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Aufhebungsvertrag - Teil 04 - Änderungskündigung

3.3 Änderungskündigung

Bei einer Änderungskündigung kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet dem Arbeitnehmer im unmittelbaren Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen an. Der Arbeitnehmer ist dann berechtigt, dieses Angebot unter dem Vorbehalt anzunehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt (§ 1 II 1-3, III 1, 2 KSchG) ist, § 2 1 KSchG. Die Änderungskündigung geht einseitig vom Arbeitgeber aus. § 2 KSchG dient mittelbar dem Erhalt des Arbeitsplatzes, weil der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter geänderten Bedingungen anbietet. Die Änderungskündigung ist eine Kündigung im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes. Es gelten für die Änderungskündigung daher dieselben Voraussetzungen wie bei einer "normalen" Kündigung. Die Änderungskündigung bedarf gem. § 623 BGB der Schriftform. Der Arbeitgeber muss einen bestehenden Betriebsrat gem. § 102 I 1 BetrVG vor der Änderungskündigung anhören. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Bestimmungen zum besonderen Kündigungsschutz (§ 17 MuSchG, § 21 BEEG, § 5 PflegeZG, § 168 SGB IX) gegebenenfalls Anwendung finden. Im Zusammenhang mit dem in der Änderungskündigung ausgesprochenen Angebot veränderter Konditionen für das Arbeitsverhältnis kann zum Beispiel festgesetzt werden, dass der Arbeitnehmer zukünftig für weniger Lohn arbeitet, oder dass seine Arbeitszeiten sich verlängern.

Falls der Arbeitnehmer das Angebot vorbehaltlos annimmt, arbeitet er künftig zu den geänderten Konditionen aus der Änderungskündigung. Wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht auf Annahme unter Vorbehalt Gebrauch machen will, muss er dies dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung mitteilen, § 2 2 KSchG. Die Annahme unter Vorbehalt führt dazu, dass der neue Arbeitsvertrag unter einer auflösenden Bedingung (§ 158 II BGB) steht: Wenn im Änderungskündigungsschutzprozess rechtskräftig festgestellt wird, dass die neuen Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt sind, so gilt die Änderungskündigung als von Anfang an unwirksam, vgl. § 8 KSchG. Der Arbeitnehmer wird dann zu den ursprünglichen Arbeitsbedingungen weiter beschäftigt.

Wenn der Arbeitnehmer das Angebot aus der Änderungskündigung nicht annimmt, ist das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist beendet. Der Arbeitnehmer kann die Änderungskündigung dann nach den allgemeinen Regeln mit einer Kündigungsschutzklage angreifen.

Beispiel:
Arbeitnehmerin A ist bei Arbeitgeber G angestellt. Laut ihrem Arbeitsvertrag stehen ihr 2.500,- Euro monatlich zu. Der Arbeitsvertrag sieht außerdem eine 35-Stunden-Woche vor. G steckt in wirtschaftlichen Schwierigkeiten und überlegt, Personal abzubauen. Zumindest möchte er den Lohn der A senken. Auf ihre Arbeitskraft ist er in geringerem Umfang weiterhin angewiesen. A möchte ihren Arbeitsplatz nicht verlieren. Was kann G tun? Wie kann A reagieren?

  • Gegen eine Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag mit der A spricht, dass G dann auf ihre Arbeitskraft verzichten müsste. Einem Aufhebungsvertrag würde A womöglich auch nicht zustimmen, weil sie ihren Arbeitsplatz nicht verlieren will.
  • In Betracht kommt eine Änderungskündigung. G kann A eine ordentliche (betriebsbedingte) Kündigung zum nächstmöglichen Kündigungstermin erklären und ihr gleichzeitig einen neuen Arbeitsvertrag anbieten. Dieser könnte beispielsweise vorsehen, dass A in Zukunft 28 Stunden in der Woche arbeitet und mit 2.000,- Euro monatlich vergütet wird.
  • A kann dem Arbeitsvertrag unter dem Vorbehalt zustimmen, dass die Herabsetzung von Lohn und Wochenarbeitszeit nicht sozial ungerechtfertigt sind, vgl. § 2 1 KSchG. Dann hat sie die Möglichkeit, in einem Änderungskündigungsschutzprozess prüfen zu lassen, ob die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt war. Bis dahin arbeitet sie zu den geänderten Arbeitsbedingungen. Sie kann die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter geänderten Bedingungen auch vorbehaltlos annehmen oder ganz ablehnen. Wenn sie vorbehaltlos annimmt, muss sie zu den geänderten Arbeitsbedingungen arbeiten und kann nichts mehr dagegen unternehmen. Im Fall einer Ablehnung des Angebots endet das Arbeitsverhältnis zum in der Änderungskündigung genannten Termin und A kann Kündigungsschutzklage erheben.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Aufhebungsvertrag – Die einvernehmliche Trennung im Arbeitsverhältnis“ von Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Tilo Schindele, Rechtsanwalt, und Carolina Erb erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-939384-89-2.


Kontakt: Dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2019


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Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.

Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung  des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.

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Portrait Tilo-Schindele

Rechtsanwalt Tilo Schindele ist seit 20 Jahren im Arbeitsrecht tätig.
Er prüft, erstellt und verhandelt unter anderem

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  • Abwicklungsverträge
  • Kündigungen
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  • Lohn- und Gehaltsansprüche
  • Befristete und unbefristete Arbeitsverträge
  • Betriebsvereinbarungen
  • Tantiemenvereinbarungen

und berät und vertritt Betriebsräte.

Rechtsanwalt Schindele ist Dozent an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Stuttgart.
Seit 2001 unterrichtet er „Grundzüge im Arbeits- und Insolvenzrecht".

Rechtsanwalt Tilo Schindele hat veröffentlicht:

  • Arbeitnehmerüberlassung, Tilo Schindele und Patricia Netto, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-55-7
  • Die internationale Entsendung von Mitarbeitern, Tilo Schindele und Babett Stoye, LL.B., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-57-1

Rechtsanwalt Tilo Schindele bereitet derzeit folgende Veröffentlichungen vor:

  • Arbeitnehmer und Scheinselbständigkeit

Rechtsanwalt Tilo Schindele ist Dozent für Arbeitsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
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