Umweltstrafrecht für Geschäftsführer – Teil 46 – Freisetzen von Giften
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
12 Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften nach § 330a
Die strafbare schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften nach § 330a StGB hat fünf Absätze:
- Abs. 1: Vorsätzlich schwere Gefährdung durch Verbreiten oder Freisetzen von Giften
- Abs. 2: Schwere Gefährdung mit Todesfolge
- Abs. 3: Minder schwere Fall des § 330a Abs. 1 StGB
- Abs. 4: Fahrlässige Gefahrverursachung des § 330a Abs. 1 StGB
- Abs. 5: Leichtfertige Begehung des § 330a Abs. 1 StGB bei fahrlässiger Gefahrverursachung
Die Absätze 1, 3, 4 und 5 stellen konkrete Gefährdungsdelikte dar. § 330a Abs. 2 StGB ist ein Verletzungsdelikt. Hierbei handelt es sich genauer gesagt um eine sog. Erfolgsqualifikation i. S. d. § 18 StGB, da neben dem Grundtatbestand des Abs. 1 ein Verletzungserfolg in Form des Todes eines anderen Menschen hinzutreten muss (vgl. Witteck, in: BeckOK-StGB, § 330a Rn. 2; Kudlich, JA 2009, S. 246).
12.1 Geschütztes Rechtsgut
Der § 330a StGB schützt das menschliche Leben und die menschliche Gesundheit (vgl. Witteck, in: BeckOK-StGB, § 330a Rn. 3).
12.2 Tathandlungen des § 330a Abs.1 StGB
Die Strafbarkeit nach § 330a Abs. 1 StGB erfordert zum einen, dass der Täter vorsätzlich Stoffe, die Gifte enthalten oder hervorbringen können, verbreitet oder freisetzt. Gleichzeitig muss er durch diese Tathandlung die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder die Gefahr einer Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursachen.
Gifte sind alle organischen oder anorganischen Stoffe, die je nach den konkreten Umständen durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können (vgl. Bosch, JA 2006, S. 743, 744). Stoffe, die Gifte hervorbringen, sind solche, bei denen die Gifte erst durch den Kontakt mit den Umweltmedien entstehen (vgl. BT-Drs. 12/192, S. 28).
Die in § 330a StGB genannten Stoffe werden freigesetzt, wenn sie dergestalt in die Umwelt (z. B. Luft oder Wasser) gelangen, dass sie sich unkontrolliert ausbreiten können (vgl. BGH 2 StR 397/97, Urteil vom 03.12.1997, HRRS-Datenbank, Rn. 10). Nach dem Gesetzgeber reicht das bloße Auslegen von Feststoffen hierfür nicht (vgl. BT-Drs. 8/2382 S. 26).
Das Merkmal des Verbreitens ist begrifflich im Hinblick zum Freisetzen nicht trennscharf genug, als dass ihm ein eigenständiger Gehalt zugemessen werden kann. Die zudem für § 330a Abs. 1 StGB erforderliche konkrete Gefahr muss durch das Freisetzen oder Verbreiten verursacht worden sein (vgl. Witteck, in: BeckOK-StGB, § 330a Rn. 7, 8).
Beispiel
Giftige Ausschussproduktionen des Flüssigkunststoffs der GumChem-GmbH werden auf Geheiß des Geschäftsführers G am frühen Morgen in den Badesee gekippt, wo sie sich vollständig ausbreiten und das Wasser verunreinigen. G erkannte, dass es sich bei dem See um einen Badesee handelte und dass aktuell wegen den sommerlichen Temperatur regelmäßig mehrere hunderte Badegäste den See zum Schwimmern nutzen. Ebenfalls erkannte er die gesundheitsgefährliche Wirkung in den Stoffen. Allerdings waren ihm etwaige Gesundheitsgefahren egal. So kam es, dass nur eine halbe Stunde nach dem Einleiten der Stoffe 80 Badegäste in den verunreinigten See strömten und im gesundheitsgefährlichen Wasser badeten.
- G erfüllt den Tatbestand der vorsätzlichen schweren Gefährdung durch Freisetzen von Giften nach § 330a Abs. 1 StGB. Bei den Ausschussproduktionen handelt es sich um Gifte. Diese Gifte wurden zudem freigesetzt und haben sich unkontrolliert im gesamten See ausgebreitet. Dadurch, dass die Gifte freigesetzt wurden, wurden die 80 Badegäste in die konkrete Gefahr einer Gesundheitsschädigung versetzt. Bei den 80 Personen handelt es sich nach der Vorschrift des § 330a Abs. 1 StGB über die vorsätzliche schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften (vgl. 11.3) um eine große Zahl von Menschen. Der G handelte hierbei vorsätzlich, da er den Charakter der Stoffe als Gift und dem Umstand der regelmäßig in Vielzahl auftretenden Badegäste erkannt und die Gesundheitsgefahr dieser Menschen gebilligt hat.
12.3 Tathandlungen des § 330a Abs. 2 StGB
Nach § 330 a Abs. 2 macht sich strafbar, wer vorsätzlich eine schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften begangen hat und dabei den Tod eines anderen Menschen verursacht hat (vgl. Beispiel 11.3).
Der Täter muss den Tod eines anderen Menschen zumindest fahrlässig gem. § 330a Abs. 2, 18 StGB verursacht haben. § 18 StGB regelt die Anforderungen für die Strafbarkeit derartiger qualifizierter Erfolgsdelikte. Dabei besagt der Wortlaut, dass für eine Strafbarkeit dem Täter wenigstens Fahrlässigkeit zur Last gelegt muss. Damit muss entweder Vorsatz oder Fahrlässigkeit beim Täter vorliegen. Leichtfertigkeit muss nicht gegeben sein (vgl. Kudlich, in: BeckOK-StGB, § 18 Rn. 2, 3, 11; zur Leichtfertigkeit siehe 5.2.3.1).
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers im Umweltstrafrecht“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Alexander Becker, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-79-3.
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Harald Brennecke
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Stand: Januar 2017
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Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.
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Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.
Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:
- "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
- "Der Unternehmenskauf - Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
- "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
- "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
- "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
- "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
- "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
- "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0
Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:
- Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
- Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
- Die Unternehmergesellschaft (UG)
Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
- Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
- Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
- Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
- Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
- Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
- Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
- Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
- Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
- Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
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