Dt. Steuerrecht - Teil 01 - Finanzverfassung
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
1 Finanzverfassung
In Deutschland herrscht Gewaltenteilung. Danach wird die staatliche Macht durch Legislative, Judikative und Exekutive bestimmt.
Diesem Gewaltengrundsatz wird dadurch Rechnung getragen, dass insbesondere die Steuergesetzgebung, die Finanzverwaltung und die Finanzgerichte autonom ihn ihren Entscheidungen sind.
1.1 Einführung
Die Bundesrepublik Deutschland ist ein Bundesstaat aus 16 Bundesländern. Die Bundesländer bestehen aus Länder und Gemeinden, beziehungsweise Städten.
Diese Gebietskörperschaften Bund, Länder und Gemeinden sind nach Art. 105 bis 108 Grundgesetz zur Erhebung von Steuern berechtigt.
Überdies dürfen Kirchen und andere Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, von ihren Mitgliedern nach Maßgabe besonderer Landesgesetze auf der Grundlage von ihnen erlassener Ordnungen die Kirchensteuern erheben.
Bei den Steuern handelt es sich um Geldleistungen, die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.
Beiträge an Körperschaften des öffentlichen Rechts (z.B. Industrie- und Handelskammern, Ärztekammern) oder die Beiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute, die sogenannte Bankenabgabe, sind keine Steuern.
1.2 Steuergesetzgebung
Die Steuergesetzgebung und Durchführung findet sowohl auf Bundes-, Landes- und Gemeindeebene statt.
1.2.1 Allgemeines
Das Grundgesetz unterscheidet nach der Ertragshoheit zwischen Steuern,
- die ausschließlich dem Bund,
- ausschließlich den Bundesländern,
- dem Bund und den Bundesländern gemeinsam
- oder den Gemeinden
zustehen.
Dem Bund stehen die Einnahmen aus
- Zöllen,
- bestimmten Verbrauchsteuern,
- der Kraftfahrzeugsteuer,
- der Straßengüterverkehrsteuer,
- der Versicherungssteuer,
- der Wechselsteuer,
- sowie den Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft
ausschließlich zu.
Die Bundesländer haben die ausschließliche Ertragshoheit über:
- die Erbschaftsteuer,
- bestimmte Verkehrssteuern,
- die Biersteuer und
- die Abgabe von Spielbanken.
Das Aufkommen der Einkommenssteuer, der Körperschaftssteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu, wobei die Gemeinden ihrerseits einen Anspruch auf einen bestimmten Anteil am Aufkommen haben.
Den Gemeinden steht darüber hinaus, das Aufkommen der Grundsteuer und der Gewerbesteuer, sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern zu.
1.2.2 Gesetzgebung
Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über Zölle und Finanzmonopole.
Die übrigen Steuern, mit Ausnahme der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, werden ebenfalls auf der Grundlage von Bundesgesetzen erhoben, die weitgehend der Zustimmung der Bundesländer bedürfen.
Die Gemeinden sind berechtigt, die Hebesätze für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer zu bestimmen, die auf die nach Maßgabe der in Betracht kommenden Steuergesetze festzusetzenden Steuermessbeträge anzuwenden sind.
Die Steuern werden auf der Grundlage von Einzelsteuergesetzen erhoben.
Die Regelungen zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens, sowie allgemeine Begriffsbestimmungen, ergeben sich aus der Abgabenordnung.
Die Einzelsteuergesetze werden durch besondere Gesetze ergänzt, z.B.
- das Bewertungsgesetz, in dem zur Wertfindung für bestimmte Besteuerungsvorgänge insbesondere in Erbschaft- und Schenkungssteuerfällen Stellung genommen wird
- das Umwandlungssteuergesetz, mit dem die steuerlichen Folgen bei bestimmten Unternehmensumstrukturierungen geregelt werden
- das Außensteuergesetz, welches bei der Beurteilung von grenzüberschreitenden Sachverhalten von Auslandsbeziehungen zu berücksichtigen ist.
Bei der Besteuerung sind die mit einer Vielzahl von Staaten geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten. Diese haben jeweils durch besonderes Gesetz Gesetzeskraft erlangt. Allerdings genießen die Doppelbesteuerungsabkommen grundsätzlich keinen Vorrang vor den innerstaatlichen Gesetzen (BVerfG vom 15.12.2015 2 BvL 1/12, DB 2016, 453).
Aus Billigkeitsgründen kann es zulässig sein, Steuern abweichend von den gesetzlichen Vorschriften festzusetzen, auf die Erhebung bestimmter Beträge zu verzichten oder deren Fälligkeit hinaus zu schieben. Die Voraussetzungen dafür sind grundsätzlich auf den Einzelfall bezogen zu prüfen.
Die mit der Durchführung der Steuergesetze befassten Behörden haben die von der Bundesregierung und den Fachministerien erlassenen Verwaltungsanweisungen zu beachten. Diese sind für die Steuerpflichtigen und Finanzgerichtsbarkeit nicht bindend.
Dabei handelt es sich um Richtlinien, die zur Durchführung einzelner Steuergesetze in ihrer Gesamtheit erlassen werden, z.B. die Einkommensteuer-Richtlinien zur Durchführung des Einkommensteuergesetz, sowie um Erlasse zu bestimmten Problemkreisen oder Einzelproblemen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Steuerrecht in Deutschland“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M, wissenschaftlicher Mitarbeiter erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-939384-92-2.
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Januar 2019
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten. Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren. Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte.
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.
Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
- Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
- Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
- Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7
Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so
- Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren
Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:
- Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
- Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
- Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
- Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
- Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
- Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
- Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter
Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
Monika Dibbelt, Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.
Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.
Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema
- Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
- Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
- Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
- Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz
Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
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