EBITDA- Vorträge im Sinne des § 4 h EStG gehen jedoch nicht über (§ 12 Abs. 3 UmwStG i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 2 UmwStG). Dies gilt entsprechend für vortragsfähige Fehlbeträge nach § 10 a GewStG (§ 19 Abs. 2 UmwStG).

6.1.3 Anteile an der übertragenden Gesellschaft

Bei den Anteilseignern kommt es durch die Verschmelzung zweier Körperschaften zu einem Tausch der Anteile an der übertragenden Körperschaft gegen Anteile an der übernehmenden Körperschaft. Der Tausch ist ein voll entgeltlicher Vorgang. Die Anteile an der übertragenden Körperschaft werden veräußert. Der Veräußerungspreis besteht in den Anteilen an der übernehmenden Körperschaft. Bewertungsmaßstab ist der gemeine Wert (§ 9 BewG). Die Besteuerung des sich ergebenden Veräußerungsgewinns erfolgt entweder im Rahmen der betrieblichen Einkünfte (bei Zugehörigkeit der Anteile zum Betriebsvermögen oder bei Anwendung des § 17 EStG) oder im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG). Die Anteile an der übernehmenden Körperschaft werden entgeltlich erworben, also angeschafft. Als Anschaffungskosten ist der gemeine Wert der („hingegebenen„) Anteile an der übertragenden Körperschaft anzusetzen (§ 6 Abs. 6 Satz 1 EStG für den Fall, dass die erworbenen Anteile zum Betriebsvermögen gehören).


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Umwandlungssteuerrecht“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und Steuerberateranwärter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-73-1.



Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.

Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung  des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema

  • Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
  • Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
  • Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
  • Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz


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Telefon: 0421-2241987-0

 

Normen: § 11 UmwStG, § 12 UmwStG

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