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Gemeinnützigkeitsrecht - Teil 05 - Zwecke III


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


3.3 Mildtätige Zwecke § 53 AO

Die mildtätigen Zwecke, als dritte Tatbestandsvoraussetzung der Gemeinnützigkeit, sind in § 53 AO geregelt.

3.3.1 Allgemeines

Die steuerliche Förderung mildtätiger Zwecke im Rahmen der Steuervergünstigungen des Gemeinnützigkeitsrechts regelt der Gesetzgeber in § 53 AO hinsichtlich der materiell-rechtlichen Grundlagen.

Bei Vorliegen einer Steuerbegünstigung wegen der Förderung mildtätiger Zwecke sind die Zuwendungen insgesamt steuerbegünstigt beim Leistenden abzugsfähig.

Zuwendungen sind Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung der steuerbegünstigten Zwecke.

In der Regel sind lediglich Spenden, nicht jedoch die Mitgliedsbeiträge abzugsfähig, § 10 b Abs. 1 EStG.

Mildtätiges Handeln zielt darauf ab, Personen, die sich in einer Notlage befinden, mit der Intention zu helfen oder zu unterstützen, die eingetretene Notlage zu beseitigen oder zu lindern.

Die selbstlose Unterstützung Bedürftiger betrachtet der Gesetzgeber als grundsätzliche Voraussetzung zur Förderung mildtätiger Zwecke.

Selbstlosigkeit richtet sich insoweit nach § 55 AO und umfasst nicht nur eigenwirtschaftliches Handeln, sondern geht darüber hinaus, indem die Rechtsprechung Selbstlosigkeit als opferwilliges Handeln unter Verzicht auf eigenen Nutzen definiert.

Dabei differenziert der Gesetzgeber bei vorliegender Selbstlosigkeit dem Grunde nach zweierlei Arten mildtätigen Handelns:

  • Die Unterstützung von Menschen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Maßgebendes Kriterium für die Unterstützung sind folglich die tatsächlichen Verhältnisse (Handicap, Alter, Jugend etc.) der zu unterstützenden Personen (§ 53 Nr. 1 AO).
  • Die Unterstützung von Menschen aufgrund wirtschaftlicher Notsituationen (§ 53 Nr. 2 AO).

Beispiel
Das Altenwohnheim A in Karlsruhe bietet seinen Bewohnern einen ausgewogenen Nachmittags-, Erholungs- und im Anschluss einen Mahlzeitendienst an.

  • Die Verbände der freien Wohlfahrtspflege dienen mit ihren Einrichtungen regelmäßig mildtätigen Zwecken, sodass die angebotenen Dienste unter diesen Zweck fallen (BFH BStBl. II 2011, 398).

3.3.2 Körperliche Hilfsbedürftigkeit

Zum Personenkreis der körperlichen Hilfsbedürftigkeit gehören Personen, die pflegebedürftig im Sinne des § 61a Abs. 1 SGB XII sind.

§ 61a Abs. 1 SGB XII definiert die Pflegebedürftigkeit wie folgt:

"Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Pflegebedürftige Personen im Sinne des Satzes 1 können körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen."

Personen, die infolge von Krankheit oder Behinderung so hilflos sind, dass sie nicht ohne Pflege bleiben können, gehören hierzu.

Hilflos in diesem Sinne ist eine Person, wenn sie die Verrichtungen des täglichen Lebens nicht oder nur unter großen Anstrengungen ausführen kann, die mit großen, nicht zumutbaren Beschwerden verbunden sind. Ist die Person zur Ausführung zwar körperlich in der Lage, hindern sie jedoch geistige oder seelische Regelschwierigkeiten, so dass sie die täglichen Verrichtungen aufgrund der Antriebsschwäche nur unter Anleitung durchführen kann, liegt ebenfalls Hilflosigkeit vor.

Dauerhafte oder für längere Zeit bestehende Hilfsbedürftigkeit ist nicht notwendig.

Leistungen wie

  • Essen auf Rädern,
  • Gestellung von Pflegekräften bei vorübergehender Krankheit,
  • Fahrdienste für Kranke und Behinderte,
  • Begleitung hilfsbedürftiger Personen bei Einkäufen oder Behördengängen

sind mildtätiges Wirken im Sinne des § 53 AO.

Hierzu gehört ebenfalls die Unterstützung Hilfsbedürftiger wegen seelischer Probleme durch Telefonseelsorge beziehungsweise andere Formen seelsorgerischer Betreuung sowie der Opferschutz des Weißen Rings e.V.

Praktische Bedeutung hat die Hilflosigkeit insbesondere bei Gebrechlichkeit aufgrund hohen Alters oder aufgrund der Jugend (insbesondere bei Kleinkindern).

Ohne weitere Nachprüfung kann bei Personen, die das 75. Lebensjahr vollendet haben, Hilfsbedürftigkeit angenommen werden.

Jedoch stellt allein die Organisation der Freizeitgestaltung alleinstehender Menschen noch keinen gemeinnützigen Zweck dar. Denn lediglich wenn ein besonders schutzwürdiger Personenkreis angesprochen wird (Kranke, Behinderte, Jugendliche), kommt die Begünstigung in Betracht.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Steuerrechtliches Gemeinnützigkeitsrechts“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M, wissenschaftlicher Mitarbeiter erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-939384-93-9.



Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
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Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2019


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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.

Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung  des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema

  • Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
  • Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
  • Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
  • Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz


Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-2241987-0

 

Normen: § 53 AO

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