Logo Brennecke & FASP Group

Die UG - Teil 09 - Einlageleistung

2.4.5 Einlageleistung

Das Stammkapital als Eigenkapital der UG wird durch die Einlageleistung der Gesellschafter erbracht.

2.4.5.1 Höhe des Stammkapitals

Die Summe der Kapitaleinlagen bezeichnet man als Stammkapital. Das Stammkapital bezeichnet das Haftungsvolumen, das für die Gesellschaftsschulden zur Verfügung steht. Zur Bildung des Stammkapitals muss jeder Gesellschafter einen bestimmten Betrag auf das Konto der Gesellschaft einzahlen. Dies wird als Kapitaleinlage bezeichnet.
Die Höhe des Stammkapitals wird im Gesellschaftsvertrag festgelegt und kann später durch Gesellschafterbeschluss erhöht werden.

Im Gegensatz zur GmbH, deren Stammkapital mindestens 25.000 Euro betragen muss, kann die Höhe des Stammkapitals bei der UG selbst und frei gewählt werden. Das Stammkapital der UG kann zwischen 1,00 Euro und 24.999 Euro betragen. Ein Stammkapital unter einem Euro ist nicht möglich, da dem Gesetzeswortlaut nach das Stammkapital stets auf volle Euro lauten muss. Dies wird auch als technisches Mindestkapital bezeichnet (MüKoGmbHG/Rieder GmbHG § 5a Rn. 8). Die Grenze nach oben beträgt 24.999,00 Euro. Bei einem Stammkapital von 25.000 Euro oder mehr finden die Vorschriften über die UG keine Anwendung mehr. Dies ergibt sich aus § 5a Abs. 4 S. 1 GmbHG:

"Erhöht die Gesellschaft ihr Stammkapital so, dass es den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 erreicht oder übersteigt, finden die Absätze 1 bis 4 keine Anwendung mehr;…“

Vielmehr liegt dann keine UG, sondern eine GmbH vor, in die sich die UG durch das Erreichen der Stammkapitalhöhe von 25.000 Euro umwandelt. Diese Umwandlung erfolgt automatisch mit der Eintragung der Kapitalerhöhung auf 25.000 Euro. Nach der Eintragung ist die UG nicht mehr verpflichtet, den Zusatz "UG" oder "Unternehmergesellschaft" zu tragen. Vielmehr muss die Gesellschaft nun den Zusatz "GmbH" verwenden.

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen die Vorschriften über die UG nur auf solche Gesellschaften anzuwenden sein, die ein Stammkapital unter 25.000 Euro aufweisen. Der Gesetzgeber wollte eine Variante schaffen, die ohne nennenswertes Mindestkapital auskommt, um damit auch Gesellschaftern, die über wenig Vermögen verfügen, das sie in die Gesellschaft einbringen könnten, die Gründung einer Kapitalgesellschaft zu ermöglichen und so dem Anstieg der Limited entgegen zu wirken.

In der Praxis wählt man in der Regel eine höhere Kapitalausstattung als ein Euro, um eine schnelle Überschuldung zu verhindern. Deutlich wird dies, wenn man die Gründungskosten betrachtet, die regelmäßig von der Gesellschaft getragen werden. Gründungskosten sind all die Kosten, die anfallen, um die rechtliche Existenz einer Gesellschaft zu schaffen. Dazu gehören insbesondere Notar- und Gerichtskosten, der Gründerlohn und Provisionen. Mit einer zu geringen Kapitalausstattung können die Gründungskosten nicht gedeckt werden und der Gesellschaft droht eine Überschuldung.

Beispiel:
A und B wollen eine UG gründen. Als Stammkapital legen sie einen Betrag von 100 Euro fest; jeder der beiden soll eine Einlage in Höhe von 50 Euro leisten. Die Gründungskosten belaufen sich auf 300 Euro. Diese sollen von der Gesellschaft bereits getragen werden.

  • Die Gründungskosten können nicht von der Gesellschaft getragen werden, da das Kapital lediglich 100 Euro beträgt.

Anhand des Beispiels wird deutlich, dass eine zu geringe Kapitalausstattung bereits im Gründungsstadium zur Verschuldung führt. Damit ist den beiden Gesellschaftern zu raten, die anfängliche Kapitalausstattung auf mindestens 300 Euro festzulegen.

Bei der deutschen UG wird in der Regel ein Stammkapital um die 1.000 Euro gewählt. Im Vergleich zu der in Frankreich zulässigen 1-Euro-Gesellschaft (sog „Société à responsibilité limitée à 1 Euro“) wird hier in der Regel ein Stammkapital von 2.500 Euro gewählt, bei der englischen Limited sind es durchschnittlich 500 Pfund Sterling.

Neben der raschen Überschuldung, die bei einer zu geringen Kapitalausstattung droht, gibt es weitere Gründe, weshalb sich die Gesellschafter dazu entschließen (sollten), eine höhere als die gesetzlich vorgeschriebene Mindesteinlage zu wählen.
Zum einen sind hier eine gewisse Seriosität und Akzeptanz am Markt ein wichtiger Grund. Weist die UG ein zu geringes Stammkapital auf, werden sich potentielle Geschäftspartner die Frage stellen, ob das Unternehmen über ausreichend flüssige Mittel verfügt, um Rechnungen zu begleichen. Ist dies nicht der Fall, werden sie von Geschäften mit der UG absehen, da das Gesellschaftsvermögen dann keine Möglichkeit gibt, die Verbindlichkeiten darüber zu begleichen, wenn die flüssigen Mittel nicht ausreichen.

Beispiel:
Das Gesellschaftsvermögen der Fitness UG, die A und B im Jahre 2015 gegründet hatten, beträgt derzeit 500 Euro. Die flüssigen Mittel belaufen sich auf 2.000 Euro.
A und B möchten für ihr Unternehmen neue Fitnessgeräte kaufen und wenden sich daher an Unternehmer U, bei dem sie Geräte im Wert von 5.000 Euro kaufen wollen.
Daraufhin lehnt U das Geschäft mit der Fitness UG ab mit der Begründung, die UG sei nicht in der Lage, die Rechnung in Höhe von 5.000 Euro zu begleichen.

  • Anhand dieses Beispiels wird deutlich, dass es potentiellen Geschäftspartnern wichtig ist, dass eine Kapitalgesellschaft über ausreichend Vermögen besitzt, damit ihre Rechnungen bezahlt werden können. Das Handelsregister kann allgemein eingesehen werden, sodass sich potentielle Geschäftspartner problemlos über das Vermögen der UG informieren können.

Wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine Gesellschaft mit einem Euro zu gründen, kann von einer seriösen Kapitalausstattung keine Rede mehr sein. Vielmehr wird hier das Signal ausgesendet, dass die Gesellschafter ihr Unternehmen als unseriös oder aussichtlos einstufen. Dieses Misstrauen in Kapitalgesellschaften mit zu geringem Eigenkapital ist nicht auf Einzelunternehmer oder Personengesellschaften übertragen. Der Unterschied liegt daran, dass bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften das Haftungsvermögen auch das Privatvermögen des Inhabers bzw. der Gesellschafter der Personengesellschaft für die Gläubiger zur Verfügung steht.

Auch aus insolvenzrechtlichen Gründen ist es sinnvoll und ratsam, ein höheres Stammkapital als ein Euro festzulegen. Bei der UG spricht man dabei auch von einer "Seriositätsschwelle", ab dieser Kapitalausstattung die UG dann als "seriös" gilt und mit der man Geschäfte schließen kann.
Angenommen, eine UG wird tatsächlich mit einem Stammkapital von nur einem Euro gegründet, so ist die UG bei der ersten Ausgabe zahlungsunfähig und überschuldet, da eine Ausgabe regelmäßig einen höheren Wert als einen Euro hat. Zwar reicht für die insolvenzrechtliche Überschuldung allein der "Minus-Betrag" in der betriebswirtschaftlichen Auswertung nicht aus. Hinzukommen muss eine negative Fortführungsprognose, aus der sich ergibt, dass das Unternehmen auch weiterhin einen negativen Fehlbetrag aufweist. Gerade im Anfangsstadium ist zweifelhaft, ob eine positive Fortführungsprognose feststellbar sein wird. Allein durch den Gründungsvorgang entstehen Kosten, die den Betrag von einem Euro weit übersteigen werden und so zu einer insolvenzrechtlichen Überschuldung der UG führen kann, die eine Insolvenzantragspflicht des Geschäftsführers binnen 3 Wochen nach Kenntnis begründet. Um dies zu vermeiden, ist es erforderlich entweder festzulegen, dass die Gründungskosten nicht von der Gesellschaft, sondern von den Gesellschaftern persönlich getragen werden oder das bei Gründung einzubringende Stammkapital in ausreichender Höhe festzulegen.

In der Praxis wird bei der Unternehmergesellschaft meist ein Stammkapital um die 1.000 Euro festgelegt. Das Stammkapital bildet die Haftungssumme der Gesellschaft. Wird ein zu geringes Stammkapital gewählt, so besteht die Gefahr, dass die Gesellschaft ihre Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen kann. Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung sind die Folge.

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn die Gesellschaft wegen eines wenigstens drei Wochen andauernden Mangels an Zahlungsmitteln außerstande ist, seine eingeforderten und fälligen Zahlungsverpflichtungen zu wenigstens 90 % zu erfüllen.

Überschuldung bedeutet, dass mehr Schulden bestehen als mit dem eigenen Vermögen gedeckt werden können. Dies wird im Jahresabschluss durch „Fehlendes Eigenkapital“ in den Aktiva indiziert.

Drohende Zahlungsfähig liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage ist, seine bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (§ 18 Abs. 2 InsO).

Sowohl Zahlungsunfähigkeit wie auch Überschuldung begründen bei juristischen Personen eine Insolvenzantragspflicht. Die drohende Zahlungsunfähigkeit stellt dagegen nur ein Recht auf Insolvenzantragsstellung dar. Zu beachten ist, dass bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auch die Gläubiger einer Gesellschaft berechtigt sind einen Insolvenzantrag zu stellen.
Demnach sollte das Stammkapital eine ausreichende Höhe aufweisen, um diesen Problemen zu entgehen.

Beispiel:
U und V sind an der Soja-UG beteiligt. Die Gesellschaft ist auf die Herstellung von Sojaprodukten spezialisiert und weist ein Stammkapital von 700 Euro auf. Wegen des harten Konkurrenzkampfes erhält die Soja-UG immer weniger Aufträge. Sie kann daher ihren Sojamehllieferanten L, der der Gesellschaft mittlerweile ersatzlos aufgebrauchtes Sojamehl im Wert von 3.000 Euro geliefert hat, nicht mehr bezahlen.

  • Steuerberater S stellt im Auftrag von U und V eine Bilanz der Gesellschaft auf. Aus der aufgestellten Bilanz ergibt sich zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung eine nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag von 10.000 Euro. Dies stellt ein Indiz für eine Überschuldung dar. Ein solches Indiz kann durch eine sog. Fortführungsprognose oder durch die Berücksichtigung von Berichtigungswerten widerlegt werden.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Unternehmergesellschaft“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Alice Hertel erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2018, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-91-5.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2019


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

  • Rechtsformwahl
  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, Bremen

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Gesellschafter, Vertretungsorgane und Unternehmen in allen Fragen

  • der gesellschaftsrechtlichen Gründung,
  • Bestellung von Organen,
  • Prüfung und Beratung von Vertretungsberechtigungen
  • Gestaltung von Verträgen
  • Überprüfung von Verträgen (z.B. Geschäftsführer)
  • Interne Auseinandersetzungen bei Unternehmensbeteiligungen

Frau Dibbelt ist spezialisiert auf die Restrukturierung von Unternehmen. Sie unterstützt bei der Umwandlung in eine andere Rechtsform, Unternehmenszusammenschlüssen und Verschmelzungen. Sie berät Mandanten außerdem bei Vorteilen und möglichen Folgen der Betriebsaufspaltung. Diese ermöglicht durch die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten beispielsweise eine Haftungsbeschränkung im Fall einer Insolvenz. Die Betriebsaufspaltung kann jedoch auch zu steuerlichen Konsequenzen und Nachteilen bei Beendigung führen. Sie beantwortet diesbezüglich Fragen zu Chancen und Risiken sowohl aus gesellschafts- als auch steuerrechtlicher Sicht.

Zudem begleitet und berät sie bei der Liquidation und Auflösung von Gesellschaften sowie bei Krisen und der Vermeidung einer Insolvenz. Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der Kapitalaufbringung und -erhaltung, der Wahrnehmung von Sanierungspflichten und Umwandlungsmaßnahmen sowie Vorbeugen von Gesellschafter- und Organhaftung. Ferner unterstützt sie bei Maßnahmen im Rahmen des Insolvenzplans sowie bei inner- und außergerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern über die Sanierung.

Ein besonderes Interesse von Frau Dibbelt liegt in der Prüfung gesellschafts- und steuerrechtlicher Folgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters. Sie berät bei Fragen zur Trennung von Geschäftsführern, bei Gesellschafterwechsel oder bei Aufnahme weiterer Gesellschafter. Darüber hinaus wird sie bei Fragen zur Unternehmensfortführung und Gestaltung von Nachfolgerregelungen beratend tätig.

Rechtsanwältin Monika Dibbelt hat im Gesellschaftsrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Humboldt Forum Recht – Die Juristische-Internetzeitschrift an der Humboldt-Universität zu Berlin, Seite 38 – 48, Ausgabe 5/2013
  • Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
  • „Neue Regelungen für die Vorstandsvergütung durch das VorstAG“, Mittelstand und Recht, 3/2009
  • Rechts- und Bewertungsfragen bei der Praxisübernahme, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe 3/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 3, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe Heft zum Jahreswechsel 2012/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 2, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite VII – XI, Ausgabe 7/2012
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 1, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite X – XV, Ausgabe 6/2012

Weitere Veröffentlichungen sind derzeit in Vorbereitung und Planung.

Monika Dibbelt ist Dozentin für Gesellschaftsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Die Betriebsaufspaltung – gesellschafts- und steuerrechtliche Aspekte
  • Umstrukturierungen von Gesellschaften – Umwandlung in eine andere Rechtsform, Zusammenschlüsse und Verschmelzung
  • Unternehmensfortführungen und Gestaltung von Nachfolgerregelungen
  • Ausscheiden von Gesellschaftern – gesellschafts- und steuerrechtliche Folgen
  • Gesellschafterwechsel – die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen
  • Die Gesellschaft in der Krise – Erkennen, Handeln und Haftungen vorbeugen
  • Auflösung und Liquidation von Gesellschaften
  • Haftungsrisiken von Geschäftsführern und Gesellschaftern – Verstehen und Vermeiden

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Monika Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de  
Telefon: 0421-22 41 987-0

 


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosGesellschaftsrecht