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Kündigungsschutz und Kündigungsschutzklage – Teil 28 – Besonderer Kündigungsschutz im Rahmen der Betriebsverfassung

9.4 Konzernregelung

Nach § 17 IIIa S. 1 KSchG gelten die Auskunfts-, Beratungs- und Anzeigepflichten nach § 17 I – III KSchG ebenfalls, sofern ein den Arbeitgeber beherrschendes Unternehmen die Entlassungsentscheidungen trifft. Dementsprechend kann sich ein Arbeitgeber nicht darauf berufen, dass dieses Unternehmen die notwendigen Auskünfte nicht übermittelt hat, vgl. § 17 III a S. 2 KSchG.

9.5 Rechtsfolgen

Die Rechtsfolgen der Anzeige bei der Agentur für Arbeit hängen von der Wirksamkeit ab.

9.5.1 Rechtsfolgen der wirksamen Anzeige

Ist die Anzeige der beabsichtigten Massenentlassung wirksam richten sich die Folgen nach § 18ff. KSchG. Zunächst wird eine Sperrfrist nach § 18 I KSchG ausgelöst. Innerhalb dieser Sperrfrist sind Entlassungen nur mit Zustimmung der Agentur für Arbeit möglich.
Nach dem Ablauf der Sperrfrist sind die Entlassungen gem. § 18 IV KSchG innerhalb von 90 Tagen durchzuführen, bevor es einer erneuten Anzeige bedarf.

9.5.2 Rechtsfolgen der unwirksamen Anzeige

Ist die Anzeige fehlerhaft oder gar nicht erst erstattet worden, obwohl die Voraussetzungen der Anzeigepflicht nach § 17 KSchG vorlagen, ist die ausgesprochene Kündigung nach § 134 BGB nichtig.(Fußnote) Dies kann der Arbeitnehmer innerhalb einer fristgerechten Klage geltend machen.(Fußnote)

10 Besonderer Kündigungsschutz im Rahmen der Betriebsverfassung

Um die freie und unabhängige Ausübung des Amtes zu gewährleisten, gibt es weiter einen besonderen Kündigungsschutz für Organe der Betriebsverfassung. Furcht vor Verlust ihres Arbeitsplatzes soll keineswegs ihre Entscheidungsfindung beeinflussen. Eine ordentliche Kündigung eines Mitglieds des Betriebsrates ist grundsätzlich unzulässig, vgl. § 15 KSchG. Für die außerordentliche Kündigung normiert § 103 I BetrVG ein Zustimmungserfordernis.

10.1 Geltungsbereich

§ 103 I BetrVG gilt nur für die außerordentliche Kündigung. Dabei werden Mitglieder des Betriebsrates, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie die Wahlbewerber erfasst.
Mitglieder die bei einer nichtigen Wahl hervorgegangen sind, sind aus dem geschützten Personenkreis jedoch auszunehmen.(Fußnote) Das Zustimmungserfordernis gilt für Ersatzmitglieder solange sie ein ausgeschiedenes oder verhindertes Mitglied vertreten.(Fußnote)

10.2 Zeitraum des besonderen Kündigungsschutzes

Das Zustimmungserfordernis nach § 103 BetrVG besteht für die Dauer der gesamten Amtszeit des jeweiligen Amtsträgers aus dem geschützten Personenkreis.(Fußnote) Dementsprechend endet der Kündigungsschutz mit der Amtszeit der Organmitglieder.(Fußnote) Er gilt folglich nicht bei Kündigungen ehemaliger Amtsträger im sog. Nachwirkungszeitraum.(Fußnote) Unabhängig des nachwirkenden Kündigungsschutzes aus § 15 I KSchG, der nur zur Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berechtigt besteht danach kein Zustimmungserfordernis gem. 103 BetrVG mehr.
Der Betriebsrat muss nach § 102 I BetrVG lediglich über die Kündigungsgründe in Kenntnis gesetzt werden.

Ob das Zustimmungserfordernis greift hängt vom Zeitpunkt des Kündigungszugangs ab.(Fußnote) Dies ist vor allem für Ersatzmitglieder von Bedeutung.

Beispiel:
K. Lutter ist Ersatzmitglied im Betriebsrat seines Betriebes. Vom 25. Februar bis zum 10. März ist das Betriebsratsmitglied Herr Turm durch einen außerplanmäßigen Urlaub auf Mallorca verhindert. Lutter rückt in dieser Zeit nach. Am 10. März wird die Kündigung von K. Lutter versendet. Diese geht ihm jedoch erst am 12. März zu.

  • Für das Zustimmungserfordernis nach § 103 BetrVG ist der Zugang der Kündigung maßgeblich, nicht die Versendung. Die Verhinderung des Herrn Turm hat bereits am 10. März geendet. Der Zugang der Kündigung erfolgte danach. Es besteht somit kein Zustimmungserfordernis nach § 103 BetrVG. Lediglich der nachwirkende Kündigungsschutz nach § 15 I S. 2 KSchG greift für K. Lutter.

10.3 Das Zustimmungserfordernis

Das Zustimmungserfordernis nach § 103 BetrVG ist vor der Kündigung einzuholen. Zuständig ist nach § 103 BetrVG grundsätzlich der Betriebsrat. Dies gilt auch bei der Kündigung von Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung.(Fußnote) Ist kein Betriebsrat vorhanden hat der Arbeitgeber nach § 103 II BetrVG die Zustimmungsersetzung beim Arbeitsgericht zu beantragen (--> 10.6).(Fußnote)
Der Betriebsrat kann die Zustimmungserteilung jedoch auch ausdrücklich einem besonderen Ausschuss nach § 28 BetrVG oder dem Betriebsausschuss nach § 27 BetrVG übertragen.(Fußnote) Die Übertragung muss jedoch hinreichend bestimmt sein.(Fußnote)
Das zu kündigende Betriebsratsmitglied darf an der Beratung und der Abstimmung nicht teilnehmen. Es gilt als zeitweilig verhindert, weshalb ein Ersatzmitglied nachrückt.(Fußnote) Andererseits ist der Beschluss über die Kündigung nichtig.(Fußnote) Eine reine Stellungnahme vor dem Betriebsrat und dem jeweiligen Ersatzmitglied zu den Vorwürfen hat die Nichtigkeit des Beschlusses jedoch nicht zur Folge.(Fußnote)


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kündigungsschutz und Kündigungsschutzklage“ von Tilo Schindele, Rechtsanwalt, und Paulina Zoe Linke, wissenschaftliche Mitarbeiterin, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-76-2.


Kontakt: tilo.schindele@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


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Herausgeber / Autor(-en):

Tilo Schindele, Rechtsanwalt

Portrait Tilo-Schindele

Rechtsanwalt Tilo Schindele ist seit 20 Jahren im Arbeitsrecht tätig.
Er prüft, erstellt und verhandelt unter anderem

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  • Abwicklungsverträge
  • Kündigungen
  • Kündigungsschutzansprüche
  • Abfindungen
  • Lohn- und Gehaltsansprüche
  • Befristete und unbefristete Arbeitsverträge
  • Betriebsvereinbarungen
  • Tantiemenvereinbarungen

und berät und vertritt Betriebsräte.

Rechtsanwalt Schindele ist Dozent an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Stuttgart.
Seit 2001 unterrichtet er „Grundzüge im Arbeits- und Insolvenzrecht".

Rechtsanwalt Tilo Schindele hat veröffentlicht:

  • Arbeitnehmerüberlassung, Tilo Schindele und Patricia Netto, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-55-7
  • Die internationale Entsendung von Mitarbeitern, Tilo Schindele und Babett Stoye, LL.B., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-57-1

Rechtsanwalt Tilo Schindele bereitet derzeit folgende Veröffentlichungen vor:

  • Arbeitnehmer und Scheinselbständigkeit

Rechtsanwalt Tilo Schindele ist Dozent für Arbeitsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema:

  • Arbeitsvertragsgestaltung: Gestaltungsmöglichkeiten und Fallen
  • Arbeitszeitmodelle: Arbeitszeitkonten, Gleitzeit, (Alters-)Teilzeit, Schichtmodelle, Jobsharing
  • Telearbeit aus arbeitsrechtlicher, datenschutzrechtlicher und IT-rechtlicher Sicht
  • Minijobs rechtssicher gestalten

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