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Die UG - Teil 12 - Organe der UG

2.5 Die Organe der UG

Kennzeichen einer Kapitalgesellschaft ist, dass sie Organe benötigt, um handeln zu können. Eine juristische Person kann nicht selbst handeln. Auch die UG ist eine juristische Person und benötigt daher Organe für ihr Handeln.

2.5.1 Die Gesellschafterversammlung

Die Gesellschafterversammlung bildet das oberste und zugleich wichtigste Organ der UG. In ihr werden alle grundlegenden Vorgänge der Gesellschaft beschlossen. Die Gesellschafterversammlung besteht aus den Gesellschaftern. Nur sie sind berechtigt, an der Gesellschafterversammlung teilzunehmen.

Der Begriff der Gesellschafterversammlung wird des Öfteren dahingehend missverstanden, dass damit nur die tatsächliche Zusammenkunft der Gesellschaft gemeint ist. D Neben der tatsächlichen Zusammenkunft der Gesellschafter ist auch das Organ an sich gemeint, dass handeln kann, indem es z. B. dem Geschäftsführer Weisungen erteilt. Diese Weisungsfunktion ist eine zentrale Aufgabe der Gesellschafterversammlung, da hier festgelegt wird, was der Geschäftsführer tun darf und wie er das zu tun hat.

Da § 5a GmbHG zur Gesellschafterversammlung keine Sonderregelungen enthält, gelten die Regeln für die normale GmbH.

Der Aufgabenkreis der Gesellschafterversammlung ergibt sich im Großen und Ganzen aus § 46 GmbHG. Im Gesellschaftsvertrag können aber weitere Zuständigkeiten der Gesellschafterversammlung bestimmt werden.

Gem. § 46 GmbHG obliegt der Gesellschafterversammlung die Entscheidung über folgende Maßnahmen:

  • die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses,
  • die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses,
  • die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses,
  • die Einforderung der Einlagen,
  • die Rückzahlung von Nachschüssen,
  • die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen,
  • die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben,
  • die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung,
  • die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb,
  • die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.

Daneben ist die Gesellschafterversammlung auch für sogenannte „Grundlagenkompetenzen“ zuständig, also solche Zuständigkeiten von übergeordneter Bedeutung. Diese können auch nur von der Gesellschafterversammlung getroffen werden und nicht auf andere Organe übertragen werden.
Solche Grundlagengeschäfte sind:

  • Satzungsänderungen, einschließlich Kapitalerhöhung und -herabsetzung (§ 53 II GmbHG),
  • Die Auflösung der Gesellschaft (§ 60 I Nr. 2 GmbHG),
  • Den Abschluss von Unternehmensverträgen (§ 293 AktG analog),
  • Den Ausschluss eines Gesellschafters.

2.5.1.1 Einberufung der Gesellschafterversammlung

§ 48 I GmbHG schreibt vor, dass die Gesellschafter Beschlüsse in Versammlungen fassen müssen. Dies meint nicht, dass bei jedem Beschluss alle Gesellschafter zusammenkommen müssen. Vielmehr können auch außerhalb der Versammlung Beschlüsse gemacht werden, wenn alle Gesellschafter damit einverstanden sind.

Beispiel:
Die Gesellschafter A, B und C treffen sich in der Betriebskantine und besprechen dabei geschäftliche Dinge.

  • Darin kann ein Gesellschafterbeschluss liegen. Entscheidend ist, dass jedes Mitglied ordnungsgemäß einberufen wurde und keine Formvorschriften im Gesellschaftervertrag zur Beschlussfassung entgegenstehen.

Damit die Gesellschafter zur Gesellschafterversammlung zusammenkommen können, ist die Gesellschafterversammlung ordnungsgemäß einzuberufen. Die Einberufung setzt voraus, dass die Gesellschafter in Kenntnis darüber gesetzt werden, wann und wo die Versammlung stattfinden soll und worüber beschlossen werden soll; dies erfolgt per Einschreiben, § 51 I GmbHG (Telefax oder E-Mail genügen einer ordnungsgemäßen Einberufung nicht, vgl. OLG Naumburg GmbHR 1998, 90, 92), der den Gesellschaftern mindestens eine Woche vor der Zusammenkunft zukommen muss, § 51 I 2 GmbHG. Hierfür ist der Geschäftsführer zuständig, § 49 I GmbHG. Wird die Gesellschafterversammlung nicht ordnungsgemäß einberufen, können Beschlüsse nur dann wirksam getroffen werden, wenn trotzdem alle Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung anwesend sind und dem Beschluss keiner widerspricht (BGHZ 100, 264, 269). Der Gesellschafter stimmt zu, wenn er an der Beschlussfassung teilnimmt.

Beispiel:
Die Gesellschafter A, B, C und D betreiben die Holzbau UG. Geschäftsführer ist D. Die jährliche Gesellschafterversammlung steht an. Daher verfasst D ein Schreiben, wann und wo die Versammlung stattfinden soll und verschickt das Schreiben mittels eingeschriebenen Briefs. Dabei vergisst er allerdings, den C zu laden.

  • Da C nicht geladen wurde, liegt ein Ladungsfehler vor und die Gesellschaft ist nicht wirksam einberufen. Beschlüsse können aber trotzdem wirksam geschlossen werden, wenn C zur Gesellschafterversammlung erscheint und er dem Beschluss nicht widerspricht.

Der einzelne Gesellschafter kann keine Gesellschafterversammlung einberufen. Dies kann vielmehr nur der Geschäftsführer. Allerdings können Gesellschafter, die zusammen mindestens 10 % der Anteile haben, die Einberufung vom Geschäftsführer der Gesellschaft verlangen.
Der Geschäftsführer hat die Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn es für ihn erforderlich erscheint. Demnach obliegt es grundsätzlich ihm und seiner Einschätzung, wann er eine Gesellschafterversammlung für notwendig hält, § 49 II GmbHG. Die Gesellschafterversammlung muss mindestens einmal im Jahr zusammenkommen muss.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Unternehmergesellschaft“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Alice Hertel erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2018, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-91-5.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2019


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

  • Rechtsformwahl
  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, Bremen

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Gesellschafter, Vertretungsorgane und Unternehmen in allen Fragen

  • der gesellschaftsrechtlichen Gründung,
  • Bestellung von Organen,
  • Prüfung und Beratung von Vertretungsberechtigungen
  • Gestaltung von Verträgen
  • Überprüfung von Verträgen (z.B. Geschäftsführer)
  • Interne Auseinandersetzungen bei Unternehmensbeteiligungen

Frau Dibbelt ist spezialisiert auf die Restrukturierung von Unternehmen. Sie unterstützt bei der Umwandlung in eine andere Rechtsform, Unternehmenszusammenschlüssen und Verschmelzungen. Sie berät Mandanten außerdem bei Vorteilen und möglichen Folgen der Betriebsaufspaltung. Diese ermöglicht durch die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten beispielsweise eine Haftungsbeschränkung im Fall einer Insolvenz. Die Betriebsaufspaltung kann jedoch auch zu steuerlichen Konsequenzen und Nachteilen bei Beendigung führen. Sie beantwortet diesbezüglich Fragen zu Chancen und Risiken sowohl aus gesellschafts- als auch steuerrechtlicher Sicht.

Zudem begleitet und berät sie bei der Liquidation und Auflösung von Gesellschaften sowie bei Krisen und der Vermeidung einer Insolvenz. Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der Kapitalaufbringung und -erhaltung, der Wahrnehmung von Sanierungspflichten und Umwandlungsmaßnahmen sowie Vorbeugen von Gesellschafter- und Organhaftung. Ferner unterstützt sie bei Maßnahmen im Rahmen des Insolvenzplans sowie bei inner- und außergerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern über die Sanierung.

Ein besonderes Interesse von Frau Dibbelt liegt in der Prüfung gesellschafts- und steuerrechtlicher Folgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters. Sie berät bei Fragen zur Trennung von Geschäftsführern, bei Gesellschafterwechsel oder bei Aufnahme weiterer Gesellschafter. Darüber hinaus wird sie bei Fragen zur Unternehmensfortführung und Gestaltung von Nachfolgerregelungen beratend tätig.

Rechtsanwältin Monika Dibbelt hat im Gesellschaftsrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Humboldt Forum Recht – Die Juristische-Internetzeitschrift an der Humboldt-Universität zu Berlin, Seite 38 – 48, Ausgabe 5/2013
  • Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
  • „Neue Regelungen für die Vorstandsvergütung durch das VorstAG“, Mittelstand und Recht, 3/2009
  • Rechts- und Bewertungsfragen bei der Praxisübernahme, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe 3/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 3, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe Heft zum Jahreswechsel 2012/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 2, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite VII – XI, Ausgabe 7/2012
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 1, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite X – XV, Ausgabe 6/2012

Weitere Veröffentlichungen sind derzeit in Vorbereitung und Planung.

Monika Dibbelt ist Dozentin für Gesellschaftsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Die Betriebsaufspaltung – gesellschafts- und steuerrechtliche Aspekte
  • Umstrukturierungen von Gesellschaften – Umwandlung in eine andere Rechtsform, Zusammenschlüsse und Verschmelzung
  • Unternehmensfortführungen und Gestaltung von Nachfolgerregelungen
  • Ausscheiden von Gesellschaftern – gesellschafts- und steuerrechtliche Folgen
  • Gesellschafterwechsel – die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen
  • Die Gesellschaft in der Krise – Erkennen, Handeln und Haftungen vorbeugen
  • Auflösung und Liquidation von Gesellschaften
  • Haftungsrisiken von Geschäftsführern und Gesellschaftern – Verstehen und Vermeiden

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Monika Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de  
Telefon: 0421-22 41 987-0

 

Normen: § 46 GmbHG

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