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Umweltstrafrecht für Geschäftsführer – Teil 37 – § 328 Abs. 1 und 2 StGB

9.2 Die Tathandlungen des § 328 Abs. 1 StGB

Strafbar ist nach § 328 Abs. 1 StGB der unerlaubte Umgang

  • mit Kernbrennstoffen
  • mit sonstigen gefährlichen radioaktiven Stoffen

Taugliche Tatobjekte des strafbaren Umgangs mit radioaktiven Stoffen nach § 328 Abs. 1 StGB sind daher Kernbrennstoffe oder sonstige radioaktive Stoffe.

Was alles unter den Begriff der Kernbrennstoffe fällt, legt § 2 Abs. 1 S. 2 AtG fest:

  • Plutonium 239 und Plutonium 241,
  • mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertem Uran, jedem Stoff, der einen oder mehrere der in den Nummern 1 und 2 genannten Stoffe enthält,
  • Stoffen, mit deren Hilfe in einer geeigneten Anlage eine sich selbst tragende Kettenreaktion aufrechterhalten werden kann und die in einer Rechtsverordnung bestimmt werden.

Der Auffangbegriff der sonstigen radioaktiven Stoffe ist in § 2 Abs. 1 S. 2 AtG definiert. Radioaktive Stoffe sind alle Stoffe, die ein Radionuklid oder mehrere Radionuklide enthalten und deren Aktivität oder spezifische Aktivität im Zusammenhang mit der Kernenergie oder dem Strahlenschutz nach den Regelungen dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht außer Acht gelassen werden kann.

Im Falle des unerlaubten Umgangs mit Kernbrennstoffen nach § 328 Abs. 1 Nr. 1 StGB muss es sich um Kernbrennstoffe oder sonstigen radioaktive Stoffe handeln, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, durch ionisierende Strahlen den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen oder erhebliche Schäden an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der Luft oder dem Boden herbeizuführen. Das Stadium der schweren Gesundheitsschädigung ist erreicht, wenn Körper, Sinne oder die Arbeitsfähigkeit massiv oder langfristig beeinträchtigt sind.

Der Täter des § 328 Abs. 1 StGB muss diese Stoffe

  • herstellen
  • aufbewahren
  • befördern
  • bearbeiten
  • verarbeiten
  • oder sonst verwenden
  • einführen
  • ausführen.

Unerlaubt ist der Umgang mit Kernbrennstoffen gemäß § 328 Abs. 1 StGB, wenn ohne die erforderliche Genehmigung

  • zur Ein- oder Ausfuhr, Beförderung, Besitz, Aufbewahrung, Bearbeitung, Verarbeitung und sonstiger Verwendung von Kernbrennstoffen nach §§ 3-7, 9 Abs. 1 AtG oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung
  • nach § 19 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 AtG verfahren wird, d. h. die Aufsichtsbehörde anordnet, dass der Umgang mit radioaktiven Stoffen, die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zum Umgang mit Kernbrennstoffen sowie der Umgang mit Anlagen, Geräten und Vorrichtungen, die radioaktive Stoffe enthalten oder erzeugen, einstweilen oder, wenn eine erforderliche Genehmigung nicht erteilt oder rechtskräftig widerrufen ist, endgültig eingestellt wird.

Eine Genehmigungspflicht kann zudem aus Rechtsverordnungen resultieren, die auf der Grundlage von §§ 11, 12 AtG erlassen wurden. Ausweislich des Wortlauts des § 4 Abs. 1 AtG ist das Befördern von Kernbrennstoffen oder sonstigen radioaktiven Stoffen innerhalb eines geschlossenen Geländes nicht genehmigungsbedürftig (vgl. Witteck, in: BeckOK-StGB, § 328 Rn. 5-9).

Beispiel
Der Geschäftsführer N der Warfield-GmbH will, dass anhand des Plutonium 239 für Kernwaffen heimlich geforscht wird. Zu diesem Zweck lässt er sich das Plutonium liefern. Zur Forschung kommt es allerdings nicht mehr, sodass das der N das Plutonium für einen späteren Zeitpunkt lagern lässt. Eine Genehmigung nach der Vorschrift des § 6 Abs. 1 AtG über die Genehmigungspflichtigkeit bei der Aufbewahrung von Kernbrennstoffen hat der N bewusst nicht eingeholt.

  • N macht sich wegen unerlaubten Umgangs mit radioaktiven Stoffen nach § 328 Abs. 1 StGB strafbar. Denn N bewahrt das Plutonium, das einen Kernbrennstoff nach der Vorschrift über die Begriffsbestimmungen in § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AtG darstellt. Die nach § 6 Abs. 1 AtG erforderliche Genehmigung hat der N nicht eingeholt. Eigentlich ist die GmbH die Adressatin der Pflicht zur Einholung der Genehmigung. Über die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB über das Handeln für einen anderen wird dieses Merkmal und damit die Strafbarkeit auf den Geschäftsführer N übergewälzt. N handelte dabei vorsätzlich.

9.3 Die Tathandlungen des § 328 Abs. 2 StGB

Strafbar nach § 328 Abs. 2 StGB ist die

  • pflichtwidrige Nichtablieferung von Kernbrennstoffen
  • Abgabe oder Vermittlung von Kernbrennstoffen oder sonstigen gefährlichen radioaktiven Stoffen an Unberechtigte
  • Verursachung einer nuklearen Explosion
  • Verleitung eines anderen zur Verursachung einer nuklearen Explosion oder Förderung einer solchen Handlung

9.3.1 Pflichtwidriges Nichtabliefern von Kernbrennstoffen

Das pflichtwidrige Nichtablieferung von Kernbrennstoffen nach § 328 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist ein sog. echtes Unterlassungsdelikt. Strafbar ist das Unterlassen der unverzüglichen Ablieferung von Kernbrennstoffen trotz bestehender Ablieferungspflicht nach § 5 Abs. 3 AtG. Unverzüglich bedeutet, dass die Kernbrennstoffe ohne schuldhaftes Zögern abgeliefert werden müssen, sofern nicht ein Ausnahmetatbestand des durch Genehmigung oder Anordnung berechtigten Besitzes § 5 Abs. 1 AtG greift. Ebenso muss nicht unverzüglich abgeliefert werden, wenn der Finder von Kernbrennstoffen die tatsächliche Gewalt über diese ohne seinen Willen erlangt oder die tatsächliche Gewalt über Kernbrennstoffe erlangt, ohne zu wissen, dass diese Kernbrennstoffe sind.

Beispiel
Geschäftsführer N der Warfield-GmbH bewahrt ohne Genehmigung oder sonst einer Berechtigung zum das Plutonium bewusst auf.

  • Das Verhalten des N durch das Aufbewahren von Kernbrennstoffen verwirklicht zugleich den Tatbestand des pflichtwidrigen Nichtablieferns von Kernbrennstoffen nach § 328 Abs. 2 Nr. 1 StGB (vgl. Beispiel in 9.2)

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers im Umweltstrafrecht“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Alexander Becker, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-79-3.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

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    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
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  • Due Diligence
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  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

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Normen: § 328 Abs. 2 StGB, § 328 Abs. 1 StGB

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