Die Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers im Umweltstrafrecht – Teil 23 – Keine Strafbarkeit beim Betrieb von Verkehrsfahrzeugen, Versuchsstrafbarkeit, Täterschaft und Teilnahme
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
5.3 Keine Strafbarkeit beim Betrieb von Verkehrsfahrzeugen (§ 325 Abs. 7 StGB)
Ausweislich § 325 Abs. 7 StGB ist Abs. 1 (bzw. bei Fahrlässigkeit Abs. 4) bei Kraftfahrzeugen, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen nicht anwendbar. Eine Strafbarkeit beim Betrieb derartiger Verkehrsfahrzeuge ist daher nur nach der Vorschrift des § 325 Abs. 2 StGB über das Freisetzen von Schadstoffen beim Betrieb einer Anlage bzw. nach der Vorschrift des § 325 Abs. 3 StGB über das einfache Freisetzen von Schadstoffen möglich (vgl. BT-Drs. 17/5391, S. 17).
Beispiel
Bei der Warfield-GmbH steht auf dem Betriebsgrundstück aus vergangenen Zeiten ein sehr alter LKW, der aber noch gut erhalten ist und als nostalgisches Erinnerungsstück behalten wurde. Als Dieselfahrzeug verursacht dieser bei der Teilnahme am Straßenverkehr derartig hohe Abgasemissionen, sodass die zum Schutze der Umwelt einzuhaltenden Abgasgrenzwerte um ein Vielfaches überschritten werden. Aus diesem Grund wurde das Fahrzeug vor Jahren schon nicht mehr eingesetzt. Geschäftsführer C kennt die Umstände, da er damals die Einstellung des Fahrbetriebs des LKWs veranlasst hat, er will jedoch noch einmal den nostalgischen Charme verspüren und fährt damit ein paar Stunden herum.
- An sich erfüllt der Betrieb des LKW alle Voraussetzungen des Tatbestands der Luftverunreinigung mit Schädigungseignung, insbesondere verletzt C hier die Verwaltungspflicht des § 38 Abs. 1 BImSchG. Danach müssen Kraftfahrzeuge so beschaffen sein, dass umweltschädliche Emissionen bestimmte Abgasgrenzwerte nicht übersteigen und so betrieben werden, dass Emissionen zumindest auf ein Mindestmaß begrenzt sind. Allerdings greift jetzt die Vorschrift des § 325 Abs. 7 StGB, die eine Strafbarkeit wegen Luftverunreinigung mit Schädigungseignung ausschließt. Eine Strafbarkeit wegen Freisetzens von Schadstoffen in bedeutendem Umfang nach § 325 Abs. 2 StGB oder wegen einfachem Freisetzen von Schadstoffen in bedeutendem Umfang nach § 325 Abs. 3 StGB kommt dennoch in Betracht.
5.4 Versuchsstrafbarkeit
Eine Regelung über die Versuchsstrafbarkeit ist nur in der Vorschrift des § 325 Abs. 1 S. 2 StGB über die Luftverunreinigung mit Schädigungseignung normiert. In den Fällen des § 325 Abs. 2 StGB über das Freisetzen von Schadstoffen beim Betrieb einer Anlage und des § 325 Abs. 3 StGB über das einfache Freisetzen von Schadstoffen ist der Versuch nicht strafbar.
5.5 Täterschaft und Teilnahme
Das Freisetzen von Schadstoffen beim Betrieb einer Anlage nach § 325 Abs. 2 StGB bzw. der Luftverunreinigung mit Schädigungseignung nach § 325 Abs. 1 StGB sind Sonderdelikte (vgl. Saliger, Umwelstrafrecht, S. 67 Rn. 156). Täter kann nur der rechtliche Anlagenbetreiber sein, d. h. wer auf die Anlage in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung bestimmenden Einfluss besitzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1998 – 7 C 38/97 –, juris, Rn. 10-14). Handelt es sich bei dem Unternehmen um eine GmbH, ist diese als juristische Person Anlagenbetreiberin. Die strafrechtliche Verantwortung wird aber mangels Unternehmensstrafbarkeit auf den Geschäftsführer nach der Vorschrift des § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB über das Handeln für einen anderen abgewälzt, sodass dieser sich wegen Luftverunreinigung nach § 325 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB strafbar machen kann (s. hierzu die Beispiele in 5.2.1.3 und 5.2.2.5).
Ein Arbeitnehmer, der die unmittelbar schädliche Einwirkung auf die Umwelt nach Weisung des Betreibers vornimmt, macht sich nur wegen Beihilfe an einer Luftverunreinigung strafbar.
Das einfache Freisetzen von Schadstoffen nach § 325 Abs. 3 StGB ist ebenfalls ein Sonderdelikt, sodass Täter nur der Adressat der verwaltungsrechtlichen Pflichten sein kann. Er muss nach dem Wortlaut aber kein Anlagebetreiber sein. Eine Abwälzung der Verantwortung von der GmbH als Pflichtenadressatin auf den Geschäftsführer findet nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB ebenfalls statt (s. hierzu das Beispiel in 5.2.3; vgl. Witteck, in: BeckOK-StGB § 325 Rn. 24, 26, 28a).
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers im Umweltstrafrecht“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Alexander Becker, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-79-3.
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Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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Stand: Januar 2017
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Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.
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Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.
Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:
- "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
- "Der Unternehmenskauf - Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
- "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
- "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
- "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
- "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
- "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
- "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0
Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:
- Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
- Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
- Die Unternehmergesellschaft (UG)
Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
- Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
- Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
- Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
- Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
- Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
- Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
- Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
- Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
- Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
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