Gewerbesteuer - Teil 02 - Grundrechte
Herausgeber / Autor(-en):
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
2.2 Grundrechte
Durch die Erhebung der Gewerbesteuer entstehen den betroffenen Unternehmen Kosten, die sich auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens auswirken. Das Steuerrecht im Allgemeinen und die Gewerbesteuer im Speziellen ist in erhöhtem Maße grundrechtssensibel. Neben dem aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung sind vor allem die Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG sowie die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG betroffen.
2.2.1 Gleichmäßigkeit der Besteuerung (Fußnote)
Die Gleichmäßigkeit der Besteuerung aus Art. 3 Abs. 1 GG stellt die „Fundamentalnorm staatlicher Verteilungsgerechtigkeit“ (Fußnote) dar und gebietet die Gleichbehandlung von wesentlich Gleichem und der Ungleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. Dabei wird sowohl Rechtsetzungsgleichheit (Fußnote) als auch Rechtsanwendungsgleichheit (Fußnote) gefordert. Einfachgesetzlich ausgeformt ist dieser Grundsatz in § 85 AO. Dieser verpflichtet die Finanzverwaltung zur gleichmäßigen Steuerfestsetzung. Besondere Bedeutung erlangt das Gebot der Folgerichtigkeit. Nach diesem ist der Gesetzgeber verpflichtet, eine „einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig i.S.d. Belastungsgleichheit umzusetzen“ (Fußnote). Hat sich der Gesetzgeber einmal für ein System entschieden, nach dem die Steuerlast auf die Steuerpflichtigen verteilt wird, so liegt eine Ungleichbehandlung vor, wenn dieses System ohne hinreichende Berechtigung durchbrochen wird. Das Gebot der Folgerichtigkeit gilt für den Gesetzgeber in abgestufter Form: je komplizierter die zu regelnde Sachmaterie ist, desto weiter ist sein Gestaltungsspielraum.
Der besondere Gewährleistungsgehalt des Art. 3 Abs. 1 GG kommt auch im sogenannten Leistungsfähigkeitsprinzip zum Ausdruck. Nach diesem tragen alle Bürger die öffentlichen Lasten nach ihren individuellen Möglichkeiten. Obgleich dieses Prinzip vornehmlich im Einkommensteuerrecht Wirkung zeigt, wird es auch für das Gewerbesteuerrecht relevant. Das Leistungsfähigkeitsprinzip stellt neben dem Äquivalenzprinzip den zentralen Rechtfertigungsgrund für deren Erhebung dar, da es einer von zwei zentralen Rechtfertigungsgründen für deren Erhebung ist. Zur Begründung wird ausgeführt, dass Gewerbetreibende höher zu besteuern seien, weil es sich bei ihrem Ertrag um fundierte – aus Vermögen oder einer Verbindung von Vermögen und Arbeitskraft stammende – Einkünfte handele, denen eine höhere Steuerkraft beizumessen sei (Fußnote).
2.2.2 Eigentumsgarantie (Fußnote)
Nach der Rechtsprechung des BVerfG schützt die Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG zwar konkrete Rechtspositionen, aber grundsätzlich nicht das Vermögen als solches und somit auch nicht vor der Auferlegung von Geldleistungspflichten (Fußnote). Ein Verstoß gegen Art. 14 GG bei der Auferlegung von Steuern ist in aller Regel nicht gegeben. Die Eigentumsgarantie setzt nur die äußerste Grenze der Steuererhebung und gebietet dem rücksichtslosen Einnahmebestreben des Staates Einhalt. So verbietet Art. 14 GG, dass Steuern eine erdrosselnde Wirkung haben und dem Steuerpflichtigen damit nichts oder kaum noch etwas von seinem Einkommen zum Leben bleibt. Für die Gewerbesteuer ist relevant, dass nach der Rechtsprechung des BVerfG ein Eingriff in Art. 14 GG vorliegt, wenn der Steuerzugriff tatbestandlich an das Innehaben von vermögenswerten Rechtspositionen anknüpft („Bestand des Hinzuerworbenen“ (Fußnote). Dieser wird daher umfassend gegen einen staatlichen Zugriff geschützt. Grenze ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sodass stets eine Prüfung des Einzelfalls vorzunehmen ist.
2.2.3 Berufsfreiheit (Fußnote)
Steuergesetze können die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG einschränken. Dies ist in besonderem Maße für diejenigen Steuern und Abgaben der Fall, die selektiv wirken, indem sie nur bestimmte Berufsgruppen bzw. Berufszweige betreffen.
Beispiel
Für das Benutzen aller Bundesautobahnen in Deutschland ist nach dem (Fußnote) Bundesautobahnenmautgesetz eine streckenbezogene Abgabe zu entrichten (Fußnote).
- Die Maut-Pflicht trifft vor allem LKW-, Taxi- und Busfahrer im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit. Verkehrsunternehmen, die nicht das Straßennetz, sondern ausschließlich das Schienennetz oder den Luftverkehr nutzen (Fußnote), sind von der Mautpflicht nicht betroffen.
Eine solche zusätzliche und selektive Belastung ist solange eine hinzunehmende Beschränkung, wie sie sachlich gerechtfertigt ist. In dem eben genannten Beispiel liegt der sachliche Grund darin, dass der Straßenverkehr entlastet und das Gleichgewicht von Schiene und Straße gewahrt werden soll. Speziell bezogen auf die Gewerbesteuer wird die Berufsfreiheit dadurch eingeschränkt, dass der Unternehmer gewisse Dispositionen nicht frei treffen kann, sondern sein Gewinn stets mit Gewerbesteuer belastet wird. Sie entfaltet neben der unmittelbaren Wirkung in Form der Zahlungspflicht an den Fiskus auch eine mittelbare Wirkung, indem sie zur Verhaltenssteuerung des Unternehmers beiträgt.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Gewerbesteuer“ von Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, und Patrick Christian Otto, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-90-8.
Herausgeber / Autor(-en):
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Stand: Januar 2019
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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten. Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren. Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
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Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.
Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
- Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
- Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
- Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7
Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so
- Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren
Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
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- Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
- Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
- Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
- Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
- Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
- Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
- Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter
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