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Markenrecht – Eine Einführung – Teil 28 – Ansprüche gegen Agenten oder Vertreter

5.2.4.3 Die übrigen Auskunftsansprüche, §§ 19b bis 19d MarkenG

§ 19b MarkenG erweitert den Umfang des dem Anspruchsinhaber zustehenden Auskunftsanspruch aus § 19 MarkenG auf die Vorlage von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen zur Sicherung und Durchsetzung seines Schadensersatzanspruches. Auch § 19b MarkenG kann im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden, § 19b Abs. 3 MarkenG.

Nach § 19c MarkenG kann die obsiegende Partei das zu ihren Gunsten ergangene Urteil veröffentlichen lassen, wenn sie hierfür ein berechtigtes Interesse geltend machen kann. Ein solches berechtigtes Interesse auf Urteilsbekanntmachung liegt auf Seiten des Verletzten in der Abwendung von weiteren Schäden. Sowohl für den unberechtigt in Anspruch genommenen Verletzter als auch für den erfolgreichen Verletzten ist die Urteilsbekanntmachung ein probates Mittel zur Wiederherstellung von (unbegründet oder begründet) beeinträchtigten Ruf und beeinträchtigtem Ansehen.

§ 19d MarkenG hält lediglich fest, dass „Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften“ unberührt bleiben. Andere Ansprüche könnten sich unter anderem aus dem Wettbewerbsrecht (UWG) oder dem allgemeinen Zivilrecht (BGB), aber auch aus dem Urheber- oder Patentrecht (UrhG, PatG) ergeben.

5.2.5 Ansprüche gegen Agenten oder Vertreter, § 17 MarkenG

Bereits zu § 11 MarkenG (siehe Kapitel 4.2.1.3.) wurde erläutert, dass der Markeninhaber die Löschung einer für seinen Agenten oder Vertreter angemeldeten Marke verlangen kann, wenn die Anmeldung ohne die Zustimmung des Markeninhabers erfolgt ist.
In Erweiterung dessen stehen dem Markeninhaber nach § 17 MarkenG Ansprüche auf Übertragung, Untersagung und Schadensersatz gegen den Agenten oder Vertreter zu.

5.2.5.1 Anspruch auf Übertragung

Nach § 17 Abs. 1 MarkenG kann der Inhaber einer ohne seine Zustimmung angemeldeten Marke von dem Agenten oder Vertreter verlangen, dass dem Markeninhaber die durch die Anmeldung und Eintragung begründeten Rechte übertragen werden. Dies setzt eine rechtswidrige Markenanmeldung und -eintragung nach § 11 MarkenG voraus.

Zwar kann der Markeninhaber auch die Löschung der Marke nach § 11 MarkenG verlangen. Gleichwohl wird dies nur selten im vordergründigen Interesse des Markeninhabers stehen. Der Markeninhaber zieht weitaus größeren Nutzen, wenn er die rechtswidrig eingetragene Marke zu seinen Gunsten weiternutzen kann. Dies gilt insbesondere deshalb, da durch eine Übertragung die mit der Eintragung begründeten Prioritätsrechte auf den Markeninhaber übergehen.[1] Würde der Markeninhaber die Agentenmarke erst nach § 11 MarkenG löschen und sodann eine eigene neue Marke eintragen lassen, wäre der Zeitrang ein späterer.

Die Übertragung erfolgt nach § 27 Abs. 3 MarkenG. „Der Übergang des durch die Eintragung einer Marke begründeten Rechts wird auf Antrag eines Beteiligten in das Register eingetragen, wenn er dem Patentamt nachgewiesen wird.“

5.2.5.2 Anspruch auf Untersagung

Nach § 17 Abs. 2 Satz1 MarkenG besteht ein Anspruch auf Untersagung der Benutzung durch den Inhaber gegen den Agenten oder Vertreter. Dazu muss eine Marke entgegen § 11 MarkenG für einen Agenten oder Vertreter des Inhabers der Marke eingetragen worden sein und der Inhaber darf der Benutzung nicht zugestimmt haben.

Die Benutzung, die nach § 17 Abs. 2 Satz 1 MarkenG untersagt werden kann, entspricht den untersagungsfähigen Benutzungen nach § 14 Abs. 2 bis 4 MarkenG.

5.2.5.3 Anspruch auf Schadensersatz

Darüber hinaus ist der Agent oder Vertreter nach § 17 Abs. 2 Satz 2 MarkenG dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet, soweit dieser vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
Schadensersatzbegründend ist die ohne Zustimmung erfolgte Anmeldung und Eintragung einer Marke sowie deren Benutzung.

Der Schadensersatzanspruch nach § 17 Abs. 2 Satz 2 MarkenG folgt in seinen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen dem Schadensersatzanspruch nach § 14 Abs. 6 MarkenG.


[1] Fuchs-Wissemann in: Ekey/Bender/Fuchs-Wissemann, Markenrecht, 3. Aufl. 2014, § MarkenG, Rn. 2.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Markenrecht – eine Einführung“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Florian Brückner, wissenschaftlicher Mitarbeiter, (1. Auflage: ISBN 978-3-939384-22-9) und Constantin Raves, Rechtsanwalt, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, 2. vollständig überarbeitete und ergänzte Auflage, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-81-6.


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Stand: Januar 2017


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Markenanmeldungen für deutsche Marken, europäische Marken (Gemeinschaftsmarke) sowie internationale Marken (IR-Marke). Er unterstützt bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus Markenverletzungen und bei Fragen der Nichtigkeit von Markenanmeldungen. 
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Er vertritt bei Streitigkeiten um Domainnamensrechte und Unternehmenskennzeichen,    

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat veröffentlicht:

  • „Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung", ISBN 978-3-939384-22-9"Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht,  2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Markenrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

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