Logo Brennecke & FASP Group

Dt. Steuerrecht - Teil 11 - Ermittlung anderer Einkünfte


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


2.6.3 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG die

  • Gehälter,
  • Löhne,
  • Gratifikationen,
  • Tantiemen und
  • andere Bezüge und Vorteile zu besteuern, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden.

Zu den anderen Bezügen und Vorteilen gehören insbesondere Sachbezüge wie die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung, die Überlassung eines Pkw, die Einräumung von Preisvorteilen.

Nicht in Geld bestehende Einnahmen sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.

  • Zuwendungen aus Anlass von Betriebsveranstaltungen sind in dem sich aus § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG ergebenden Umfang steuerbefreit.
  • Der Wert der Überlassung eines Pkw ist für den Regelfall mit monatlich 1 % des inländischen Listenpreises des Pkw im Zeitpunkt der Erstzulassung, zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen.

Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG gehören zum Arbeitslohn grundsätzlich ebenfalls die Ausgaben die der Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer und/oder diesem nahe stehende Personen für den Fall

  • der Krankheit,
  • des Unfalls,
  • der Invalidität,
  • des Alters oder des Todes abzusichern,
  • insbesondere Beiträge und Zuwendungen als laufende Leistungen an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung.

Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer eigene Ansprüche gegenüber dem Versorgungsträger erwirbt.

Überdies gehören gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

  • Wartegelder,
  • Ruhegelder,
  • Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen.

Nach den anzuwendenden Regelungen ist ein Versorgungsfreibetrag in Höhe von 40 % der Bezüge, höchstens jedoch von 3.000 EUR gegebenenfalls erhöht um einen Zuschlag von 900 EUR, zu berücksichtigen, der bis zum Jahr 2040 stufenweise auf 0 EUR zurückgeführt wird.

Die Höhe des Versorgungsfreibetrags und gegebenenfalls des Zuschlags bestimmt sich für die gesamte Dauer des Bezugs der begünstigten Vergütungen, nach dem Prozentsatz der im Rahmen der gleitenden Übergangsregelung für das erste Jahr des Bezugs anzuwenden ist.

Um Versorgungsbezüge handelt es sich gemäß § 19 Abs. 2 EStG bei dem

  • Ruhegehalt,
  • dem Witwen- oder Waisengeld,
  • dem Unterhaltsbeitrag oder bei gleichartigen Bezügen, die auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften oder nach diesen entsprechenden Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften oder in anderen Fällen wegen Erreichens einer bestimmten Altersgrenze, Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder als Hinterbliebenenbezüge gewährt werden.

Der Besteuerung unterliegen die um die Werbungskosten geminderten steuerpflichtigen Einnahmen.

Bei den Werbungskosten handelt es sich um Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.

2.6.4 Renten und ähnliche Bezüge

Wiederkehrende Bezüge, die nicht als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und nicht als Einnahmen aus einer anderen Einkunftsart zu qualifizieren sind, unterliegen als sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 1 und 1a EStG der Besteuerung.

Leibrenten, d.h. Renten deren Laufzeit ausschließlich von der Lebensdauer einer Person abhängig ist und abgekürzte Leibrenten unterliegen nur mit ihrem gesetzlich bestimmten Ertragsanteil der Besteuerung.

Abweichend davon führen die aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogenen Renten für die gesamte Dauer des Bezugs zu steuerpflichtigen Einnahmen in Höhe von 50 % der vereinnahmten Beträge.

Dieser Besteuerungsanteil erhöht sich bei Erstbezug in nachfolgenden Jahren stufenweise in einem Umfang, dass bei Erstbezug in 2040 die vereinnahmten Beträge insgesamt steuerpflichtige Einnahmen sind.

Andere wiederkehrende Bezüge, wie z.B. Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner sind in vollem Umfang steuerpflichtige Einnahmen.
Der Besteuerung unterliegen die um die Werbungskosten gekürzten Einnahmen beziehungsweise Ertragsanteile. Mindestens ist ein Werbungskostenpauschbetrag von 102 EUR zu berücksichtigen.


2.6.5 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind die Erträge aus der entgeltlichen Nutzungsüberlassung von

  • unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen ( Fußnote),
  • Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen, aus der zeitlich begrenzten Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten, von gewerblichen Erfahrungen sowie aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen

zu besteuern.

Voraussetzung ist, dass die zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgüter zum Privatvermögen gehören.

Werden sie hingegen in einem Betriebsvermögen gehalten, gehören die Vergütungen zu den Einnahmen dieses Betriebes und sind dementsprechend in dessen Gewinnermittlung einzubeziehen.

Ein Nutzungswert der eigengenutzten Wohnung im eigenen Haus oder der eigenen Eigentumswohnung wird nicht besteuert.

Als Einkünfte ist der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu besteuern.

Zu den Werbungskosten gehört bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern die Abschreibungen nach § 7 EStG.

2.6.6 Einkünfte aus Kapitalvermögen

Die Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen weitestgehend der sogenannten Abgeltungsteuer nach § 32d EStG in Höhe von 25 % der Bruttoeinnahmen, so dass diese Einkünfte für den Regelfall nicht mehr in die für den einzelnen Veranlagungszeitraum durchzuführende Veranlagung einzubeziehen sind.
Bei Bezug entsprechender Einnahmen in einem Betriebsvermögen handelt es sich um Betriebseinnahmen, die in den zu besteuernden Gewinn einzubeziehen sind.

Demnach ist es Voraussetzung, dass die diese Einnahmen begründenden Kapitalanlagen zum Privatvermögen gehören.

Werden sie hingegen in einem Betriebsvermögen gehalten, gehören die Erträge zu den Einnahmen dieses Betriebes und sind dementsprechend in dessen Gewinnermittlung einzubeziehen.

Im Rahmen der Erhebung der Abgeltungsteuer ist zur Berücksichtigung von Werbungskosten ein Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR, bei Zusammenveranlagung von Ehegatten beziehungsweise Lebenspartnern von 1.602 EUR abzugsfähig.

2.6.7 Sonstige Einkünfte

Zu den nach § 22 EStG zu besteuernden sonstigen Einkünften gehören neben den Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften, den wiederkehrenden Bezügen einschließlich der Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen und der Abgeordnetenbezüge Einkünfte aus Leistungen, die nicht zu Einkünften führen, die bereits nach einer anderen Vorschrift zu besteuern sind, sofern sie 255 EUR jährlich übersteigen.

Dabei kann es sich um die Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen oder der Vermietung von beweglichen Gegenständen handeln.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Steuerrecht in Deutschland“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M, wissenschaftlicher Mitarbeiter erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-939384-92-2.



Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2019


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Herausgeber / Autor(-en):

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.

Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung  des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema

  • Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
  • Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
  • Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
  • Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz


Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-2241987-0

 

Normen: § 22 EStG, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosSteuerrecht