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Markenrecht – Eine Einführung – Teil 20 – Antrag wegen Nichtigkeit

4.2.1.3.2 Die Marke ist zu einer gebräuchlichen Bezeichnung geworden, § 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Solche Fälle betreffen insbesondere Marken, die zunächst unterscheidungskräftig waren und zu einem späteren Zeitpunkt auf Grund eines Verhaltens oder eines Untätigbleibens des Markeninhabers sich zu einer Gattungsbezeichnung verwandelt hat. Hiervon zu unterscheiden sind Marken, die schon zum Zeitpunkt der Eintragung eine Gattungsbezeichnung darstellten.

Zum Begriff der gebräuchlichen Bezeichnung kann auf die die in Kapitel --> 4.1. beschriebenen Merkmale zurückgreifen. Es sind jedoch strenge Anforderungen an den prozentualen Anteil der Verkehrskreise und die Art der Ermittlung zu stellen. Die Rechtsprechung hält sich auf diesem Gebiet grundsätzlich mit einer Entscheidung zum Nachteil des Markeninhabers zurück.

4.2.1.3.3 Die Marke ist zur Täuschung geeignet, § 49 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

Einerseits muss die Marke geeignet sein, den Verkehr insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen zu täuschen. Andererseits muss die Täuschung infolge der Benutzung durch den Inhaber oder einen Dritten bedingt worden sein.

Eine Marke ist zur Täuschung geeignet, wenn sie ihrem Inhalt oder ihrer Bedeutung nach Unrichtig ist.

Beispiel
Ein Unternehmen stellt unter der Marke „Karlsruher Glas“ Gegenstände her, hat seinen Sitz jedoch in Stuttgart.

Es ist nicht entscheidend, ob die Marke vom Markeninhaber selbst benutzt wird oder ob die Marke von einem Dritten mit Zustimmung des Markeninhabers verwendet wird. Die Verwendung durch Dritte, wie Zum Beispiel Lizenznehmer, wird dem Markeninhaber zugerechnet.

Die Täuschung muss durch die konkrete Benutzung der Marke hervorgerufen worden sein. Die bloße Möglichkeit zur Täuschung bei Benutzung ist hier nicht ausreichend.

4.2.1.3.4 Der Inhaber der Marke ist nicht mehr markenrechtsfähig, §§ 49 Abs. 2 Nr. 3, 7 MarkenG

Ein Antrag auf Verfall des Schutzes kann gestellt werden, wenn der Inhaber der Marke keine natürliche Person, juristische Person oder keine rechtsfähige Personengesellschaft im Sinne des § 7 MarkenG mehr ist.

Beispiel
Inhaber der Marke war eine Gesellschaft, die sich aufgelöst hat.

Da eine Marke frei übertragbar ist, wird es in der Praxis eher selten passieren, dass eine Marke ohne Inhaber dasteht.

4.2.1.4 Antrag wegen Nichtigkeit

In Fortführung zu den oben gemachten Ausführungen zu der Löschung einer Marke wegen Verfalles nach § 49 MarkenG mit seinen Anspruchsalternativen in § 49 Abs. 2 MarkenG, kann eine Marke ebenso gelöscht werden, wenn ein Fall der Nichtigkeit vorliegt.

Die Nichtigkeit der Eintragung kann sich aus zwei Tatbeständen ergeben:

  • Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 50 MarkenG --> 5.2.1.4.1.
  • Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte nach § 51 MarkenG --> 5.2.1.4.2.

4.2.1.4.1 Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse, § 50 MarkenG

Im Falle der Nichtigkeit einer Marke wegen absoluter Schutzhindernisse, kann eine Löschung der Eintragung der Marke durch Antrag (§§ 50 Abs. 1, Abs. 2, 54 MarkenG) oder von Amts wegen (§§ 50 Abs. 3, 54 Abs. 2 Satz 3, 55 MarkenG) erfolgen.

Bei der Nichtigkeit wegen absoluten Schutzhindernissen nach § 50 MarkenG, müssen die absoluten Schutzhindernisse schon bei der Eintragung vorgelegen haben und durften bei der Eintragung nicht beachtet worden sein. Die Marke hätte somit eigentlich gar nicht eingetragen werden dürfen. Auf Antrag nach § 50 Abs. 1 MarkenG kann eine Markeneintragung gelöscht werden, wenn die Marke entgegen §§ 3, 7 und 8 MarkenG eingetragen worden ist. Eine Löschung von Amts wegen nach § 50 Abs. 3 MarkenG ist vorgesehen, wenn die Marke entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 4 bis Nr. 10 MarkenG eingetragen worden ist.

Liegt der Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Marke eingetragen ist, so wird die Eintragung nur für diese Waren oder Dienstleistungen gelöscht und bleibt für die anderen bestehen, § 50 Abs. 4 MarkenG.

  • 1. Löschung der Eintragung einer Marke auf Antrag nach § 50 Abs. 1, 2 MarkenG

Der Antrag nach § 50 Abs. 1 MarkenG kann von jedermann gestellt werden, § 54 Abs. 1 Satz 2 MarkenG. Es ist nicht erforderlich, dass dem Antragsteller durch die Markeneintragung ein Nachteil erlitten hat.

Ist die Marke trotz eines absoluten Schutzhindernisses (Eintragung entgegen §§ 3, 7 oder 8 MarkenG) eingetragen worden, kann die Eintragung nur gelöscht werden, wenn das Schutzhindernis noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Löschung besteht, § 50 Abs. 2 MarkenG. Wenn die Marke entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 MarkenG eingetragen worden ist, so kann die Eintragung außerdem nur dann gelöscht werden, wenn der Antrag auf Löschung innerhalb von zehn Jahren seit dem Tag der Eintragung gestellt wird (§ 50 Abs. 2 Satz 2 MarkenG).

Der Antrag ist berechtigt, wenn die Marke eingetragen worden ist, obwohl

- sie kein Schutzfähiges Zeichen im Sinne von § 3 MarkenG (siehe Kapitel --> 2.1.1.)
- der Inhaber keine natürliche Person, juristische Person oder keine rechtsfähige Personengesellschaft ist (§ 7 MarkenG)
- die Marke gegen eines der absoluten Schutzhindernisse des § 8 MarkenG verstößt (siehe Kapitel --> 4.1.)

  • 2. Löschung der Eintragung einer Marke von Amts wegen nach § 50 Abs. 3 MarkenG

Die Eintragung einer Marke kann von Amts wegen gelöscht werden, wenn sie entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 4 - 10 MarkenG eingetragen worden ist und

- das Löschungsverfahren innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit dem Tag der Eintragung eingeleitet wird,
- das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 4 bis 9 noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschung besteht und
- die Eintragung ersichtlich entgegen den genannten Vorschriften vorgenommen worden ist.

Diese Voraussetzungen sind kumulativ; das heißt, sie müssen alle zugleich gegeben sein.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Markenrecht – eine Einführung“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Florian Brückner, wissenschaftlicher Mitarbeiter, (1. Auflage: ISBN 978-3-939384-22-9) und Constantin Raves, Rechtsanwalt, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, 2. vollständig überarbeitete und ergänzte Auflage, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-81-6.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Markenanmeldungen für deutsche Marken, europäische Marken (Gemeinschaftsmarke) sowie internationale Marken (IR-Marke). Er unterstützt bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus Markenverletzungen und bei Fragen der Nichtigkeit von Markenanmeldungen. 
Er tätigt als Markenanwalt die Anmeldung von Wortmarken, Bildmarken, Wortbildmarken,  dreidimensionalen Marken, Farbmarken oder Geschmacksmustern und verteidigt eingetragene Marken. Er berät über den möglichen Schutz von geografischen Herkunftsangaben, Werktiteln von Zeitschriften, Büchern, Filmen, Software oder Spielen, Geschäftsbezeichnungen oder Designs. Er führt Markenrecherchen durch, um Kollisionen mit bestehenden Anmeldungen zu vermeiden, die sehr teuer werden könnten.  Rechtsanwalt Brennecke begleitet und verhandelt Markenkaufverträge sowie Lizenzverträge zur Nutzung von Marken.

Er vertritt bei Streitigkeiten um Domainnamensrechte und Unternehmenskennzeichen,    

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat veröffentlicht:

  • „Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung", ISBN 978-3-939384-22-9"Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht,  2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Markenrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet im Bereich des Markenrechts folgende Vorträge an:

  • Marken als strategischer Schutz des Unternehmenswerts
  • Der Wert von Marken
  • Markenschutz in Deutschland und Europa – wie weit ein Markenschutz sinnvoll ist
  • Der Schutz von Domainnamen als Namensrecht und markenähnliches Recht

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