Logo Brennecke & FASP Group

Die UG - Teil 04 - Vorgründungsgesellschaft

2.4.1.1 Vorgründungsgesellschaft

Am Anfang steht der gemeinsame Entschluss der Gründer, eine UG zu errichten. Mit dem Entschluss versprechen die Gründer sich gegenseitig und verbindlich, einen gemeinsamen Zweck, nämlich die Gründung einer UG, zu fördern. Zu diesem Zeitpunkt besteht noch keine UG, denn diese existiert erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister. Mit dem Entschluss, eine UG zu gründen, entsteht eine sogenannte Vorgründungsgesellschaft. Die Vorgründungsgesellschaft stellt die erste Stufe zur Gründung einer UG dar.

Die Vorgründungsgesellschaft stellt in der Regel eine sog. Innen-GbR gem. § 705 BGB dar. Eine Innen-GbR liegt vor, wenn die Gesellschaft nicht nach außen auftritt, also keine Geschäfte mit Dritten abschließt. Bei der Vorgründungsgesellschaft handelt es sich lediglich um eine personengesellschaftsrechtliche Verbindung, bei der sich die Gründer versprechen, eine UG zu gründen. Dies passiert aber allein im Innenverhältnis, also nur zwischen den Gründern selbst.

Beispiel:
A, B und C mieten gemeinsam eine Wohnung, um dort eine WG zu betreiben. Im Innenverhältnis liegt eine Gesellschaft vor (gemeinsames Bewohnen der Wohnung).

  • Es treten nur die Gesellschafter nach außen hin auf und schließen den Mietvertrag nicht als Gesellschaft, sondern als Gesellschafter. Der Mietvertrag wird von allen Gesellschaftern persönlich unterzeichnet.

Nehmen die Gründer bereits zu dieser Zeit Geschäfte auf, kommt das Vorliegen einer Außen-GbR oder einer OHG in Betracht. Nach einer inzwischen gefestigten Rechtsprechung des BGH besitzt die Außengesellschaft Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Das bedeutet, dass sie in der jeweiligen Zusammensetzung der Gesellschafter Vertragspartner werden und damit Geschäfte tätigen kann. in diesem Rahmen ist sie im Zivilprozess parteifähig; sie kann damit als Gesellschaft klagen und verklagt werden.
Vorgründungsgesellschaften können sowohl als Außen-GbR oder OHG Rechte erwerben und Verpflichtungen eingehen. Die Außen-GbR stellt die Grundform der OHG dar. Die OHG ist eine Handelsgesellschaft. Sie liegt vor, wenn die Gesellschaft ein Handelsgewerbe betreibt, also einen nach Art und Umfang des Betriebes einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert. Es spielt aber keine Rolle, ob die Vorgründungsgesellschaft eine Außen-GbR oder eine OHG darstellt. In beiden Fällen ist die Rechtsfähigkeit zu bejahen.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass wenn eine einzelne Person den Entschluss fasst, eine UG zu gründen, keine Vorgründungsgesellschaft entstehen kann. Für die Gründung einer Personengesellschaft wie die Vorgründungsgesellschaft ist das Vorhandensein von mindestens zwei Personen Voraussetzung.

Beispiel:
Gründer G beschließt, eine UG zu gründen.

  • Tätigt er in dieser Phase bereits Geschäfte, z. B. möchte er ein Grundstück kaufen, so wird er persönlich berechtigt und verpflichtet.

Die Vorgründungsgesellschaft ist eine Personengesellschaft. Auf sie finden die allgemeinen Regeln des Personengesellschaftsrechts Anwendung. Sie können als Außen-GbR oder OHG bereits Verbindlichkeiten eingehen, § 124 HGB. Die Vorgründer haften dann persönlich und unbegrenzt mit ihrem ganzen Vermögen gem. 128 HGB bzw. als Gesamtschuldner nach §§ 427, 705 BGB im Falle einer Außen-GbR. Dies gilt auch nach Eintragung in das Handelsregister, also wenn die UG bereits besteht, es sei denn, es wurde eine andere Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag vereinbart (BGH, Urteil vom 20-06-1983 - II ZR 200/82). Eine solche Vereinbarung kann auch dahingehend geschlossen werden, dass ein Entstehen einer persönlichen Haftung vollständig ausgeschlossen wird. Hier kann entweder das Vermögen nur auf das Gesellschaftsvermögen der Vorgründungsgesellschaft beschränkt werden oder etwa die Geschäfte unter aufschiebender Bedingung (§ 158 BGB) des Entstehens der UG und Vorbehalt ihrer Genehmigung gem. § 177 BGB abgeschlossen werden.

Beispiel:
Die Gesellschafter A, B und C beschließen, eine KfZ-Werkstatt in Form einer UG zu gründen. Um schnellstmöglich mit dem Geschäft beginnen zu können, hat sich C schon auf die Suche nach einem passenden Grundstück gemacht. Er findet ein Grundstück, auf dem sich bereits eine geeignete Werkstatt befindet. Da die drei nicht länger warten wollen, schließen sie im Namen der Vorgründungsgesellschaft den Kaufvertrag mit dem Eigentümer E.

  • Hier haben die drei Gesellschafter lediglich den Entschluss gefasst, eine UG zu gründen. Die UG existiert zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht, da noch kein Gesellschaftsvertrag unterzeichnet und keine Eintragung ins Handelsregister erfolgt ist. Der Kaufvertrag ist deshalb aber nicht unwirksam, vielmehr ist er mit der Vorgründungsgesellschaft geschlossen. Sie stellt eine Außen-GbR dar und kann wirksam Geschäfte tätigen.

Beispiel:
Die Gesellschafter A, B und C beschließen, eine KfZ-Werkstatt in Form einer UG zu gründen. Um schnellstmöglich mit dem Geschäft beginnen zu können, hat sich C schon auf die Suche nach einem passenden Grundstück gemacht. Er findet ein Grundstück, auf dem sich bereits eine geeignete Werkstatt befindet. Da die drei nicht länger warten wollen, schließen sie im Namen der Vorgründungsgesellschaft den Kaufvertrag mit dem Eigentümer E.

Nur kommt es nun nicht zur Gründung der UG, da A und B es sich anders überlegt haben und C alleine die Werkstatt nicht betreiben will. Der Kaufpreis für das oben genannte Grundstück wurde noch nicht bezahlt. Damit stellt sich die Frage, was mit dem bereits gekauften Grundstück passiert.

  • Der Kaufvertrag über das Grundstück mit der Werkstatt ist wirksam zustande gekommen. Damit ist die Vorgründungsgesellschaft auch verpflichtet, die Kaufpreissumme zu bezahlen. Da die Vorgründungsgesellschaft eine Außen-GbR und damit Personengesellschaft darstellt, haftet grundsätzlich das Gesellschaftsvermögen. Unterschied zur Kapitalgesellschaft ist, dass die Gesellschafter bei einer Personengesellschaft persönlich haften, wenn das Vermögen der Gesellschaft nicht ausreicht. In der Regel wird die Vorgründungsgesellschaft noch kein eigenes Vermögen aufweisen, da die Einlagen der Gesellschafter erst danach bzw. im Laufe der Gründung eingezahlt werden. Damit haften A, B und C jeweils mit ihrem Privatvermögen gesamtschuldnerisch, sie müssen den Kaufpreis also aus eigenen Vermögensmitteln begleichen.

Gleiches gilt für den Einmann-Gründer vor Beurkundung des Gesellschaftsvertrags. Auch er haftet persönlich und unbeschränkt für Verbindlichkeiten, die er vor dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags eingeht.

Rechte und Verbindlichkeiten der Vorgründungsgesellschaft gehen mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags und dem daraus folgenden Entstehen der Vor-UG nicht automatisch über. Vielmehr bedarf es einer Einzelübertragung. Das heißt, dass sämtliche Geschäfte, die die Vorgründungsgesellschaft getätigt hat, auf die Vor-UG übertragen werden. Dies kann durch schriftliche Vereinbarung getroffen werden.

Die Vorgründungsgesellschaft endet grundsätzlich bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags. Da die Vorgründungsgesellschaft allein aus dem Zweck gegründet wird, eine UG zu gründen, ist der vereinbarte Zweck damit erreicht, vgl. § 726 BGB.
Werden die Verpflichtungen der Vorgründungsgesellschaft nicht auf die Vor-UG übertragen, so gilt die Vorgründungsgesellschaft als aufgelöst. Sie muss dann gem. § 730 ff BGB abgewickelt werden. Es folgt eine Auseinandersetzung des Vermögens, § 730 I BGB.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Unternehmergesellschaft“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Alice Hertel erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2018, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-91-5.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2019


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

  • Rechtsformwahl
  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, Bremen

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Gesellschafter, Vertretungsorgane und Unternehmen in allen Fragen

  • der gesellschaftsrechtlichen Gründung,
  • Bestellung von Organen,
  • Prüfung und Beratung von Vertretungsberechtigungen
  • Gestaltung von Verträgen
  • Überprüfung von Verträgen (z.B. Geschäftsführer)
  • Interne Auseinandersetzungen bei Unternehmensbeteiligungen

Frau Dibbelt ist spezialisiert auf die Restrukturierung von Unternehmen. Sie unterstützt bei der Umwandlung in eine andere Rechtsform, Unternehmenszusammenschlüssen und Verschmelzungen. Sie berät Mandanten außerdem bei Vorteilen und möglichen Folgen der Betriebsaufspaltung. Diese ermöglicht durch die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten beispielsweise eine Haftungsbeschränkung im Fall einer Insolvenz. Die Betriebsaufspaltung kann jedoch auch zu steuerlichen Konsequenzen und Nachteilen bei Beendigung führen. Sie beantwortet diesbezüglich Fragen zu Chancen und Risiken sowohl aus gesellschafts- als auch steuerrechtlicher Sicht.

Zudem begleitet und berät sie bei der Liquidation und Auflösung von Gesellschaften sowie bei Krisen und der Vermeidung einer Insolvenz. Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der Kapitalaufbringung und -erhaltung, der Wahrnehmung von Sanierungspflichten und Umwandlungsmaßnahmen sowie Vorbeugen von Gesellschafter- und Organhaftung. Ferner unterstützt sie bei Maßnahmen im Rahmen des Insolvenzplans sowie bei inner- und außergerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern über die Sanierung.

Ein besonderes Interesse von Frau Dibbelt liegt in der Prüfung gesellschafts- und steuerrechtlicher Folgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters. Sie berät bei Fragen zur Trennung von Geschäftsführern, bei Gesellschafterwechsel oder bei Aufnahme weiterer Gesellschafter. Darüber hinaus wird sie bei Fragen zur Unternehmensfortführung und Gestaltung von Nachfolgerregelungen beratend tätig.

Rechtsanwältin Monika Dibbelt hat im Gesellschaftsrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Humboldt Forum Recht – Die Juristische-Internetzeitschrift an der Humboldt-Universität zu Berlin, Seite 38 – 48, Ausgabe 5/2013
  • Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
  • „Neue Regelungen für die Vorstandsvergütung durch das VorstAG“, Mittelstand und Recht, 3/2009
  • Rechts- und Bewertungsfragen bei der Praxisübernahme, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe 3/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 3, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe Heft zum Jahreswechsel 2012/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 2, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite VII – XI, Ausgabe 7/2012
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 1, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite X – XV, Ausgabe 6/2012

Weitere Veröffentlichungen sind derzeit in Vorbereitung und Planung.

Monika Dibbelt ist Dozentin für Gesellschaftsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Die Betriebsaufspaltung – gesellschafts- und steuerrechtliche Aspekte
  • Umstrukturierungen von Gesellschaften – Umwandlung in eine andere Rechtsform, Zusammenschlüsse und Verschmelzung
  • Unternehmensfortführungen und Gestaltung von Nachfolgerregelungen
  • Ausscheiden von Gesellschaftern – gesellschafts- und steuerrechtliche Folgen
  • Gesellschafterwechsel – die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen
  • Die Gesellschaft in der Krise – Erkennen, Handeln und Haftungen vorbeugen
  • Auflösung und Liquidation von Gesellschaften
  • Haftungsrisiken von Geschäftsführern und Gesellschaftern – Verstehen und Vermeiden

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Monika Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de  
Telefon: 0421-22 41 987-0

 

Normen: § 705 BGB

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosGesellschaftsrecht