Die Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers im Umweltstrafrecht – Teil 24 – Unerlaubtes Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierender Strahlen
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
5.6 Abhängigkeit von Sachverständigen
Die für die Luftverunreinigung nach § 325 StGB erforderlichen Feststellungen hinsichtlich der Art und Ausbreitung sowie des bedeutenden Umfangs der Immissionen kann das Gericht nur mithilfe eines naturwissenschaftlichen Sachverständigen treffen. Zur Feststellung der Schädigungseignung der Stoffe und der potentiellen Gefährdung der geschützten Rechtsgüter bedarf es zusätzlich eines ökologischen bzw. medizinisch-toxikologischen Sachverständigengutachtens (vgl. Witteck StGB, in: BeckOK-StGB, § 325 Rn. 40).
5.7 Strafrahmen
Die vorsätzliche vollendete Luftverunreinigung mit Schädigungseignung nach § 325 Abs. 1 S. 1 StGB sieht einen Regelstrafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Im Falle eines strafbaren Versuchs nach § 325 Abs. 1 S. 2 StGB kann die Strafe gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert werden.
Das Freisetzen von Schadstoffen beim Betrieb einer Anlage nach § 325 Abs. 2 StGB sieht ebenfalls einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Taten nach der Vorschrift des § 325 Abs. 3 StGB über das einfache Freisetzen von Schadstoffen werden mit einem niedrigeren Strafrahmen sanktioniert. Dieser beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe.
Im Falle einer fahrlässigen Begehung des § 325 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB beträgt der Strafrahmen nach § 325 Abs. 4 StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Die leichtfertige Begehung des einfachen Freisetzens von Schadstoffen nach § 325 Abs. 3 StGB beträgt nach § 325 Abs. 5 StGB Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
5.8 Weitere Strafvorschriften
Ergänzende Vorschriften zum Schutze der Luft sind
- §§ 1, , 5, , 9, 12 Chemikalien-Sanktionsverordnung (ChemSanktionsV), die Verstöße gegen europäische Rechtsverordnungen beim Umgang mit chemischen Stoffen
- § 69 Abs. 1 Pflanzenschutz (PflSchG): Verwaltungswidriges Verbreiten eines Schadorganismuses oder verwaltungswidriges Herstellen oder Verbreiten eines Pflanzenschutzmittels
- §§ 39 Abs. 1 Nr. 7, 40 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) i. V. m. §§ 12, 14 Abs. 1 und 2, 15, 23 Abs. 2 BetrSichV, die das vorsätzliche Betreiben einer überwachungsbedürftigen Anlage, durch deren Mangelhaftigkeit Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können; das Betreiben oder das Weiterbetreiben nach einer Änderung einer überwachungsbedürftige Anlage ohne vorgeschriebene Prüfung (vgl. Alt, in: MüKo-StGB, § 325 Rn. 94 - 96) unter Strafe stellen.
6 Unerlaubtes Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierender Strahlen nach § 325 a StGB
Das Strafrecht zum Schutz vor Lärm, Erschütterungen und nichtionisierender Strahlen nach § 325a StGB enthält folgende Absätze:
- Abs. 1: gesundheitsgefährdende Lärmverursachung
- Abs. 2: Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierender Strahlung
- Abs. 3: Strafbare Fahrlässigkeit
- Abs. 4: Tatbestandsausschluss für Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge
§ 325a Abs. 1 StGB ist ein Eignungsdelikt, § 325a Abs. 2 StGB ein konkretes Gefährdungsdelikt. Zweck des § 325a StGB ist es diejenigen Immissionen zu erfassen, die keine Luftverunreinigung i. S. d. § 325 StGB bewirken (vgl. Witteck, in: BeckOK-StGB, § 325a, Einführung).
6.1 Geschütztes Rechtsgut
§ 325a Abs. 1 StGB schützt die menschliche Gesundheit eines anderen vor Beeinträchtigungen durch Lärm. Die Schutzfunktion des § 325a Abs. 2 StGB reicht noch weiter und schützt neben der Gesundheit eines anderen Menschen, das Eigentum eines anderen an Tieren oder fremde Sachen von bedeutendem Wert (vgl. Witteck, in: BeckOK-StGB, § 325a Rn. 4).
6.2 Die Tathandlungen des §325 a StGB
Die Tathandlungen des § 325 a StGB sind:
- Gesundheitsgefährdende Lärmverursachung (§ 325a Abs. 1 StGB)
- Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierender Strahlen (§ 325a Abs. 2 StGB)
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers im Umweltstrafrecht“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Alexander Becker, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-79-3.
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Stand: Januar 2017
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Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.
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Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.
Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:
- "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
- "Der Unternehmenskauf - Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
- "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
- "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
- "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
- "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
- "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
- "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0
Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:
- Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
- Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
- Die Unternehmergesellschaft (UG)
Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
- Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
- Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
- Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
- Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
- Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
- Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
- Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
- Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
- Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
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