Die Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers im Umweltstrafrecht – Teil 31 – Minimalklausel und sonstige Strafausschließungsgründe, Täterschaft und Teilnahme, Strafrahmen, weitere Strafvorschr
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
7.4 Minimalklausel des § 326 Abs. 6 StGB und sonstige Strafausschließungsgründe
Die Minimalklausel stellt einen sog. Strafausschließungsgrund dar. Danach macht sich ein Täter nicht strafbar, wenn schädliche Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Gewässer, die Luft, den Boden, Nutztiere oder Nutzpflanzen, wegen der geringen Menge der Abfälle offensichtlich ausgeschlossen sind. Der Strafausschluss bezieht sich nicht auf die Menge des Abfalls, sondern auf die geringe Menge der darin enthaltenen Schadstoffe. Die geringe Menge lässt sich nur mittels eines Sachverständigengutachtens bestimmte, da je nach Stoff andere Maßstäbe gelten können. Verbleiben Zweifel bei der Bestimmung der geringen Menge, entfällt die Strafbarkeit nicht. Die geringe Menge muss sicher bewiesen werden. Die Begriffe Nutztiere und Nutzpflanzen [CARI1]in der Minima-Klausel des § 326 Abs. 6 StGB müssen im ökonomischen und ökologischen Sinne verstanden werden. Insgesamt ist die Aufzählung der in § 326 Abs. 6 StGB [CARI2]enthaltenen Einwirkungsmöglichkeiten trotz des Wortlauts abschließend (vgl. Alt, in: MüKo-StGB, § 326 Rn. 115).
7.5 Täterschaft und Teilnahme
Täter des unbefugten Bewirtschaftens von gefährlichen Abfällen nach § 326 Abs. 1 StGB kann jeder sein. Der GmbH-Geschäftsführer kann sich daher nach § 326 Abs. 1 StGB strafbar machen. Die Art und Weise des unerlaubten Umgangs mit Abfällen im Rahmen der Geschäftstätigkeit der GmbH wird einem Geschäftsführer als eigenes Handeln zugerechnet (vgl. Alt, in: MüKo-StGB, § 326 Rn. 116; BGH, NStZ 1997, S. 544, 545).
Der unbefugte Export von gefährlichen Abfällen nach § 326 Abs. 2 StGB ist in Sonderdelikt, da Täter nur sein kann, wer der für den Abfall verantwortliche Besitzer und damit zur Einholung der erforderlichen Genehmigungen verpflichtet ist. Diese Pflicht trifft den Betriebsinhaber, was im Falle der GmbH diese selber ist und die Pflicht über § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB auf den Geschäftsführer übergewälzt wird (vgl. Alt, in: MüKo-StGB, § 326 Rn. 118).
Das pflichtwidrige Nichtablieferung von radioaktiven Abfällen nach § 326 Abs. 3 StGB ist ein Sonderdelikt, da Täter nur der Besitzer des ablieferungspflichtigen radioaktiven Abfalls sein kann. Die Ablieferungspflicht der GmbH als Betriebsinhaber trifft wegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB den Geschäftsführer, der sich somit strafbar machen kann, wenn er abzuliefernde Abfälle nicht abliefert (vgl. Witteck, in: BeckOK-StGB, § 326 Rn. 45, 46).
7.6 Strafrahmen
Das unbefugten Bewirtschaften von gefährlichen Abfällen nach § 326 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Das Gleiche gilt für den unbefugten Export von gefährlichen Abfällen nach § 326 Abs. 2 StGB.
In beiden Fällen ist der Versuch nach Abs. 4 StGB strafbar, wobei eine Strafmilderung nach § 23 Abs. 2 StGB möglich ist. Das pflichtwidrige Nichtablieferung von radioaktiven Abfällen nach § 326 Abs. 3 und dessen fahrlässige Begehung nach Abs. 5 Nr. 1 StGB werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Lediglich die Vorschrift des § 326 Abs. 5 Nr. 2 [CARI3]StGB über das fahrlässige unbefugte Nichtabliefern radioaktiver Abfälle sieht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor.
7.7 Weitere Strafvorschriften
Weitere abfallstrafrechtliche Vorschriften sind
- §§ 74 Abs. 1 Nr. 2, 6 Abs. 1 S. 1 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG), die das innergemeinschaftliche Verbringen, Einführen oder Durchführen von seuchenkranken oder seuchenverdächtigen (toten)Tieren, Teilen oder Erzeugnissen von diesen Tieren, den Verstoß gegen Rechtsverordnungen zum Verbot oder zur Regelung des innergemeinschaftliche Verbringens und der Einfuhr vermehrungsfähiger Tierseuchenerreger, immunologischer Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnostika und das verwaltungsrechtswidrige und unerlaubte Inverkehrbringen und Herstellen immunologischer Tierarzneimittel oder In-vitro-Diagnostika
- § 1 Abs. 1 der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung, die den europarechtsverordnungswidrigeren Umgang mit Schlachtvieh.
- § 37 Abs. 1 UmweltSchProtAG (vgl. Alt, in: MüKo-StGB § 326 Rn. 145 - 147; siehe 3.5)
- § 27 ChemG (siehe 4.7)
- § 69 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG), die das verwaltungswidrige Verbreiten eines Schadorganismuses oder verwaltungswidriges Herstellen oder Verbreiten eines Pflanzenschutzmittels (vgl. Alt, in: MüKo-StGB, § 329 Rn. 62 - 64)
- § 12 MBerG (siehe 3.5)
- § 37 Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz (UmweltSchProtAG), die das gewerbs- oder gewohnheitsmäßige Schädigen der Natur, Tier oder Pflanzen in der Antarktis oder das verwaltungsrechtswidrige Verbringen von Tieren oder Pflanzen dorthin, das Entsorgen und Verbrennen von Abfällen mit Gesundheitsgefährdung oder nachhaltiger Schädigung von Tieren, Pflanzen oder anderen fremden Sachen von bedeutendem Wert sowie
- §§ 18a, 18b Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG), die das iIllegale Verbringen gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle (vgl. Witteck, in BeckOK-StGB, § 326 Rn. 53-53a)
unter Strafe stellen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers im Umweltstrafrecht“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Alexander Becker, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-79-3.
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Harald Brennecke
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Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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Stand: Januar 2017
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Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.
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Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.
Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:
- "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
- "Der Unternehmenskauf - Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
- "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
- "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
- "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
- "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
- "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
- "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0
Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:
- Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
- Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
- Die Unternehmergesellschaft (UG)
Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
- Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
- Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
- Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
- Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
- Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
- Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
- Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
- Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
- Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
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