Preisabsprachen - Teil 23 - Preisabsprachen verhindern
6.3 Schadensersatzansprüche Dritte
Besonders praxisrelevant ist der Schadensersatzanspruch des Betroffenen gem. § 33 Abs. 3 GWB. Als Schaden kann der Preisüberhöhungsschaden, also der Mehrbetrag, den der Abnehmer gezahlt hat und nicht hätte zahlen müssen, wenn das Kartell nicht bestanden hätte, geltend gemacht werden. Auch der entgangene Gewinn ist eine Schadensposition.(Fußnote)
Anspruchsberechtig sind bei Horizontalvereinbarungen:(Fußnote)
- Wettbewerber der Kartellanten
- Unmittelbare Kartellkunden/direkte Abnehmer
- Abnehmer auf der nachgelagerten Marktstufe
- Kunden von nicht am Kartell beteiligten Unternehmen (sog. Umbrella-Kunden)
Anspruchsberechtigt sind bei Vertikalvereinbarungen:(Fußnote)
- Wettbewerber des Unternehmens, von dem die Preisbindung ausgeht
- Derjenige, der durch die wettbewerbswidrige Maßnahme gebunden wird (gebundener Teil)
- Kunden des gebundenen Teils
7 Preisabsprachen verhindern
Für einige Unternehmen werden Preisabsprachen verlockend sein, um Wettbewerber abzuhängen und sich von dem Wettbewerbsdruck zu befreien. Die Sanktionen, die die Unternehmen aber nach der Aufdeckung eines Kartells erwartet, können sehr einschneidend sein. Daher empfiehlt es sich, Präventionsmaßnahmen im Unternehmen zu treffen und ein Compliance-Programm einzuführen, welches die Mitarbeiter für Kartellverstöße sensibilisiert. Als Compliance wird ein Konzept zur Sicherstellung der Einhaltung von Gesetzen und Richtlinien verstanden.
Ein Compliance-Programm umfasst unter anderem Verhaltenskodizes für Mitarbeiter als Orientierungshilfe, Schulungen für Mitarbeiter in besonderen Positionen, internen Meldesysteme, mit denen unternehmensintern Verdachtsfälle berichtet werden können, die Ernennung eines Compliance-Beauftragten, Sanktionierungsmechanismen, und Anreize für Mitarbeiter das Kartellrecht einzuhalten. Besonders wichtig ist das klare Bekenntnis der Unternehmensleitung zur Einhaltung von Recht und Gesetz.(Fußnote) Eine Orientierung für eine effektive Ausgestaltung des Compliance-Programmes bietet insbesondere das von der Europäischen Kommission veröffentlichte Handbuch zur Kartellrechts-Compliance(Fußnote) und „Das ICC Toolkit zur kartellrechtlichen Compliance“(Fußnote) der internationalen Handelskammer (ICC).
Insgesamt sollten kartellvorbeugende Maßnahmen nicht als verlorene Kosten wahrgenommen werden, sondern als präventive Maßnahmen vor sehr hohen Bußgeldern und gravierenden Konsequenzen eines Kartellrechtsverstoßes. Compliance-Maßnahmen können nicht nur dazu führen Kartellverstöße in der Zukunft zu vermeiden, sondern können auch dabei behilflich sein, bereits begangene Verstöße aufzudecken und diese zu beenden. Dies ist besonders im Hinblick auf eine Reduzierung des Bußgeldes zu beachten. In Deutschland kann ein effizientes Compliance-Programm zu einer Enthaftung führen, soweit der Unternehmensleitung lediglich eine Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG vorgeworfen wird.(Fußnote)
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Preisabsprachen im Kartellrecht“ von Tilo Schindele, Rechtsanwalt, und Laura Macht, wissenschaftliche Mitarbeiterin, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2018, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-87-8.
Kontakt: tilo.schindele@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2018
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Herausgeber / Autor(-en):
Tilo Schindele, Rechtsanwalt
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Tilo Schindele ist Dozent für Kartellrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
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