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Die UG - Teil 05 - Vor-UG

2.4.1.2 Vor-UG

Die zweite Phase ist die Vor-UG. Die Vor-UG besteht in der Phase zwischen Abschluss des Gesellschaftsvertrags und der Eintragung in das Handelsregister.

2.4.1.2.1 Existenz und Geschäftstätigkeit

Es steht unter anderem in § 11 Abs. 1 GmbHG: vor Eintragung besteht die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche nicht.

Die Aussage des § 11 Abs. 1 GmbH ist jedoch nicht so zu verstehen, dass vor der Eintragung kein Rechtsträger oder noch gar nichts besteht. Vielmehr besteht zwischen Errichtung, also dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags und der Eintragung in das Handelsregister, die UG als solche noch nicht, sondern als Vor-UG. Erst mit der Eintragung in das Handelsregister entsteht die UG.

Die Notwendigkeit, dass bereits vor der Eintragung ein Rechtsträger besteht, ergibt sich zum einen daraus, dass die Einlageleistungen vor der Eintragung erfolgen müssen und es einen Rechtsträger geben muss, der diese Leistungen in Empfang nehmen kann. Dieser Rechtsträger ist die Vor-UG. Die Einlage stellt den Anteil jedes Gesellschafters dar, den er in die Gesellschaft einzahlt. Der Gesamtbetrag aller Einlagen ist dann das Stammkapital.

Eine weitere Notwendigkeit der Existenz der Vor-UG ist, dass zur Aufnahme von Geschäften vor der Existenz der UG ein Rechtsträger vorhanden sein muss. Damit die Gesellschaft aber – sobald sie eingetragen ist - auch sofort mit der Geschäftstätigkeit beginnen kann, werden die Gesellschafter diese sogenannten gründungsnotwendigen Geschäfte schon vor der Eintragung tätigen wollen.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist aber, dass nicht ausgeglichene Vorbelastungen die Eintragung in das Handelsregister verhindern (MüKoGmbHG/Rieder GmbHG § 5a Rn. 13). Dies ergibt sich aus §5a Abs. 2 GmbHG. Solche Vorbelastungen entstehen insbesondere, wenn die angehende Gesellschaft vor der Eintragung in das Handelsregister bereits Geschäfte tätigt.

Damit gelangt man zu dem Problem, dass es gar nicht erst zu einer Eintragung kommt, wenn diese Vorbelastungen nicht ausgeglichen sind. Das heißt, dass für die Gesellschafter die Pflicht besteht, dass sie das Minus, das infolge der Ausgaben für Büromaterialien etc. entstanden ist, wieder ausgleichen müssen.

Sie haften also für die Verluste, die der Gesellschaft bis zum Zeitpunkt der Eintragung entstanden sind.

Beispiel:
A, B und C wollen eine UG gründen. Geschäftsführer soll C sein. Im Gesellschaftsvertrag wurde unter anderem vereinbart, dass C für die gründungsnotwendigen Geschäfte Vertretungsmacht hat. Infolgedessen kauft C Büroeinrichtung und –material in Höhe von 5.000 Euro.
Damit hat die Vor-UG ein Minus von 5.000 Euro.

  • Dieses Minus haben die Gesellschafter A, B und C wieder auszugleichen. Sie haften in Höhe dieses Betrages mit ihrem persönlichen Vermögen.

Die Vor-UG ist selbst rechtsfähig ist. Sie kann damit Verträge schließen, verklagt werden und selbst klagen. Für Verbindlichkeiten haftet sie daher selbst und nicht die Gesellschafter.

Grundsätzlich wird die Vor-UG hierbei durch den (oder die) vor Anmeldung und Eintragung bereits zu bestellenden Geschäftsführer vertreten.
Er hat bzw. sie haben Vertretungsmacht für die gründungsnotwendigen Geschäfte. (Im Folgenden wird aus Verständlichkeitsgründen von einem Geschäftsführer die Rede sein). Hierbei handelt er im Namen der Vor-UG. Für Geschäfte, die nicht mehr gründungsnotwendig sind, braucht der Geschäftsführer hingegen die Zustimmung aller Gesellschafter. Diese müssen finanziell für diese Geschäfte einstehen. Diese Zustimmung kann entweder gleich im Gesellschaftsvertrag geregelt werden oder aber später durch Beschluss erfolgen. Wird die Zustimmung im Wege eines Beschlusses erteilt, muss sie einstimmig ergehen, da eine etwaige Haftung jedem einzelnen Gesellschafter/Gründer droht.

Aufgrund ihrer Rechtsfähigkeit haftet die Vor-UG für die Verbindlichkeiten selbst. Dies gilt für alle Verbindlichkeiten, gleich ob sie vertraglicher, deliktischer oder sonstiger Natur sind. Zur deliktischen Haftung kommt es, wenn durch das Verhalten eines Organs der Gesellschaft Schaden zugefügt wird. Diese schädigende Handlung wird der Vorgesellschaft dann analog § 31 BGB zugerechnet.

Beispiel:
A ist Geschäftsführer der Baustoff UG, die Baustoffe verkauft. Dabei schließt er mit der U GmbH einen Kaufvertrag über den Kauf von Dammstoff aus Glasfaser. A versäumt es, den handelnden Vertreter der U GmbH auf die hohe Gesundheitsschädlichkeit hinzuweisen. Infolgedessen erkranken zwei der Mitarbeiter. die U GmbH verlangt nun Schadensersatz von der Baustoff UG.

  • Ist der Vertrieb eines Produkts für einen bestimmten Verwendungszweck nur mit einem gesundheitsrelevanten Warnhinweis rechtlich zulässig, gibt ein Unternehmen, das ein solches Produkt ohne entsprechenden Hinweis zu diesem Verwendungszweck anbietet oder in Verkehr bringt, unter gewöhnlichen Umständen zu erkennen, dass es das Produkt als ohne Warnhinweis verkehrsfähig ansieht.
  • Damit hat A der UG einen Schaden zugefügt, indem er trotz einer Hinweispflicht es versäumt hat, die U GmbH darauf hinzuweisen
  • Dieses Verhalten wird er UG über § 31 BGB analog zugerechnet, sodass die U GmbH von der Baustoff UG Schadensersatz verlangen kann. Freilich ist hier noch über ein Mitverschulden seitens der U GmbH nachzudenken, denn es ist allgemein bekannt, dass das Einatmen von Glasfaser stark gesundheitsschädlich ist. Der Anspruch auf Schadensersatz ist damit zu kürzen, besteht aber dennoch.

Da zwischen der Vor-UG und der UG Personenidentität besteht, gehen die Verbindlichkeiten der Vor-UG mit Eintragung automatisch auf die UG über und sie haftet weiter. Man spricht hier von sogenannter Haftungskontinuität (Drygala/Staake/Szalai, § 6 Rn. 14).

Vor der Eintragung haften die Gesellschafter persönlich. Die Haftungsbeschränkung des §13 Abs. 2 GmbHG, nach der die Gesellschafter nicht persönlich haften, ist weder auf die Vor-GmbHG noch auf die Vor-UG anwendbar (BGH Urt. v. 27.1.1997 – II ZR 123/94, BGHZ 134, 333 (335) = NJW 1997, 1507).
Daraus folgt auch, dass sie Ausgaben, die die Vor-UG während ihrer bereits aufgenommenen Geschäftstätigkeit tätigt, auszugleichen haben. Es ist den Gesellschaftern nicht verwehrt, dass sie vor der Eintragung Geschäfte tätigen und für diese ihre Einlagen verwenden. Die Einlagen können bereits vor Eintragung verwendet werden. Jedoch haben die Gesellschafter das Minus zum festgelegten Betrag für die Einlage wieder auszugleichen. Hierfür haften sie persönlich.

Jedoch ist zu beachten, dass die Haftung eine reine Innenhaftung ist. Das bedeutet, dass die Gesellschafter nur gegenüber der UG haften; mit anderen Worten: die UG allein ist anspruchsberechtigt.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Unternehmergesellschaft“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Alice Hertel erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2018, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-91-5.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2019


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

  • Rechtsformwahl
  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
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  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, Bremen

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Gesellschafter, Vertretungsorgane und Unternehmen in allen Fragen

  • der gesellschaftsrechtlichen Gründung,
  • Bestellung von Organen,
  • Prüfung und Beratung von Vertretungsberechtigungen
  • Gestaltung von Verträgen
  • Überprüfung von Verträgen (z.B. Geschäftsführer)
  • Interne Auseinandersetzungen bei Unternehmensbeteiligungen

Frau Dibbelt ist spezialisiert auf die Restrukturierung von Unternehmen. Sie unterstützt bei der Umwandlung in eine andere Rechtsform, Unternehmenszusammenschlüssen und Verschmelzungen. Sie berät Mandanten außerdem bei Vorteilen und möglichen Folgen der Betriebsaufspaltung. Diese ermöglicht durch die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten beispielsweise eine Haftungsbeschränkung im Fall einer Insolvenz. Die Betriebsaufspaltung kann jedoch auch zu steuerlichen Konsequenzen und Nachteilen bei Beendigung führen. Sie beantwortet diesbezüglich Fragen zu Chancen und Risiken sowohl aus gesellschafts- als auch steuerrechtlicher Sicht.

Zudem begleitet und berät sie bei der Liquidation und Auflösung von Gesellschaften sowie bei Krisen und der Vermeidung einer Insolvenz. Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der Kapitalaufbringung und -erhaltung, der Wahrnehmung von Sanierungspflichten und Umwandlungsmaßnahmen sowie Vorbeugen von Gesellschafter- und Organhaftung. Ferner unterstützt sie bei Maßnahmen im Rahmen des Insolvenzplans sowie bei inner- und außergerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern über die Sanierung.

Ein besonderes Interesse von Frau Dibbelt liegt in der Prüfung gesellschafts- und steuerrechtlicher Folgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters. Sie berät bei Fragen zur Trennung von Geschäftsführern, bei Gesellschafterwechsel oder bei Aufnahme weiterer Gesellschafter. Darüber hinaus wird sie bei Fragen zur Unternehmensfortführung und Gestaltung von Nachfolgerregelungen beratend tätig.

Rechtsanwältin Monika Dibbelt hat im Gesellschaftsrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Humboldt Forum Recht – Die Juristische-Internetzeitschrift an der Humboldt-Universität zu Berlin, Seite 38 – 48, Ausgabe 5/2013
  • Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
  • „Neue Regelungen für die Vorstandsvergütung durch das VorstAG“, Mittelstand und Recht, 3/2009
  • Rechts- und Bewertungsfragen bei der Praxisübernahme, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe 3/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 3, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe Heft zum Jahreswechsel 2012/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 2, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite VII – XI, Ausgabe 7/2012
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 1, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite X – XV, Ausgabe 6/2012

Weitere Veröffentlichungen sind derzeit in Vorbereitung und Planung.

Monika Dibbelt ist Dozentin für Gesellschaftsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Die Betriebsaufspaltung – gesellschafts- und steuerrechtliche Aspekte
  • Umstrukturierungen von Gesellschaften – Umwandlung in eine andere Rechtsform, Zusammenschlüsse und Verschmelzung
  • Unternehmensfortführungen und Gestaltung von Nachfolgerregelungen
  • Ausscheiden von Gesellschaftern – gesellschafts- und steuerrechtliche Folgen
  • Gesellschafterwechsel – die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen
  • Die Gesellschaft in der Krise – Erkennen, Handeln und Haftungen vorbeugen
  • Auflösung und Liquidation von Gesellschaften
  • Haftungsrisiken von Geschäftsführern und Gesellschaftern – Verstehen und Vermeiden

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Monika Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de  
Telefon: 0421-22 41 987-0

 

Normen: § 11 Abs. 1 GmbHG

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