Dt. Steuerrecht - Teil 12 - Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
2.7 Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und sonstige Abzüge
Zur Ermittlung des Einkommens ist der Gesamtbetrag der Einkünfte
- um den Verlustabzug nach § 10d EStG,
- die Sonderausgaben im Sinne der §§ 10, 10a und 10b EStG und
- die außergewöhnlichen Belastungen
zu kürzen.
Bei den Sonderausgaben handelt es sich um vom Gesetzgeber ausdrücklich bezeichnete Aufwendungen, die bei der Ermittlung der Einkünfte weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten abzugsfähig sind. Mindestens ist ein Pauschbetrag von 36 EUR, bei zusammen zu veranlagenden Ehegatten beziehungsweise Lebenspartnern von 72 EUR zu berücksichtigen.
Als Sonderausgaben sind nach § 10 Abs. 1a EStG folgende wiederkehrende Leistungen unter anderem berücksichtigungsfähig:
- Unterhaltsleistungen,
- auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten,
- Leistungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.
Beiträge zu Krankenversicherungen und zur Pflegeversicherung gehören nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG grundsätzlich nur insoweit zu den Sonderausgaben, als sie die Versicherten in die Lage versetzen, sich im Umfang des sozialhilferechtlich gewährleisteten Leistungsniveaus gegen Krankheit und Pflegebedürftigkeit abzusichern.
Dies ist bei den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung grundsätzlich der Fall.
Für die Beiträge von nicht versicherungspflichtigen Personen aufgrund privater Versicherungsverhältnisse wird der Umfang der danach abzugsfähigen Beiträge auf der Grundlage sozialhilferechtlicher Vorschriften ermittelt.
Bei den berücksichtigungsfähigen außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der §§ 33–33b EStG handelt es sich um größere Aufwendungen, die in diesem Umfange der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands nicht entstehen und nicht bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben abziehbar sind.
Sie sind entweder nach Berücksichtigung einer nach der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte und des Familienstandes gestaffelten zumutbaren Belastung oder im Rahmen von Typisierungen im Rahmen von bestimmten Höchstbeträgen dann aber ohne Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung abziehbar.
2.8 Besteuerung und besondere Ermäßigungen
Bei der Besteuerung sind persönliche Ermäßigungen und die Lebensumstände jeweils gesondert zu berücksichtigen.
2.8.1 Persönliche Steuerermäßigung
Die ESt wird grundsätzlich unter Berücksichtigung der persönlichen Leistungsfähigkeit der Einzelperson erhoben.
Diesem Anliegen wird zunächst durch den Abzug von Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen sowie die Berücksichtigung von Kindern durch die Gewährung von Kinderfreibeträgen oder von Kindergeld Rechnung getragen.
Überdies wird dann das zu versteuernde Einkommen in Höhe eines Existenzminimums steuerfrei belassen.
2.8.2 Ehegatten, Lebenspartner
Der Grundsatz der Individualbesteuerung gilt auch im Verhältnis zu Ehegatten und Lebenspartner einer Lebenspartnerschaft.
Sind beide Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner unbeschränkt steuerpflichtig und leben sie nicht dauernd getrennt, können sie zwischen der Einzelveranlagung und der Zusammenveranlagung wählen.
Bei der Zusammenveranlagung werden sämtliche von Beiden verwirklichten Einkünfte, die für die Einkommensbesteuerung von Bedeutung sind, zusammengerechnet.
Auf das so ermittelte zu versteuernde Einkommen wird der Splittingtarif angewendet.
Die ESt wird in der Weise ermittelt, dass das insgesamt ermittelte zu versteuernde Einkommen durch zwei dividiert, auf das Ergebnis der Grundtarif angewendet und die sich danach ergebende ESt mit zwei multipliziert wird.
Wählen die Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner die Einzelveranlagung, wird jeder der Beiden mit den von ihm erzielten Einkünften nach dem Grundtarif besteuert, wobei die gemeinsam ermittelten Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen je zur Hälfte berücksichtigt werden, sofern keine abweichende Aufteilung beantragt wird.
2.8.3 Kinder
Kinder unterliegen in jedem Fall mit den von ihnen erzielten Einkünften selbständig der ESt.
Dies gilt für minderjährige Kinder, die in Haushaltsgemeinschaft mit ihren Eltern leben. Sie werden als Einzelpersonen besteuert.
Eltern sind gegenüber ihren Kindern unterhaltspflichtig. Die dadurch beeinträchtige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern wird bei der Besteuerung der Eltern berücksichtigt.
Für Kinder bis zu Vollendung des 18. Lebensjahres wird bei der Veranlagung zur ESt für den Veranlagungszeitraum 2018 ein Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Fußnote) von 2.394 EUR vom Einkommen abgezogen, sofern sich der Abzug vorteilhafter auswirkt als das Kindergeld.
Weiterhin wird für jedes zu berücksichtigende Kind ein Freibetrag von 1.320 EUR für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes (Fußnote) vom Einkommen abgezogen.
Dies gilt ferner für Kinder,
- die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
- sich in einer Berufsausbildung befinden oder
- diese mangels eines Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können,
- oder einer besonders förderungswürdigen Tätigkeit nachgehen,
sofern sie über nur unwesentliche eigene Einkünfte und Bezüge verfügen.
Bei bestimmten, von den Betroffenen nicht zu vertretenden Verzögerungen kann die Gewährung des Kinderfreibetrags noch über das 25. Lebensjahr hinaus in Betracht kommen.
Sind Kinder hingegen wegen vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretener körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sich selbst zu unterhalten, ist der Kinderfreibetrag oder alternativ das Kindergeld altersunabhängig zu gewähren.
Der Kinderfreibetrag steht jedem der beiden Eltern zu. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der einem Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf den anderen Elternteil übertragen werden.
Unabhängig von dem zu gewährenden Kinderfreibetrag können Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben abziehbar sein.
Beispiel
Die Eltern A und B haben eine Tochter C. Diese hat mit ihren jungen 22 Jahren an der Fachhochschule die Bachelor-Prüfung bestanden. Im Anschluss nimmt C ein Jura-Studium auf.
- Da C erst 22 Jahre alt ist und sie sich in einer Ausbildung (Fußnote) befindet, können die Eltern A und B grundsätzlich ihr Kind C bei sich in ihrer Einkommensteuererklärung berücksichtigen.
2.8.4 Sonderregelung für Alleinstehende mit Kindern
Alleinerziehenden Eltern wird zusätzlich zum Kinderfreibetrag ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 1.908 EUR jährlich gewährt,
- wenn sie mit mindestens einem Kind,
- für das ihnen ein Kinderfreibetrag beziehungsweise Kindergeld zusteht,
- in einer Haushaltsgemeinschaft leben.
Dieser Betrag erhöht sich um 240 EUR für jedes weitere Kind.
2.9 Tarif
Grundsätzlich ist die ESt ausgehend von dem zu versteuernden Einkommen nach dem allgemeinen ESt-Tarif unter Berücksichtigung der unterschiedlichsten Ermäßigungen zu ermitteln.
Abweichend davon
- können Bezieher von durch Bestandsvergleich ermittelten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit die Besteuerung nichtentnommener Gewinne mit einem bestimmten Prozentsatz (Fußnote) beantragen,
- unterliegen die im Privatvermögen erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen im Regelfall der Abgeltungsteuer.
Der ESt-Tarif sieht nach dem steuerfrei zu belassenden Existenzminimum einen Bereich vor, in dem der das Existenzminimum übersteigende Betrag belastet wird, wobei der Steuersatz ab einer bestimmten Höhe des verbleibenden zu versteuernden Einkommens begrenzt wird.
2.10 Abzüge vom Steuerbetrag
Als Abzüge von der tariflichen ESt kommen unter anderem in Betracht:
- Der Abzugsbetrag bei Zuwendungen an politische Parteien in Höhe von 50 % maximal 825 EUR, bei zusammenveranlagten Ehegatten beziehungsweise Lebenspartnern maximal 1.650 EUR nach § 34g EStG
- bei Bezug von inländischen Einkünften aus Gewerbebetrieb eine pauschalierte Gewerbesteuer nach § 35 EStG,
- Abzugsbeträge für die Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen in einem in einem Staat der EU oder des EWR geführten Haushalts nach § 35a EStG
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Steuerrecht in Deutschland“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M, wissenschaftlicher Mitarbeiter erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-939384-92-2.
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Januar 2019
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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten. Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren. Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte.
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.
Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
- Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
- Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
- Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7
Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so
- Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren
Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:
- Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
- Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
- Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
- Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
- Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
- Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
- Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter
Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
Monika Dibbelt, Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.
Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.
Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema
- Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
- Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
- Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
- Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz
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