Dt. Steuerrecht - Teil 08 - Bewertung des Anlagevermögens und Abschreibung
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
2.4.3 Bewertung des Anlagevermögens und Abschreibung
Kaufleute, die Handelsbilanzen aufstellen, sind für die Steuerbilanz an die Werte der Handelsbilanz gebunden, sofern steuerliche Vorschriften nicht entgegenstehen oder einen von der Handelsbilanz abweichenden Ansatz zulassen.
Die Bewertungsvorschriften für die Steuerbilanz ergeben sich weitestgehend aus § 6 EStG.
2.4.3.1 Anschaffungs- und Herstellungskosten
Danach sind die Wirtschaftsgüter des nicht abnutzbaren Anlagevermögens für den Regelfall mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, des abnutzbaren Anlagevermögens mit den um die Abschreibungen verminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.
Die Anschaffungskosten sind nach § 255 Abs. 1 HGB und die Herstellungskosten nach § 255 Abs. 2 HGB zu bestimmen.
Anschaffungskosten sind Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen.
Herstellungskosten sind Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Sachgütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen.
Beispiel
Der Steuerpflichtige A kauft ein bebautes Grundstück zum Kaufpreis von 100.000 EUR. Von dem Kaufpreis entfallen 25 % von 100.000 EUR = 25.000 EUR auf den Grund und Boden und 75 % von 100.000 EUR auf das Gebäude.
- Die Anschaffungskosten für den Grund und Boden betragen 25.000 EUR.
- Die Anschaffungskosten für das Gebäude betragen 75.000 EUR.
2.4.3.2 Abschreibungen
Mit Abschreibungen sollen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der abnutzbaren Wirtschaftsgüter nach einer bestimmten Methode auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt werden.
Nach § 7 EStG ist zwischen folgenden Gruppen von Wirtschaftsgütern zu unterscheiden:
- den beweglichen abnutzbaren materiellen Wirtschaftsgütern,
- den unbeweglichen abnutzbaren materiellen Wirtschaftsgütern, die kein Gebäude oder Gebäudeteil sind,
- den immateriellen abnutzbaren Wirtschaftsgütern,
- den Gebäuden und Gebäudeteilen und
- den Mineralvorkommen.
An Stelle der planmäßigen Abschreibungen sind Abschreibungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung zulässig. Diese werden insbesondere dann erforderlich, wenn das Wirtschaftsgut ganz oder teilweise zerstört worden ist.
Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Wirtschaftsgütern ist in jedem Fall nach den betrieblichen Verhältnissen zu schätzen. Dabei sollten sich die Unternehmen an den, von der Finanzverwaltung, aufgestellten AfA-Tabellen orientieren.
Bei innerhalb bestimmter Zeiträume angeschafften oder hergestellten beweglichen abnutzbaren Wirtschaftsgütern kann zwischen der linearen und der degressiven Abschreibung, der Bemessung der Abschreibung nach einem festen Prozentsatz von dem jeweiligen Restbuchwert, gewählt werden.
Bei unbeweglichen abnutzbaren Wirtschaftsgütern und immateriellen Wirtschaftsgütern ist nur die lineare Abschreibung zulässig, die bei Anschaffung oder Herstellung im Laufe des Jahres ebenfalls nur zeitanteilig vorgenommen werden kann.
Ein Geschäfts- oder Firmenwert ist gemäß § 7 Abs. 1 EStG zwingend über einen Zeitraum von 15 Jahren abzuschreiben.
Die Vorschriften über die Vornahme der Abschreibungen bei Gebäuden und Gebäudeteilen sowie Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehenden Räumen sind in § 7 Abs. 4 EStG geregelt.
Danach ist ein bestimmter Abschreibungssatz vorzunehmen, der dann maßgebend ist, wenn keine kürzere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer in Betracht kommt, die sich auch aus den AfA-Tabellen ergeben kann.
Gegenwärtig werden folgende AfA-Sätze vorgeschrieben:
- 3 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Gebäudes, soweit es zu einem Betriebsvermögen gehört und nicht zu Wohnzwecken dient, sofern der Bauantrag nach dem 31.3.1985 gestellt worden ist,
- 2 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Gebäudes, das nach dem 31.12.1924 fertig gestellt worden ist,
- 2,5 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Gebäudes, das vor dem 1.1.1925 fertig gestellt worden ist.
Beispiel
Der Steuerpflichtige A, Kiel, besitzt eine Lagerhalle, die zum Betriebsvermögen gehört und für die der Bauantrag im Januar 2017 gestellt wurde. Die Lagerhalle ist ein Wirtschaftsgebäude. Ihre Herstellungskosten betrugen 200.000 EUR.
- A kann linear jährlich 6.000 EUR (3 % von 200.000 EUR) bis zur vollen Absetzung abziehen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Steuerrecht in Deutschland“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M, wissenschaftlicher Mitarbeiter erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-939384-92-2.
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Januar 2019
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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten. Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren. Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte.
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.
Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
- Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
- Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
- Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7
Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so
- Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren
Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:
- Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
- Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
- Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
- Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
- Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
- Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
- Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter
Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
Monika Dibbelt, Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.
Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.
Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema
- Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
- Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
- Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
- Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz
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