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Gemeinnützigkeitsrecht - Teil 02 - Tatbestandsvoraussetzungen

3 Tatbestandsvoraussetzungen für die Gemeinnützigkeit

Das steuerrechtliche Gemeinnützigkeitsrecht muss gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Allgemeinheit verfolgen.

3.1 Gemeinnützige Zwecke § 52 AO

Die Formen der gemeinnützigen Zwecke sind abschließend in § 52 AO geregelt.

3.1.1 Allgemeines

Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 AO verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf

  • materiellem,
  • geistigem und
  • sittlichem

Gebiet selbstlos zu fördern, § 55 AO.

Darüber hinaus kann die Steuervergünstigung nur dann gewährt werden, wenn als weitere Voraussetzungen

  • die Ausschließlichkeit,
  • die Unmittelbarkeit,
  • die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen und
  • die tatsächliche Geschäftsführung

gegeben sind.

Der Begriff der Gemeinnützigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Nach Tipke/Kruse (Kommentar zur AO) soll der unbestimmte Rechtsbegriff von

  • den jeweils herrschenden Staatszielbestimmungen und sozialethischen Prinzipien,
  • der tragenden Geistesverfassung und
  • der Werteinstellung

abhängig sein.

Körperschaften in dem Sinne sind die

  • Körperschaften,
  • Personenvereinigungen und
  • Vermögensmassen

im Sinne des KStG. Hierbei handelt es sich regelmäßig um Vereine, unabhängig davon, ob sie im zuständigen Vereinsregister eingetragen sind oder nicht.

3.1.2 Gemeinnützige Zwecke § 52 Abs. 2 AO

Nach § 52 Abs. 2 AO gelten unter den Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 AO beispielhaft als Förderung der Allgemeinheit die Förderung von:

  • Wissenschaft und Forschung,
  • Religion,
  • des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege,
  • Jugend- und Altenhilfe,
  • Kunst und Kultur,
  • Denkmalschutz und Denkmalpflege,
  • Erziehung, Volks- und Berufsbildung, Studentenhilfe,
  • Naturschutz und Landschaftspflege,
  • Wohlfahrtspflege,
  • Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte,
  • Rettung aus Lebensgefahr,
  • Feuer-, Arbeits-, Katastrophen und Zivilschutz, Unfallverhütung,
  • internationaler Gesinnung, Toleranz auf Gebieten der Kultur und der Völkerverständigung,
  • Tierschutz,
  • Entwicklungszusammenarbeit,
  • Verbraucherberatung und Verbraucherschutz,
  • Fürsorge für (ehemalige) Strafgefangene,
  • Gleichberechtigung von Mann und Frau,
  • Schutz von Ehe und Familie,
  • Kriminalprävention,
  • Sport,
  • Heimatpflege und Heimatkunde,
  • Tierzucht, Pflanzenzucht, Kleingärtnerei,
  • Traditionelles Brauchtum einschließlich Karneval, Fastnacht und Fasching,
  • Soldaten- und Reservistenbetreuung,
  • Amateurfunken, Modellflug und Hundesport,
  • des demokratischen Staatswesens,
  • bürgerschaftlichem Engagement zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.

Diese Aufzählung ist nicht abschließend, sodass sie dem Grunde nach bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen jederzeit ergänzt und der entsprechende Förderungszweck für gemeinnützig erklärt werden kann.

Organisatorisch bestimmen die obersten Finanzbehörden der Länder hier eine Finanzbehörde im Sinne des Finanzverfassungsgesetzes, die für diese Entscheidungen zuständig ist.

Beispiel
Die Arbeitsgemeinschaft Arge e.V. setzt sich in der Gesellschaft nachhaltig dafür ein, dass in der Bezahlung von Mann und Frau endlich eine Gleichberechtigung stattfindet.

  • Da die Arge e.V. nach § 52 Abs. 2 AO die Allgemeinheit mit ihrer Auffassung fördert, wird sie grundsätzlich als gemeinnützig im Sinne des § 52 Abs. 1 AO anzuerkennen sein.

3.1.3 Förderung des Sports

Die Förderung des Sports ist stets ein gemeinnütziger Zweck.

Sportliche Betätigung in diesem Sinne setzt nach der Auffassung des BFH (Urteil vom 29.10.1997 – I R 13/97, BStBl. II 1998, S. 9) nicht notwendigerweise eine körperliche Ertüchtigung in Form von Leibesübungen voraus.

Förderungsfähig ist in der Regel der Amateursport im Gegensatz zum bezahlten Sport, dessen Förderung keinen gemeinnützigen Zweck darstellt. Allerdings ist es unschädlich, wenn ein Sportverein neben dem unbezahlten den bezahlten Sport fördert.

Sportliche Veranstaltungen eines gemeinnützigen Vereins, an denen bezahlte Sportler teilnehmen, stellen jedoch dem Grunde nach wirtschaftliche Geschäftsbetriebe dar.

Im Übrigen sind sportliche Betätigungen im Allgemeinen gemeinnützig, selbst wenn sie gegen andere Gemeinnützigkeitsziele verstoßen. Nach der Auffassung des BFH (Urteil vom 29.10.1997 – I R 13/97, BStBl. II 1998, S. 9) ist diese gesetzgeberische Wertung hinzunehmen.

Beispiel
Der FC Kiel e.V. richtet in jedem Jahr sein Vereinssportfest aus. Bei diesem Sportfest im Jahr 2018 soll den Mitgliedern des Vereins ein spektakuläres Ereignis geboten werden. Hierzu wird der gerade in Strande (Kiel) urlaubmachende und bezahlte Neuling des Hamburger SV eingeladen. Auf Grund des positiven Verhältnisses des Vorstandes des FC Kiel e.V. zu diesem Neuling wird beschlossen, ihn zu fördern.

  • Die Förderung der unbezahlten Sportler ist stets ein gemeinnütziger Zweck.
  • Darüber hinaus stellt die Förderung von bezahlten Sportlern ebenfalls einen gemeinnützigen Zweck dar, sodass die Förderung des Neulings die steuerbegünstigten Zwecke nicht entfallen lässt.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Steuerrechtliches Gemeinnützigkeitsrechts“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M, wissenschaftlicher Mitarbeiter erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-939384-93-9.


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2019


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Herausgeber / Autor(-en):

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.

Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung  des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema

  • Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
  • Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
  • Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
  • Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz


Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-2241987-0

 

Normen: § 52 AO

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