Dt. Steuerrecht - Teil 10 - Besteuerung von Veräußerungsgewinnen
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
2.5 Besteuerung von Veräußerungsgewinnen
Bei der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen wird zwischen den privaten und den betrieblichen unterschieden.
2.5.1 Private Veräußerungsgewinne
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen, die im Privatvermögen gehalten werden, unterliegen nur in Ausnahmefällen der Besteuerung.
Nach § 23 EStG unterliegen Gewinne aus der Veräußerung:
- von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die nicht eigenen Wohnzwecken dienten, sofern zwischen Anschaffung und Veräußerung ein Zeitraum von nicht mehr als zehn Jahren liegt,
- von anderen Wirtschaftsgütern, wenn es sich nicht um Gegenstände täglichen Gebrauchs handelt, sofern zwischen Anschaffung und Veräußerung ein Zeitraum von nicht mehr als einem Jahr, bei bisheriger Nutzung als Einkunftsquelle von nicht mehr als zehn Jahren liegt,
als sonstige Einkünfte der Besteuerung, sofern sie im Veranlagungszeitraum 600 EUR übersteigen.
Die Steuerpflicht für Gewinne aus qualifizierten Beteiligungen an Kapitalgesellschaften ergibt sich aus § 17 EStG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, obwohl die Beteiligungen im Privatvermögen gehalten werden.
Nach § 17 EStG sind Gewinne und Verluste aus Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder an einer Genossenschaft zu besteuern, wenn
- der Veräußerer
- innerhalb der letzten fünf Jahre
- am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar
- im Regelfall zu mindestens 1 % beteiligt war.
Die Gewinne und Verluste unterliegen zu 60 % der Besteuerung.
2.5.2 Betriebliche Veräußerungsgewinne
Gewinne und Verluste aus der Veräußerung einzelner, zu einem Betriebsvermögen gehörender Wirtschaftsgüter sind in die laufende Gewinnermittlung des Betriebes einzubeziehen.
Gewinne aus der Veräußerung des ganzen Betriebs, eines Teilbetriebs oder der gesamten Beteiligung an einer Personengesellschaft (eines Mitunternehmeranteils) führen zu außerordentlichen Einkünften, die unter bestimmten Voraussetzungen einer ermäßigten Besteuerung unterliegen.
Der Veräußerungsgewinn wird wie folgt ermittelt:
Veräußerungspreis
./. Veräußerungskosten
./. Buchwert
= Veräußerungsgewinn
Hat der Veräußerer das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er berufsunfähig, kann er für einen 136.000 EUR nicht übersteigenden Veräußerungsgewinn einen Freibetrag von 45.000 EUR beanspruchen.
Der Freibetrag mindert sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 EUR übersteigt, so dass ab einem Veräußerungsgewinn von 181.000 EUR kein Freibetrag mehr beansprucht werden kann.
Die danach zu besteuernden Einkünfte gehören insoweit zu den außerordentlichen Einkünften im Sinne des § 34 EStG, für die eine Tarifermäßigung in Betracht kommt.
Beispiel
Der Steuerpflichtige A betreibt seit 30 Jahren in Kiel eine Möbelgroßhandlung. Zum 30.9.2016 veräußert er seinen Betrieb im Ganzen für 250.000 EUR. Mit dem Verkauf des Betriebs stellt er seine gesamte gewerbliche Tätigkeit auf Dauer ein. Zum Veräußerungszeitpunkt am 30.9.2016 betrug der Buchwert 85.000 EUR. An Verkaufskosten sind 5.000 EUR angefallen.
- Der Veräußerungspreis für A wird wie folgt ermittelt:
Veräußerungspreis 250.000 EUR
./. Veräußerungskosten 5.000 EUR
./. Buchwert 85.000 EUR
= Veräußerungsgewinn 160.000 EUR
2.6 Ermittlung anderer Einkünfte
Die anderen Einkünfte sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit, nichtselbständiger Arbeit, Renten, Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen und sonstigen Einkünften.
2.6.1 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur
Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbstgewonnenen Erzeugnisse.
Dazu gehören nach ausdrücklicher Bestimmung in § 13 EStG
- der Weinbau,
- der Gartenbau,
- der Obstbau,
- der Gemüsebau,
- die Baumschulen und
- alle Betriebe, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen,
- die Tierzucht und die Tierhaltung, sofern die Anzahl der Tiere ein bestimmtes Verhältnis zur landwirtschaftlich nutzbaren Fläche nicht überschreitet, ferner
- die Binnenfischerei,
- die Teichwirtschaft,
- die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft,
- die Imkerei,
- die Wanderschäferei und die
- Saatzucht.
Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören ebenfalls die Gewinne aus Veräußerung oder Aufgabe derartiger Betriebe.
2.6.2 Einkünfte aus selbständiger Arbeit
Einkünfte aus selbständiger Arbeit werden im Wesentlichen aus der Ausübung freiberuflicher
Tätigkeiten erzielt.
Dazu gehören insbesondere die selbständig ausgeübte
- wissenschaftliche,
- künstlerische,
- schriftstellerische,
- unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit,
- die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.
Werden fachlich vorgebildete Arbeitskräfte als Arbeitnehmer beschäftigt, werden Einkünfte aus selbständiger Arbeit nur dann bezogen, wenn der Betriebsinhaber auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Ist dies nicht der Fall, liegt ein Gewerbebetrieb vor.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Steuerrecht in Deutschland“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M, wissenschaftlicher Mitarbeiter erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-939384-92-2.
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Januar 2019
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten. Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren. Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte.
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.
Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
- Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
- Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
- Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7
Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so
- Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren
Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:
- Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
- Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
- Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
- Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
- Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
- Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
- Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter
Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
Monika Dibbelt, Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.
Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.
Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema
- Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
- Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
- Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
- Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz
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