Dt. Steuerrecht - Teil 05 - Begriff und Ermittlung
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
2.3 Begriff und Ermittlung des Einkommens
Bei der Ermittlung des Einkommens ist insbesondere entscheidend unter welcher Einkunftsart das Einkommen einzuordnen ist.
2.3.1 Einkunftsarten, steuerfreie Einnahmen
Die der ESt unterliegenden Einkünfte werden in § 2 Abs. 1 EStG abschließend aufgezählt. Dabei handelt es sich um:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft §§ 13 f. EStG,
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb §§ 15 ff. EStG,
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit § 18 EStG,
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit § 19 EStG,
- Einkünfte aus Kapitalvermögen § 20 EStG,
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung § 21 EStG sowie
- sonstige Einkünfte §§ 22 f. EStG.
Dazu gehören nicht nur die Einkünfte aus laufenden Aktivitäten sondern ebenfalls Aufwendungen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit künftigen Aktivitäten stehen sowie Einnahmen und Aufwendungen, die durch in der Vergangenheit entfaltete Aktivitäten veranlasst sind.
Allerdings hält der Gesetzgeber es nicht für gerechtfertigt, sämtliche innerhalb dieser Einkunftsarten anfallenden Einnahmen tatsächlich zu besteuern. Er hat deswegen im Rahmen der Einzelvorschriften verschiedentlich Freigrenzen und Freibeträge vorgesehen.
Überdies enthält § 3 EStG einen recht umfangreichen Katalog von Einnahmen, die unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise steuerfrei zu belassen sind. Dies hat zur Folge, dass die mit den steuerfrei zu belassenden Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Aufwendungen bei der Ermittlung der Einkünfte nicht oder nicht in vollem Umfang abgezogen werden dürfen.
Beispiel
Der Steuerpflichtige A unterhält einen laufenden Betrieb mit dem Handel von Landmaschinen. Sein Gewinn beläuft sich bei 1 Mio. EUR. In seinem Privatvermögen hält er Anteile an einer inländischen Kapitalgesellschaft, die seinem Bruder gehört. Die Dividendenerträge von 5.500 EUR werden Mitte des Jahres auf sein Konto gezahlt.
- Die gewerblichen Einkünfte aus dem laufenden Betrieb sind für A als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen.
- Die Dividendenerträge hingegen sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen, da sie von A in seinem Privatvermögen gehalten werden. Würden diese Anteile in seinem laufenden Betrieb stecken, also Betriebsvermögen sein, so wären diese Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren.
2.3.2 Grundlagen der Ermittlung des Einkommens
Bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit wird der Gewinn besteuert.
Für den Regelfall ist der Gewinn für jeden Betrieb gesondert auf der Grundlage von Bilanzen, nach dem sogenannten Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln.
Der Gewinn aus selbständiger Arbeit, aus kleineren Gewerbebetrieben sowie aus kleineren land- und forstwirtschaftlichen Betrieben kann durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen mit den Betriebsausgaben, nach der Einnahme-Überschussrechnung ermittelt werden. Überdies ist für kleine landwirtschaftliche Betriebe die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG zulässig.
Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und die sonstigen Einkünfte unterliegen mit dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten der Besteuerung.
Bei der Ermittlung der Einkünfte sind als Betriebsausgaben beziehungsweise Werbungskosten nur die Aufwendungen abziehbar, die mit der Erzielung dieser Einkünfte in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Kann der Aufwand nicht damit gerechtfertigt werden, ist er bei der Ermittlung der Einkünfte nicht abziehbar.
Beispiel
Zwei Bauunternehmer schließen sich zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammen, um einen öffentlichen Großauftrag zu erhalten. Den Auftrag erhält jedoch die starke Konkurrenz.
- Sämtliche Kosten der Arbeitsgemeinschaft sind Betriebsausgaben.
- Sie haben zwar keine Einkünfte erzielt, jedoch steht die Gründung der Arbeitsgemeinschaft mit dem Ziel des Erhalts eines Großauftrags im wirtschaftlichen Zusammenhang.
In den Fällen der Zusammenveranlagung von Ehegatten und Lebenspartnern sind die Einkünfte und die Summen/Salden der Einkünfte aus den einzelnen Einkunftsarten für beide Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner getrennt zu ermitteln und etwaige Verluste auszugleichen.
Die sich ergebende positive Summe der Einkünfte entspricht dem Gesamtbetrag der Einkünfte, sofern nicht
- der Abzug eines Altersentlastungsbetrags,
- eines Entlastungsbetrags für Alleinerziehende und/oder
- eines Freibetrags für Land- und Forstwirte
in Betracht kommt.
Nach Abzug
- etwaiger Verluste aus anderen Veranlagungszeiträumen,
- von Sonderausgaben,
- außergewöhnlicher Belastungen und
- Steuerermäßigungen
verbleibt das Einkommen, das nach Kürzung um etwaige Kinderfreibeträge das zu versteuernde Einkommen ergibt, auf das die Tarifvorschriften anzuwenden sind.
2.3.3 Verlustabzug
Verluste die nicht mit positiven Einkünften desselben Veranlagungszeitraums ausgeglichen werden, können auf Antrag nach Maßgabe des § 10d EStG von den positiven Einkünften des vorangegangenen Veranlagungszeitraums (Verlustrücktrag) bis zur Höhe von 1 Mio. EUR, bei zusammen zu veranlagenden Ehegatten beziehungsweise Lebenspartnern bis zur Höhe von 2 Mio. EUR, abgezogen werden.
Der Verlustvortrag ist auf 1 Mio. EUR zuzüglich 60 % des 1 Mio. EUR übersteigenden Verlustes beschränkt.
Der im Rahmen dieses Höchstbetrags mögliche Abzug ist zeitlich nicht begrenzt.
Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten beziehungsweise Lebenspartnern verdoppeln sich die jeweiligen Höchstbeträge.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Steuerrecht in Deutschland“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M, wissenschaftlicher Mitarbeiter erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-939384-92-2.
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Stand: Januar 2019
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten. Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren. Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte.
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.
Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
- Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
- Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
- Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7
Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so
- Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren
Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:
- Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
- Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
- Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
- Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
- Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
- Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
- Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter
Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
Monika Dibbelt, Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.
Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.
Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema
- Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
- Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
- Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
- Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz
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