Gewerbesteuer - Teil 13 - Persönliche Steuerpflicht
Herausgeber / Autor(-en):
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
6.1.6. Betriebsübergang
Im Falle des Übergangs eines gesamten Gewerbetriebs auf einen anderen Gewerbetrieb wird durch § 5 Abs. 2 GewStG die Einstellung des Betriebs durch den bisherigen Unternehmer und die Neugründung durch den Erwerber fingiert (vgl. Abschnitt 20 Abs. 1 GewStR). Die Gewerbesteuerpflicht folgt einem strengen Stichtagsprinzip. Bis zum Übertragungszeitpunkt ist der bisherige Unternehmer Steuerschuldner, erst nach dem Übertragungszeitpunkt der Betriebserwerber.
Beispiel
Unternehmer A möchte nach 45 Jahren harter Arbeit in seinen verdienten Ruhestand gehen und entschließt sich, da er kinderlos ist und keine Nachfolger vorhanden sind, sein Unternehmen an Unternehmer B zu verkaufen. Der Verkauf erfolgt mit Wirkung vom 1.12.2016.
- Unternehmer A ist bis zum 30.11.2016 gewerbesteuerpflichtig. Ab dem 1.12.2016 trifft Unternehmer B die Gewerbesteuerpflicht.
6.1.7. Betriebe der öffentlichen Hand
Um Wettbewerbsnachteile zu vermeiden, werden auch Betriebe der öffentlichen Hand besteuert und sind gewerbesteuerpflichtig, wenn sie als stehende Gewerbebetriebe anzusehen sind (§ 2 GewStDV). Ein öffentlicher Betrieb muss kumulativ die Voraussetzungen eines Betriebs gewerblicher Art (§ 4 KStG, R 6 KStR) und eines Gewerbebetriebs (§ 15 Abs. 2 EStG) erfüllen. Diese Voraussetzungen liegen typischer Weise vor bei Versorgungsunternehmen in öffentlicher Hand:
- Elektrizität,
- Gas,
- Öffentlicher Verkehr,
- Wärme.
Nicht gewerbesteuerpflichtig sind hingegen Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (sogenannte Hoheitsbetriebe), bspw. Friedhöfe.
6.2. Persönliche Steuerpflicht
Die persönliche Steuerpflicht (Steuerschuldnerschaft) trifft den Unternehmer (§ 5 Abs. 1 Satz 1 GewStG). Als Unternehmer gilt derjenige, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird (§ 5 Abs. 1 Satz 2 GewStG). Beim Einzelgewerbetreibenden ist dies der Einzelunternehmer, bei der Mitunternehmerschaft die Mitunternehmer selbst (§ 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG) und bei der Kapitalgesellschaft die Gesellschaft als solche.
Dass die Personengesellschaft im Gewerbesteuerrecht anders als im Einkommensteuerrecht selbst Steuerschuldnerin ist, lässt sich mit ihrer Teilrechtsfähigkeit begründen. Diese Regelung bezweckt insbesondere Erleichterungen in formaler Hinsicht, sodass wegen rückständiger Gewerbesteuern direkt in das Vermögen der Personengesellschaft vollstreckt werden kann. Dies gilt allerdings ausnahmsweise nicht für Personengesellschaften in der Rechtsform „Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung“ (EWIV), bei der aufgrund von europarechtlichen Vorgaben die Mitunternehmer (Gesellschafter) selbst Steuerschuldner sind.
6.3. Steuerbefreiungen
Nach § 3 GewStG sind zahlreiche Betriebe persönlich von der Gewerbesteuer befreit. Dazu gehören insbesondere
- staatliche Lotterieunternehmen, mit staatlicher Gewinnbeteiligung betriebene Spielbanken (§ 3 Nr. 1 GewStG),
- bestimmte Kreditinstitute, vor allem die Deutsche Bundesbank (§ 3 Nr. 2 GewStG),
- gemeinnützige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (§ 3 Nr. 6 GewStG),
- bestimmte öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen (§ 3 Nr. 11 GewStG),
- private Schulen und andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen (§ 3 Nr. 13 GewStG),
- bestimmte Krankenhäuser, Altenheime und ähnliche Einrichtungen (§ 3 Nr. 20 GewStG) sowie
- Unternehmensgesellschaften und bestimmte Kapitalbeteiligungsgesellschaften (§ 3 Nr. 23 und 24 GewStG).
Diese Regelung korrespondiert mit § 5 KStG, der regelt, wer von der Körperschaftsteuer befreit ist. Die in § 3 GewStG genannten Betriebe zeichnen sich dadurch aus, dass sie prinzipiell nicht im Wettbewerb zu anderen (privaten) Anbietern treten. So geht es etwa dem privaten gemeinnützigen Sportverein, der jedes Jahr ein Sommer- und ein Winterfest ausrichtet, nicht darum, andere Veranstalter zu verdrängen, sondern etwas für seine Mitglieder zu tun, um gemeinsam den Sport zu fördern.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Gewerbesteuer“ von Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, und Patrick Christian Otto, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-90-8.
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Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Stand: Januar 2019
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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten. Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren. Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte.
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.
Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
- Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
- Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
- Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7
Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so
- Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren
Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:
- Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
- Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
- Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
- Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
- Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
- Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
- Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter
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