Erbrecht für Unternehmer - Teil 11 - Ausschluss sowie Begrenzung der Erbfolge
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Wolfgang Theissen
Rechtsanwalt
4.8 Teilungsanordnung
Der Erblasser kann gemäß § 2048 BGB im Testament oder Erbvertrag eine Anordnung treffen, wie die Nachlassgegenstände unter den Miterben verteilt werden sollen.
Die Erbquote - der Anteil der dem jeweiligen Erben zusteht - wird durch die Anordnung nicht beeinflusst. Wenn der Wert des einem Erben zugewiesenen Gegenstandes höher ist als seine Erbquote, besteht gegenüber den anderen Erben eine Ausgleichspflicht. Demnach wird durch die Teilungsanordnung keiner der Erben bevorzugt.[1]
Abzugrenzen ist die Teilungsanordnung von einem Vorausvermächtnis, § 2150 BGB. Bei einem Vorausvermächtnis bekommt der Erbe den Gegenstand schon vor Teilung des Restnachlasses. Hier wird der Erbe, der auch Vorausvermächtnisnehmer ist, bevorzugt.
Beispiel
Erblasser E hinterlässt zwei Kinder. Sein Nachlass beträgt 500.000 €. In seinem Testament wendet E seinem Sohn S seinen Oldtimer zu. Dieser hat einen Wert von 50.000 €.
- Bei einer Teilungsanordnung würde S den Oldtimer sowie einen Teil des Nachlasses im Wert von 200.000 € erhalten. Das andere Kind würde einen Teil des Nachlass in Höhe von 250.000 € erhalten. Die Erbquote von 1/2 wird durch die Teilungsanordnung nicht verändert.
- Liegt ein Vorausvermächtnis vor, erhält S den Oldtimer vorab. Das restliche Erbe - die 450.000 € - werden zu gleichen Teilen zwischen den beiden Kindern verteilt. Damit erhält jedes Kind 225.000 €. S ist in diesem Fall bevorzugt, da er die 225.000 € und den Oldtimer im Wert von 50.000 €, somit also 275.000 € erhält.
5 Ausschluss von und Begrenzung der Erbfolge
Die Erbfolge kann nicht nur durch eine positive Verfügung von Todes wegen ("du erbst") geregelt werden, sondern auch durch gesetzliche Tatbestände (Erbunwürdigkeit) oder negative Verfügungen von Todes wegen ("du erbst nicht"). Insbesondere im letzteren Fall könnte der enterbten Person ein Pflichtteilsrecht an dem Nachlass zustehen.
5.1 Erbunwürdigkeit
Wenn der Erbe sich schweren Verfehlungen gegenüber dem Erblasser schuldig macht, kann es zu einer Beschränkung oder gar zu einem Ausschluss des Erbrechts kommen. Sowohl bei gesetzlicher als auch bei gewillkürter Erbfolge kann der potentielle Erbe erbunwürdig sein und deshalb im Ergebnis doch nicht erben. Regelmäßig wird er auch keinen Anspruch auf einen Pflichtteil am Nachlass haben.
Damit einem Erben das Erbe oder zumindest seine Pflichtteilsansprüche entzogen wirden können, ist notwendige Voraussetzung, dass ein Dritter (welcher von der wirksamen Anfechtung profitieren würde) gegen den Erben eine Anfechtungsklage erhebt. Dadurch kann dem Erben das Erbe nachträglich wieder entzogen werden. Wird keine Klage erhoben, verbleibt das Erbe beim Erben, auch wenn ein Fall von Erbunwürdigkeit vorliegt.[2] Ein gesetzlicher Ausschluss des Erbes wegen Erbunwürdigkeit ist nicht vorgesehen.
Das Gesetz ordnet abschließend in § 2339 BGB an, wann jemand erbunwürdig ist:
- Nach Abs. 1 ist erbunwürdig, wer den Erblasser getötet oder in einen Zustand versetzt hat, in dem dieser keine Verfügung von Todes wegen mehr errichten kann.
- Nach Abs. 2 ist erbunwürdig, wer verhindert, dass der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen aufsetzt oder aufhebt.
- Nach Abs. 3 ist erbunwürdig, wer den Erblasser durch Täuschung oder Drohung dazu gebracht hat, eine Verfügung zu errichten oder aufzuheben.
- Abs. 4 zählt auf, welche Straftaten der Erbe gegenüber dem Erblasser bzgl. der Verfügung begangen haben muss, um erbunwürdig zu sein.
Die Erbunwürdigkeit kann wiederum ausgeschlossen sein, wenn der Erblasser dem Erben verziehen hat oder die durch Drohung errichtete Verfügung unwirksam ist.
Neben dem Erben können wegen der gleichen Gründe auch der Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigte unwürdig seien.
5.2 Enterbung
Von der Erbunwürdigkeit zu differenzieren ist die Enterbung. Bei einer Enterbung wird ein gesetzlicher Erbe von der Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen ausgeschlossen. Dies ist wegen der Testierfreiheit des Erblassers möglich. Die Enterbung kann ausdrücklich erfolgen oder sich aus den Umständen ergeben.[3]
Beispiel
Witwer V hat zwei Kinder. Sein Testament lautet: "Meine Kinder sollen nichts erben."
- Damit sind die Kinder von der Erbfolge ausgeschlossen. Sie werden keine Erben. Soweit V sonst keine Verwandten hat, die nach der gesetzlichen Erbfolge erben könnten, geht sein Erbe an den Staat.
Beispiel
Witwer V hat zwei Kinder. Sein Testament lautet: "Mein Erbe geht an meinen guten Freund Karl."
- Da der Erbausschluss nicht ausdrücklich erfolgen muss, sind auch hier die Kinder keine Erben geworden.
[1] Brox, § 31 Rn. 523 ff.
[2] Brox, § 27 Rn. 274.
[3] Brox, § 19 Rn. 270 ff.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Erbrecht für Unternehmer“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt, und Wolfgang Theissen, Rechtsanwalt, und Julia Külzer, wissenschaftliche Mitarbeiterin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-94-6.
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Wolfgang Theissen
Rechtsanwalt
Stand: Januar 2019
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt
Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.
Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:
- "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
- „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8
Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
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