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Markenrecht – Einführung – Teil 34 – Die internationale Marke

7.2 Vor- und Nachteile der Unionsmarke

Auf Grundlage des oben genannten und in Ergänzung zu diesem ergeben sich somit folgende Vor- und Nachteile durch die Anmeldung einer Unionsmarke als Alternative zu einer bloß national angemeldeten Marke:

  • Mit der Anmeldung einer Unionsmarke erlangt der Markeninhaber einen EU-weiten Schutz und somit die Möglichkeit seine Rechte bei Verletzung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat geltend zu machen.
  • Statt 28 einzelnen Markenanmeldungen ist mit der Unionsmarke nur eine Anmeldung notwendig. Damit entfällt ein erheblicher bürokratischer Mehraufwand.
  • Durch den Entfall des bürokratischen Mehraufwandes ist die Unionsmarke günstiger als 28 Einzelanmeldungen.
  • Bei einer Unionsmarkenanmeldung, der bereits eine nationale Markenanmeldung vorausgegangen ist, gilt der Grundsatz der Seniorität. Dies bedeutet, dass für den für die EU-Prioritätsbestimmung entscheidenden Zeitpunkt auf das Datum der nationalen Anmeldung zurückgegriffen wird, Art. 30 UMV.

Beispiel
Ein Unternehmer hat in Deutschland 2004 erfolgreich eine Marke eintragen lassen und meldet 2017 erfolgreich diese Marke als Unionsmarke an.

  • Damit wäre der Zeitrang dieser Marke in Deutschland weiterhin das Jahr 2004 und würde nicht mit dem Zeitrang (Jahr 2017) der Anmeldung der Unionsmarke überschrieben werden.
  • Die Unionsmarke schützt auch vor nationalen Markenanmeldungen mit jüngerem Zeitrang.
  • Durch die Neuaufnahme von Staaten in die EU erweitert sich der Schutz der Unionsmarke auch auf die neuen EU-Mitgliedsstaaten.

Aufgrund dieser Vor- und Nachteile empfiehlt es sich, im Vorfeld einer Unionsmarkenanmeldung eine ausführliche Überprüfung der relativen und absoluten Schutzhindernisse zu veranlassen.

8 Die internationale Marke (IR-Marke)

Neben der nationalen und der Unionsmarke besteht des Weiteren die Möglichkeit die eigene Marke international schützen zu lassen.
Rechtsgrundlage hierfür ist das Madrider Markenabkommen (MMA) und das als Ergänzung zum MMA erlassene Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA). Letzteres soll mehr Länder zum Beitritt motivieren und somit den Schutzbereich der IR-Marke ausweiten.

Die IR-Marke wird über die World Intellectual Property Organization (WIPO) mit Sitz in Genf angemeldet.

Die WIPO selbst gewährleistet keinen Markenschutz, sondern leitet das Schutzgesuch nur an die im Anmeldeantrag benannten Staaten weiter und fungiert somit nur als ein Vermittler.

8.1 Voraussetzungen und Verfahren bei der Anmeldung einer IR-Marke

Die Anmeldung einer IR-Marke hat eine entscheidende Voraussetzung: Sie bedarf einer Basismarke.

Dies bedeutet, dass eine IR-Marke erst dann angemeldet und später eingetragen werden kann, wenn bereits vorher auf nationaler oder zwischenstaatlicher Ebene eine Marke erfolgreich eingetragen worden ist. Folglich bedarf es einer erfolgreichen Markeneintragung beim DPMA oder einer erfolgreichen Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke.
Erst sobald eine Basismarke eingetragen worden ist, kommt eine Anmeldung einer internationalen Marke in Betracht. Sollte die Basismarke innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren aus den jeweiligen Registern (beispielsweise auf Grund eines erfolgreichen Widerspruches) gelöscht werden, berührt dies auch den Bestand der zwischenzeitlich angemeldeten IR-Marke. Sollte die Basismarke erst zu einem späteren Zeitpunkt nach Ablauf der 5 Jahre fallen, hat dies keine Auswirkungen mehr auf die IR-Marke; die IR-Marke würde dann selbständig ohne Basismarke weiterbestehen können.

Der Antrag auf eine internationale Registrierung ist beim jeweiligen nationalen oder zwischenstaatlichen Amt zu stellen. Dieses leitet den Antrag an die WIPO weiter. Sollten die entsprechenden Gebühren gezahlt und die Unterlagen vollständig sein, leitet die WIPO den Antrag an die im Antrag benannten Staaten, für welche ein Schutz begehrt wird, weiter.

Die Staaten, denen der Antrag auf Markenanmeldung durch die WIPO vermittelt worden ist, prüfen nach nationalen Vorgaben die Eintragungs- und Schutzfähigkeit der gewünschten Marke. Die Prüfung kann bei Mitgliedern des MMA bis zu 12, bei Mitgliedern des PMMA bis zu 18 Monate Zeit in Anspruch nehmen.

Mit Eintragung einer IR-Marke ist diese in MMA-Mitgliedsstaaten bis zu 20 Jahre, bei PMMA-Mitgliedsstaaten bis zu 10 Jahre geschützt. Eine Verlängerung ist jeweils gegen Gebühr möglich.

8.2 Vor- und Nachteile einer IR-Marke

Sowohl die nationale Marke (zum Beispiel die beim DPMA eingetragene deutsche Marke) als auch die Unionsmarke können als notwendige Basismarke für die Anmeldung einer IR-Marke herhalten. Gleichwohl wird die deutsche Marke als Basismarke der Unionsmarke als Basismarke vorzuziehen sein. Dies hat seinen Grund darin, dass eine deutsche Marke einfacher und besser zu schützen ist als eine Unionsmarke, die – wie bereits angesprochen – in ihrer Gesamtheit dann fallen kann, sobald in einem einzelnen EU-Mitgliedsstaat ein Eintragungshindernis entstehen sollte.

Gegenüber der Unionsmarke besitzt die IR-Marke den Vorteil, dass sobald ein Eintragungshindernis in einem der im Antrag benannten Staaten auftauchen sollte, dieses sich nicht auf die übrigen benannten Staaten auswirkt. Die IR-Marke bleibt jedenfalls für die übrigen Staaten bestehen.
Daraus folgt jedoch auch der große Nachteil einer IR-Marke: Während es für die Unionsmarke ausreichend ist, wenn in einem EU-Mitgliedsstaat die Unionsmarke benutzt wird, muss im Falle einer IR-Marke diese in allen in der Anmeldung benannten Staaten benutzt werden, damit weiterhin in den jeweiligen Staaten die IR-Marke Schutzwirkung entfalten kann.

Beispiel
Die Benutzung einer Unionsmarke in Frankreich reicht aus, um aus der Unionsmarke auch in den Niederlanden gegen einen Verletzter vorgehen zu können, bzw. die Benutzung in Frankreich kann einem Nichtbenutzungseinwand aus der Niederlanden entgegengehalten werden. Ist eine IR-Marke in Frankreich eingetragen worden, muss die IR-Marke auch dort benutzt werden. Dass die IR-Marke ausschließlich in den Niederlanden benutzt wird, reicht nicht aus, um einen Markenschutz in Frankreich begründen zu können.

Ebenso zu beachten ist, dass eine Unionsmarke einfacher angemeldet werden kann: Das EUIPO bietet eine Online-Anmeldung an. Demgegenüber ist die Anmeldung bei der WIPO papiergebunden, von den einzureichenden Unterlagen umfangreicher und über das Amt der Basismarke einzulegen.

Somit bleibt festzuhalten, dass eine IR-Marke sinnvoll ist, wenn eine Anmeldung in Nicht-EU-Ländern begehrt wird oder wenn eine Unionsmarke auf Grund eines Eintragungshindernisses in einem einzelnen EU-Mitgliedsstaat nicht möglich ist.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Markenrecht – eine Einführung“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Florian Brückner, wissenschaftlicher Mitarbeiter, (1. Auflage: ISBN 978-3-939384-22-9) und Constantin Raves, Rechtsanwalt, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, 2. vollständig überarbeitete und ergänzte Auflage, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-81-6.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Markenanmeldungen für deutsche Marken, europäische Marken (Gemeinschaftsmarke) sowie internationale Marken (IR-Marke). Er unterstützt bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus Markenverletzungen und bei Fragen der Nichtigkeit von Markenanmeldungen. 
Er tätigt als Markenanwalt die Anmeldung von Wortmarken, Bildmarken, Wortbildmarken,  dreidimensionalen Marken, Farbmarken oder Geschmacksmustern und verteidigt eingetragene Marken. Er berät über den möglichen Schutz von geografischen Herkunftsangaben, Werktiteln von Zeitschriften, Büchern, Filmen, Software oder Spielen, Geschäftsbezeichnungen oder Designs. Er führt Markenrecherchen durch, um Kollisionen mit bestehenden Anmeldungen zu vermeiden, die sehr teuer werden könnten.  Rechtsanwalt Brennecke begleitet und verhandelt Markenkaufverträge sowie Lizenzverträge zur Nutzung von Marken.

Er vertritt bei Streitigkeiten um Domainnamensrechte und Unternehmenskennzeichen,    

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat veröffentlicht:

  • „Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung", ISBN 978-3-939384-22-9"Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht,  2010, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-08-3
  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Markenrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet im Bereich des Markenrechts folgende Vorträge an:

  • Marken als strategischer Schutz des Unternehmenswerts
  • Der Wert von Marken
  • Markenschutz in Deutschland und Europa – wie weit ein Markenschutz sinnvoll ist
  • Der Schutz von Domainnamen als Namensrecht und markenähnliches Recht

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