Gewerbesteuer - Teil 01 - Einführung
Herausgeber / Autor(-en):
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
1 Einführung
Die Gewerbesteuer ist eine vergleichsweise alte Steuer und hat ihren Ursprung im Jahr 1810 in der in Preußen eingeführten Allgemeinen Gewerbesteuer. Diese diente ab 1895 ausschließlich zur Finanzierung der gemeindlichen Aufgaben und sollte einen Ausgleich für die (Fußnote) Belastungen darstellen, die durch die Existenz bzw. die Ansiedlung von Gewerbebetrieben entstehen (Fußnote). Das heutige Gewerbesteuergesetz (Fußnote) geht in seinen Grundideen maßgeblich auf die Realsteuerreform 1936 zurück, in der ein einheitliches GewStG geschaffen wurde.
Die Gewerbesteuer hat im heutigen System der Besteuerung von Unternehmen eine zentrale Funktion. Sie belastet neben den weiteren sog. Ertragsteuern (Fußnote) den Ertrag eines Gewerbes um durchschnittlich 14 %. Für Gewerbetreibende stellt die Gewerbesteuer einen beachtlichen Kostenposten dar. Die Gewerbesteuer erwirtschaftet für den Staat einen hohen Ertrag, so dass sie hinter der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer auf Platz drei der höchsten Steuereinnahmen in Deutschland rangiert. So betrug das Aufkommen der Gewerbesteuer laut amtlicher Schätzung des statistischen Bundesamts im Jahr 2014 43,8 Mrd. Euro.
Nutznießer der Gewerbesteuer sind dabei die Gemeinden, denen die sog. Ertragshoheit zukommt. Die Gemeinden leisten aus dieser Einnahme eine Umlage an Bund und Länder. Die Gewerbesteuer ist neben der Grundsteuer, aus der die Gemeinden im Jahr 2014 ca. 12,7 Mrd. Euro generierten, eine sog. Gemeindesteuer (Fußnote). Der Ertrag der Gewerbesteuer ist für die Kommunen von essentieller Bedeutung, da sprudelnde Gewerbesteuereinnahmen den vielerorts klammen Haushalt neben den erhobenen Gebühren und Beiträgen massiv aufbessern können und viele Investitionen vor Ort ermöglichen. Dadurch entstehen wiederum Synergieeffekte für weitere Gewerbeansiedlungen. Der nachhaltige Erfolg und die Attraktivität einer Kommune sind daher (Fußnote) von ihrem Gewerbesteuersystem und dementsprechend der Höhe ihrer Gewerbesteuereinnahmen abhängig. Die hohe Bedeutung der Gewerbesteuer ist der Grund dafür, dass diese sich als sehr beständig erweist und bislang viele Reformvorhaben überstanden hat.
2 Verfassungsrechtliche Grundsätze
Unabhängig von der jeweiligen Steuerart sind für sämtliche Steuern stets zunächst die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Grundgesetzes (Fußnote) zu beachten. Die grundgesetzlichen Regelungen der Finanzverfassung (Fußnote) enthalten Vorschriften zur Gesetzgebungshoheit, zur Ertragshoheit und zur Verwaltungshoheit. Der Fiskus greift mit der Erhebung der Gewerbesteuer in Grundrechte ein, sodass der Grundrechtskatalog in den Art. 1-19 GG ebenfalls wichtige Gewährleistungen für die Bürger und Schranken für den Gesetzgeber und die Finanzverwaltung enthält. Jede Gewerbesteuernorm hat diese grundgesetzlichen Grenzen einzuhalten.
2.1 Finanzverfassung
Die Finanzverfassung ieS ist in den Art. 104a-109 GG, die Haushaltsverfassung in den Art. 110-115 GG geregelt. Zusammen bilden sie die Finanzverfassung iwS.
Die Finanzverfassung ist ein „Eckpfeiler der bundesstaatlichen Ordnung“ und soll primär sicherstellen, dass Bund und Länder angemessen am Gesamtertrag der Volkswirtschaft beteiligt werden. Sie stellt dabei im Verhältnis zu der allgemeinen Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern nach den Artt. 71-74 GG für den Bereich der Steuern mehrere Spezialregelungen auf. Ziel der Finanzverfassung ist es, Bund und Länder so auszustatten, dass sie die erforderlichen Finanzmittel für die ihnen zukommenden Aufgaben erhalten (Fußnote). Die Kompetenzverteilung ist dabei abschließend und zwingend; eine Abweichung durch die beteiligten Gesetzgebungsorgane ist nicht zulässig. Die Finanzverfassung selbst enthält dabei allerdings keine unmittelbar verbindlichen Maßstäbe, sondern gibt in Form von Hoheiten nur den „äußeren Mantel“ vor, während die Konkretisierung durch Bundes- und Landesgesetze sowie untergesetzliche Normen zu erfolgen hat.
2.1.1 Gesetzgebungshoheit (Fußnote)
Die erste zentrale Hoheit ist die Gesetzgebungshoheit, die in Art. 105 GG bestimmt, wem die Kompetenz zur Regelung einer bestimmten Sachmaterie zukommt. Art. 105 Abs. 1 GG regelt hierzu, dass der Bund die sogenannte ausschließliche Gesetzgebungskompetenz über Zölle und Finanzmonopole hat. Ausschließlich bedeutet, dass die jeweiligen Regelungen nur vom Bundesgesetzgeber und nicht von den Landesgesetzgebern erlassen werden dürfen. Gleichwohl erlassene Landesgesetze sind durchgängig nichtig. Dies gilt selbst dann, wenn der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz bewusst keinen Gebrauch macht. Ausnahmsweise ist dann ein gesetzgeberisches Tätigwerden der Länder zulässig, wenn ihnen die Gesetzgebungskompetenz in einem Bundesgesetz explizit eröffnet wird.
Art. 105 Abs. 2 GG weist dem Bund die sogenannte konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für alle übrigen Steuern zu. Konkurrierend bedeutet, dass ein vorrangiges Zugriffsrecht des Bundes besteht, kraft dessen er für die jeweilige Steuer Regelungen mit Sperrwirkung gegenüber der Landesgesetzgebung erlassen darf. Art. 105 Abs. 2 GG setzt dabei voraus, dass dem Bund das Aufkommen der Steuern nach Art. 106 GG entweder ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG vorliegen. Die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG liegen vor, wenn eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich ist, um im ganzen Bundesgebiet gleichwertige Lebensverhältnisse herzustellen oder die Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse zu wahren ist. Das Bundesverfassungsgericht (Fußnote) legt Art. 72 Abs. 2 GG großzügig aus. Dies zeigte sich in jüngerer Zeit vor allem in der Entscheidung zur Erbschaft- und Schenkungssteuer vom 17.12.2014 (Fußnote), in welcher das BVerfG das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG zweifelsfrei bejahte. Ausfluss dieser bundesfreundlichen Rechtsprechung des BVerfG ist, dass der Bund in aller Regel die Steuern, die er regeln möchte, auch regeln darf. Liegen demnach die vorgenannten Voraussetzungen vor und erlässt der Bund ein Bundesgesetz, so ist es den Ländern versperrt, dieselbe Steuer durch Landesgesetz erneut zu regeln. Ein Verstoß dagegen zieht die Nichtigkeit der landesrechtlichen Regelung nach sich. Dieses Verbot der doppelten Gesetzgebung dient der Vermeidung von Doppelbesteuerung. Die Gesetzgebungshoheit sieht vor, dass ein Großteil der Steuern durch den Bund geregelt wird. Die einzige Möglichkeit der Länder, auf das Gesetzgebungsverfahren des Bundes Einfluss zu nehmen, erfolgt über den Bundesrat. Der Bundesrat muss jedem neuen Steuergesetz des Bundes und auch jeder Gesetzesänderung eines schon existierenden Gesetzes zustimmen, Art. 105 Abs. 3 GG.
Der alleine für die Länder verbleibende Gesetzgebungsspielraum besteht nach Art. 105 Abs. 2a GG für die örtlichen Aufwands- und Verbrauchssteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlichen Steuern gleichartig sind. Eine bundesgesetzlich geregelte Steuer und eine örtliche Aufwands- und Verbrauchssteuer sind dann gleichartig, wenn ihnen derselbe Belastungsgrund zugrunde liegt, sie sich also beim Steuergegenstand, bei der Bemessungsgrundlage und in den ökonomischen Folgen der Besteuerung nicht unterscheiden. Demnach sind von Art. 105 Abs. 2 GG insbesondere folgende nicht mit bundesgesetzlichen Steuern gleichartige örtliche Aufwands- und Verbrauchssteuern umfasst:
- Getränkesteuer,
- Hundesteuer,
- Jagdsteuer,
- Pferdesteuer,
- Spielgerätesteuer,
- Übernachtungssteuer,
- Vergnügungssteuer,
- Verpackungssteuer,
- Zweitwohnungssteuer.
Außerdem obliegt es der Kompetenz der Länder, die Höhe des Grunderwerbssteuersatzes festzulegen.
2.1.2 Ertragshoheit (Fußnote)
In Art. 106 GG ist die Ertragshoheit geregelt. Die Ertragshoheit regelt, wer Empfänger der vereinnahmten Steuern ist. Das Aufkommen der Gewerbesteuer steht dabei nach Art. 106 Abs. 6 GG überwiegend den Gemeinden zu, kommt diesen aber nicht zu 100 % zugute. Bund und Länder sind seit 1969 über die sog. Gewerbesteuerumlage, die in Art. 106 Abs. 6 Satz 4 und 5 GG sowie § 6 Gemeindefinanzreformgesetz geregelt ist, mit 20 % am Aufkommen beteiligt, so dass bei den Gemeinden rund 80 % vom Aufkommen verbleiben. Die Weiterleitungspflicht wird dadurch ausgeglichen, dass die Gemeinden an der Einkommensteuer beteiligt sind. Nach Art. 106 Abs. 5 Satz 1 und 2 GG i.V.m. § 1 Gemeindefinanzreformgesetz erhalten die Gemeinden 15 % der Lohnsteuer und der veranlagten Einkommensteuer sowie 12 % der Kapitalertragsteuer auf Einnahmen iSd § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bis 12, Satz 2 EStG (Fußnote). Zum Ausgleich für die 1998 aufgehobene Gewerbesteuer vom Kapital erhalten die Gemeinden zudem einen Anteil von 2,2 % am Aufkommen der Umsatzsteuer (Fußnote).
2.1.3 Verwaltungshoheit (Fußnote)
Die Verwaltungshoheit in Art. 108 GG bestimmt, wer das Besteuerungsverfahren durchzuführen hat. In Deutschland teilen sich Bundes- und Landesfinanzbehörden die Verwaltungshoheit. Während die Bundesfinanzverwaltung nach Art. 108 Abs. 1 S. 1 GG für die Verwaltung der Zölle, Finanzmonopole, bundesgesetzlich geregelten Verbrauchssteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer, der Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Steuern zuständig ist, fallen nach Art. 108 Abs. 2 S. 1 GG sämtliche weitere Steuern unter die Verwaltungshoheit der Länder. Die Finanzämter der Länder leisten hinsichtlich der Steuerverwaltung im Vergleich zum Bund den „Mammutanteil“. Die Bundesländer sorgen durch ihre Finanzverwaltung in großen Teilen erst dafür, dass der Bund diese Einnahmen überhaupt generieren kann. Nach Art. 108 Abs. 3 S. 1 GG erfolgt die Verwaltung im Wege der Bundesauftragsverwaltung, wenn dem Bund das Aufkommen der betreffenden Steuer ganz (Fußnote) oder zum Teil (Fußnote) zufließt. Zu den unter Art. 108 Abs. 3 S. 1 GG fallenden Bundessteuern gehören
- die Versicherungssteuer und
- der Solidaritätszuschlag.
Im Auftrag des Bundes verwaltete Gemeinschaftssteuern sind
- die Einkommensteuer,
- die Körperschaftsteuer sowie
- die Umsatzsteuer.
Folge der Bundesauftragsverwaltung ist, dass der Bund die entsprechenden Weisungen für die Erhebung der Steuer erteilen kann und die Länder dem Folge zu leisten haben. Lediglich die Erhebung der Landessteuern erfolgt in Landeseigenverwaltung und damit unabhängig vom Bund. Obgleich damit die Länder die Hauptaufgaben in der Steuerverwaltung übernehmen, hat der Bund mit einem Gesamtsteueraufkommen von über 300 Mrd. Euro den größeren Haushalt.
Für die Gewerbesteuer als Gemeindesteuer gilt in diesem Zusammenhang eine Besonderheit. Zwar könnte auch diese grundsätzlich von den Finanzämtern der Länder erhoben werden, allerdings sieht Art. 108 Abs. 4 S. 2 GG die Möglichkeit vor, dass die Länder die Verwaltung der Gewerbesteuer auf die Gemeinden ganz oder zum Teil übertragen können. Möchten die Länder von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so bedarf es eines nachkonstitutionellen Parlamentsgesetzes. Nachkonstitutionell ist ein Gesetz dann, wenn es nach oder mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes am 23.05.1949 um 24:00 Uhr rechtliche Existenz erlangt hat. Die Länder haben ein solches nachkonstitutionelles Gesetz – mit Ausnahme der Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg – mittlerweile größtenteils erlassen. Dies hat vor allem den praktischen Nutzen, dass die Gemeinden näher an den in ihrem Gemeindegebiet angesiedelten Betrieben dran sind. Damit können sie die Gewerbesteuer, dessen Aufkommen ihnen zum Großteil zusteht, im Vergleich zu Landesfinanzbehörden besser und effektiver erheben. Dieser Nutzen entfällt in den Stadtstaaten, weshalb in diesen die Gewerbesteuer weiterhin durch Landesfinanzbehörden erhoben wird.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Gewerbesteuer“ von Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, und Patrick Christian Otto, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-90-8.
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Stand: Januar 2019
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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten. Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren. Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte.
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.
Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
- Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
- Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
- Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7
Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so
- Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren
Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
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- Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
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- Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
- Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
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