Dt. Steuerrecht - Teil 06 - Steuerlichen Gewinnermittlung
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
2.4 Grundzüge der steuerlichen Gewinnermittlung
Bei der steuerlichen Gewinnermittlung sind insbesondere die Betriebsausgaben entscheidend, da sie für die Gewinnermittlung immer wieder in Betriebsprüfungen eine praxisrelevante Rolle spielen.
2.4.1 Allgemeines
Als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit sind die Gewinne aus den einzelnen Betrieben zu versteuern.
Als Gewinn gilt nach § 4 Abs. 1 EStG der Unterschiedsbetrag zwischen
- dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und
- dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres,
- vermehrt um den Wert der Entnahmen und
- vermindert um den Wert der Einlagen.
Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahrs entnommen hat.
Beispiel
Der Steuerpflichtige A unterhält ein Spielzeugwarengeschäft. Da seine kleine Tochter demnächst Geburtstag hat und sie sich einen großen Teddybär wünscht, entnimmt A diesem seinem Spielzeugwarengeschäft
- Bei der Gewinnermittlung ist die Entnahme dem Betriebsvermögen dementsprechend wieder hinzuzurechnen.
Die Definition des Gewinns orientiert sich an den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung und Bilanzierung, zu der Kaufleute nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches verpflichtet sind.
Ergänzend dazu wird für Gewerbetreibende in § 5 Abs. 1 EStG bestimmt, dass für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen ist, welches nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist.
Ungeachtet dessen sind in der Steuerbilanz die dem Kaufmann gehörenden betriebsnotwendigen Wirtschaftsgüter auszuweisen (sogenanntes notwendiges Betriebsvermögen).
Nicht betriebsnotwendige Wirtschaftsgüter kann der Kaufmann seinem Betriebsvermögen zuordnen, sofern und soweit sie bestimmt und geeignet sind den Betrieb zu fördern (sogenanntes gewillkürtes Betriebsvermögen).
Bei Personengesellschaften ist Grundlage für die steuerliche Gewinnermittlung die Handelsbilanz der Gesellschaft, in der ausschließlich das Vermögen der Gesellschaft, das Gesamthandsvermögen, ausgewiesen wird.
2.4.1.1 Sonderbilanzen
Überdies ist die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu beachten. Danach sind in die steuerliche Gewinnermittlung die Vergütungen einzubeziehen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft
- für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder
- für die Hingabe von Darlehen oder
- für die Überlassung von Wirtschaftsgütern
bezogen hat.
Hat ein Gesellschafter der Gesellschaft ein Grundstück pachtweise überlassen, bezieht er mit der Pacht Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Personengesellschaft. Das verpachtete Grundstück gehört damit zum Betriebsvermögen, das im Rahmen der Gewinnermittlung der Personengesellschaft als Sonderbetriebsvermögen dem betreffenden Gesellschafter zuzurechnen und in einer für diese geführte Sonderbilanz auszuweisen ist.
Handelt es sich um ein Gebäude, ist dementsprechend die Abschreibung als Sonderbetriebsausgabe zu berücksichtigen.
Wurde die Anschaffung oder Herstellung fremdfinanziert, handelt es sich um dem Sonderbetriebsvermögen zuzurechnende Verbindlichkeiten, die dafür aufgewendeten Zinsen sind dementsprechend Sonderbetriebsausgaben.
Beispiel
Der Gesellschafter A der oHG stellt eines ihm zugehörigen Grundstücks der Gesellschaft entgeltlich zur Verfügung.
- Die daraus erzielten Miet-/Pachteinnahmen stellen beim dem Gesellschafter A sogenannte Sonderbetriebseinnahmen dar. Diese Sonderbetriebseinnahmen gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb.
- Auf Seiten der Gesellschaft sind diese Ausgaben als Sonderbetriebsausgaben darzustellen.
2.4.1.2 Ergänzungsbilanzen
Neben Sonderbilanzen können für einzelne Mitunternehmer Ergänzungsbilanzen zu führen sein.
In den Ergänzungsbilanzen sind den einzelnen Gesellschafter betreffende Abweichungen bezogen auf die in der Gesamthandsbilanz ausgewiesenen Wirtschaftsgütern darzustellen.
Derartige Besonderheiten können sich bei Erwerb eines Gesellschaftsanteils zu einem über dem Buchwert in der Gesamthandsbilanz liegenden Wert ergeben.
Der vom Gesellschafter aufgewendete Mehrwert wird in der für den betreffenden Gesellschafter geführten Ergänzungsbilanz gegebenenfalls unter Vornahme von anteiliger Abschreibung fortgeschrieben.
Das Ergebnis der Ergänzungsbilanz ist bei der Ermittlung des Gewinnanteils des betroffenen Gesellschafters zu berücksichtigen und berührt deswegen auch den steuerlichen Gewinn der Personengesellschaft.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Steuerrecht in Deutschland“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M, wissenschaftlicher Mitarbeiter erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-939384-92-2.
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Januar 2019
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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten. Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren. Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte.
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.
Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
- Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
- Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
- Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7
Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so
- Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren
Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:
- Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
- Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
- Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
- Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
- Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
- Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
- Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter
Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
Monika Dibbelt, Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.
Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.
Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema
- Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
- Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
- Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
- Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz
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