Gemeinnützigkeitsrecht - Teil 06 - Förderung der Allgemeinheit
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
3.4 Förderung der Allgemeinheit § 52 AO
Die Förderung der Allgemeinheit ist das wesentliche Merkmal des steuerrechtlichen Gemeinnützigkeitsrechts.
3.4.1 Begriff der Allgemeinheit
Bei dem Tatbestandsmerkmal Förderung der Allgemeinheit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff.
Eine Förderung der Allgemeinheit soll nach § 52 Abs. 1 Satz 2 AO immer dann vorliegen, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugutekommt, nicht fest abgeschlossen ist.
Liegt ein fest abgeschlossener Personenkreis vor (Fußnote) oder erfolgt eine Abgrenzung nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen und kann aus diesen Gründen der Personenkreis nur sehr klein sein, ist eine Förderung der Allgemeinheit nicht mehr gegeben.
Da es sich bei dem Tatbestandsmerkmal "Förderung der Allgemeinheit" um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, ist bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals "Allgemeinheit" darauf abzustellen, ob der geförderte Zweck unter Umständen jedermann zugutekommen kann. Somit ist der Begriff "Förderung der Allgemeinheit" von einer Vielzahl von Faktoren abhängig.
So sind beispielsweise die im Grundgesetz festgelegten
- Staatsverfassung,
- die gelehrten und ausgeübten sozialethischen und religiösen Prinzipien,
- die bestehende geistige und kulturelle Ordnung,
- die vorhandene Wirtschaftsstruktur,
- die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse sowie
- die Wertvorstellungen und Anschauungen der Bevölkerung (Fußnote)
von Bedeutung (Fußnote).
Eine Förderung der Allgemeinheit liegt daher nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf
- geistigem,
- kulturellem oder
- materiellem
Gebiet zugutekommt.
Nach dem Wortlaut des § 52 Abs. 1 Satz 1 AO ist nicht die Vollendung der Förderung der Allgemeinheit Voraussetzung für die Steuerbefreiung, sondern die begünstigte Tätigkeit muss lediglich darauf gerichtet sein.
Entscheidend für die Abgrenzung sind die jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalles, d.h. die Beurteilung hat nach objektiven Kriterien und nicht etwa nach der ohnehin kaum zu ermittelnden Auffassung der Mehrheit der Bevölkerung zu erfolgen (Fußnote).
Nach dem BFH (Fußnote) soll das dem Allgemeinnutzen Dienende insbesondere davon abhängig gemacht werden, was von der
- Gesellschafts- und Sozialordnung,
- von der herrschenden staatstheoretischen, staatsphilosophischen und sozialethischen Grundauffassung ausgeht.
Maßgebend soll beziehungsweise muss immer der Zeitgeist sein.
Daher ist es ratsam, in die Satzung nur solche Zwecke aufzunehmen, bei denen eindeutig und klar feststeht, dass die begehrten Zwecke vonseiten der Finanzverwaltung als gemeinnützig anerkannt werden.
Eine vorherige Absprache beziehungsweise Prüfung des Satzungsinhalts mit der Finanzverwaltung ist daher empfehlenswert.
Beispiel
Bereits im Mittelalter wurde die "von A"-Studienstiftung in Köln begründet. Studenten der Theologie, Juristerei und Medizin konnten hierüber Stipendien erhalten, wenn sie über drei Generationen die Zugehörigkeit zur "von A"-Linie nachweisen konnten.
- Die Förderung der Stipendiaten ist schon von der Satzung her auf die Familienmitglieder beschränkt.
- Eine Förderung der Allgemeinheit scheidet demnach trotz der im Übrigen erfolgenden Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe aus.
3.4.2 Förderung auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet
Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf
- materiellem,
- geistigem und
- sittlichem
Gebiet selbstlos zu fördern.
Ob die Förderung der Allgemeinheit auf
- materiellem,
- geistigem oder
- sittlichem
Gebiet nützt, beurteilt sich nach objektiven Kriterien (Fußnote).
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Steuerrechtliches Gemeinnützigkeitsrechts“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M, wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-939384-93-9.
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Januar 2019
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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten. Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren. Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte.
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.
Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
- Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
- Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
- Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7
Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so
- Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren
Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:
- Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
- Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
- Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
- Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
- Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
- Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
- Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter
Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
Monika Dibbelt, Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.
Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.
Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema
- Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
- Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
- Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
- Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz
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