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Die UG - Teil 15 - Rechnungslegung und Ergebnisverwendung

2.6 Rechnungslegung und Ergebnisverwendung

Gem. § 41 GmbHG sind die Geschäftsführer verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Buchführung zu sorgen. Näheres ist in den §§ 238 ff HGB geregelt.

Danach ist jeder Kaufmann und damit auch die UG verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage des Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ersichtlich zu machen, § 238 I 1 HGB. Jeder Kaufmann muss dies machen, es besteht eine Buchführungspflicht.

Zweck der Buchführung ist, einen Überblick über die Geschäftsvorteile und über die Lage des Unternehmens zu vermitteln. Damit soll die wirtschaftliche Entwicklung erkennbar gemacht werden. Sie stellt Grundlage für Gewinnermittlung und Gewinnverwendung.
Sie dient grundlegend dem Gläubigerschutz, damit sich dieser ein Bild über den Stand und die Situation der Gesellschaft machen kann. Daneben hilft es aber auch dem Geschäftsführer und den Gesellschaftern, um zu sehen, ob das Unternehmen erfolgreich ist oder nicht.

Zu den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung gehören insbesondere:

  • Die ordnungsgemäße Führung der laufenden Bücher, §§ 238 ff HGB
  • Die ordnungsgemäße Aufstellung eines Inventars zu Beginn der Tätigkeit und am Ende des Geschäftsjahres, § 240 HGB
  • Die ordnungsgemäße Aufstellung einer Bilanz zu Beginn der Tätigkeit und am Ende eines jeden Geschäftsjahres, § 242 I HGB
  • Die ordnungsgemäße Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge in der sog. Gewinn- und Verlustrechnung, § 242 II HGB
  • Die Erfüllung der Aufbewahrungspflichten gem. § 257 HGB.

Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung bilden zusammen den Jahresabschluss. Am Ende erfolgt ein Beschluss. Hierbei ist sich an den im HGB vorgegebenen Gliederungsvorschriften zu orientieren, die den Aufbau zwingend vorgeben.

Die Bilanz stellt das Verhältnis des Vermögens und der Schulden dar. Auf der Aktivseite werden die Vermögenswerte aufgelistet und wie sich das Vermögen zusammensetzt. Auf der Passivseite wird ersichtlich, wie das Vermögen finanziert wurde, insbesondere das Verhältnis von Eigen- und Fremdkapital. Eigenkapital stellt das Kapital aus eigenen Mitteln dar, Fremdkapital das fremdfinanzierte Kapital, z. B. durch Darlehen durch ein Kreditinstitut.

Die Gewinn- und Verlustrechnung gibt Auskunft über die Aufwendungen und Ausgaben, die während des Geschäftsjahres angefallen sind und die Erträge, die erwirtschaftet wurden. Daraus wird erkennbar, ob die Gesellschaft einen Gewinn oder Verlust erzielt hat.

Der Jahresabschluss ist zu unterscheiden von dem Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses, die sog. Ergebnisverwendung. Der Feststellungsbeschluss entscheidet, wie hoch der Gewinn ausfällt. Die Ergebnisverwendung hingegen entscheidet, was mit dem Gewinn passiert, insbesondere, ob und wie viel Gewinn ausgeschüttet werden soll und in welcher Höhe eine Rücklagenbildung (Fußnote) stattfinden soll. Grundlage für die Ergebnisverwendung stellt der festgestellte Jahresabschluss dar.

Beispiel
Die Holzbau UG hat im Jahr 2016 einen Gewinn von 5.000 Euro gemacht.

  • Es wird vereinbart, dasshiervon3.000 Euro als Rücklage gebildet werden sollen, die gem. §§ 5a Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 57 c GmbHG für eine Kapitalerhöhung verwendet werden sollen. Der restliche Gewinn soll an die Gesellschafter ausgezahlt werden.

Über die Ergebnisverwendung entscheidet wiederum die Gesellschafterversammlung, § 29 GmbHG. Sie entscheidet, wie viel Gewinn an die Gesellschafter ausgezahlt wird und in welcher Höhe sie Gewinnrücklagen bildet. Nach § 5a Abs. 3 GmbHG besteht bei der UG die Besonderheit der Pflicht zur Rücklagenbildung. Vor allem schreibt § 5a Abs. 3 GmbHG vor, in welcher Höhe die Rücklage zu bilden ist.

Nach §§ 325 ff. HGB sind Jahresabschluss, Lagebericht und der Beschluss über die Ergebnisverwendung dem Bundesanzeiger einzureichen und bekannt zu machen, damit Gläubiger die Informationen einsehen können. Unter wwww.unterehmensregister.de kann jeder potentielle Gläubiger oder Interessent den Jahresabschluss, Lagebericht sowie den Beschluss über die Ergebnisverwendung einsehen und sich so ein Bild über die Lage und Entwicklung des Unternehmens machen.

Unterbleibt die Offenlegung, wird ein Verstoß mit Bußgeld verfolgt, §§ 325 ff HGB.

2.7 Pflicht zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung bei drohender Zahlungsunfähigkeit

Bei der regulären GmbH muss der Geschäftsführer die Gesellschafterversammlung einberufen, wenn ein Verlust in Höhe der Hälfte des Stammkapitals eingetreten ist.

Beispiel
Das Stammkapital der U GmbH beträgt 30.000 Euro. Einige größere Zahlungen mussten infolge finanzieller Engpässe vom Stammkapital beglichen werden, sodass das Stammkapital nur noch einen Betrag von 15.000 Euro aufweist.

  • Da hier ein Verlust in Höhe der Hälfte des Stammkapitals eingetreten ist, muss der Geschäftsführer der U GmbH die Gesellschafterversammlung einberufen.

Diese Pflicht gilt für die UG nicht. Vielmehr muss der Geschäftsführer die Gesellschafterversammlung einberufen, wenn Zahlungsunfähigkeit droht. Dies schreibt § 5 a Abs. 4 GmbHG vor.

Zahlungsunfähigkeit liegt grundsätzlich vor, wenn die Gesellschaft die fälligen Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen kann, vgl. § 17 InsO.

Der Begriff der drohenden Zahlungsunfähigkeit ist in § 18 II InsO definiert und beschreibt eine Situation, in der die Gesellschaft „voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen“. Der Geschäftsführer hat anhand einer Prognose festzustellen, ob diese Situation gegeben ist. Ihm obliegt damit ein gewisser Beurteilungsspielraum. Drohende Zahlungsunfähigkeit ist vereinfacht gesagt zu bejahen, „wenn der Eintritt der endgültigen Zahlungsunfähigkeit wahrscheinlicher ist als deren Vermeidung“. Liegen diese Voraussetzungen vor, so hat der Geschäftsführer die Gesellschafterversammlung einzuberufen.

Der Geschäftsführer hat die Gesellschafterversammlung unverzüglich einzuberufen. Das bedeutet, sobald er von der drohenden Zahlungsunfähigkeit erfährt, hat er sofort die Gesellschafterversammlung einzuberufen. Sinn und Zweck der Vorschrift ist insbesondere, dass die Gesellschafter rechtzeitig davon erfahren und geeignete Maßnahmen ergreifen können.

Die Gesellschafter können im Gesellschaftsvertrag nicht vereinbaren, dass diese Vorschrift keine Anwendung finden soll. Die Vorschrift ist vielmehr Pflicht.

Ruft der Geschäftsführer die Gesellschafterversammlung nicht ein, obwohl drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt, macht er sich schadensersatzpflichtig, wenn der Gesellschaft ein Schaden entstanden ist. Um zu prüfen, ob ein Schaden vorliegt, ist zu fragen, ob und welche Sanierungsmaßnahmen von der Gesellschafterversammlung hätten getroffen werden können und welche Wirkung sie gehabt hätten. Der Geschäftsführer macht sich aber nicht strafbar. Eine Strafbarkeit des Geschäftsführers kann aber dadurch begründet werden, dass der Geschäftsführer trotz Vorliegens eines Insolvenzantragsgrundes, Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, nicht rechtzeitig Insolvenzantrag stellt. Eine Strafbarkeit folgt dann nach § 15a InsO wegen Insolvenzverschleppung.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Unternehmergesellschaft“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Alice Hertel erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2018, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-91-5.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2019


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Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

  • Rechtsformwahl
  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, Bremen

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Gesellschafter, Vertretungsorgane und Unternehmen in allen Fragen

  • der gesellschaftsrechtlichen Gründung,
  • Bestellung von Organen,
  • Prüfung und Beratung von Vertretungsberechtigungen
  • Gestaltung von Verträgen
  • Überprüfung von Verträgen (z.B. Geschäftsführer)
  • Interne Auseinandersetzungen bei Unternehmensbeteiligungen

Frau Dibbelt ist spezialisiert auf die Restrukturierung von Unternehmen. Sie unterstützt bei der Umwandlung in eine andere Rechtsform, Unternehmenszusammenschlüssen und Verschmelzungen. Sie berät Mandanten außerdem bei Vorteilen und möglichen Folgen der Betriebsaufspaltung. Diese ermöglicht durch die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten beispielsweise eine Haftungsbeschränkung im Fall einer Insolvenz. Die Betriebsaufspaltung kann jedoch auch zu steuerlichen Konsequenzen und Nachteilen bei Beendigung führen. Sie beantwortet diesbezüglich Fragen zu Chancen und Risiken sowohl aus gesellschafts- als auch steuerrechtlicher Sicht.

Zudem begleitet und berät sie bei der Liquidation und Auflösung von Gesellschaften sowie bei Krisen und der Vermeidung einer Insolvenz. Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der Kapitalaufbringung und -erhaltung, der Wahrnehmung von Sanierungspflichten und Umwandlungsmaßnahmen sowie Vorbeugen von Gesellschafter- und Organhaftung. Ferner unterstützt sie bei Maßnahmen im Rahmen des Insolvenzplans sowie bei inner- und außergerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern über die Sanierung.

Ein besonderes Interesse von Frau Dibbelt liegt in der Prüfung gesellschafts- und steuerrechtlicher Folgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters. Sie berät bei Fragen zur Trennung von Geschäftsführern, bei Gesellschafterwechsel oder bei Aufnahme weiterer Gesellschafter. Darüber hinaus wird sie bei Fragen zur Unternehmensfortführung und Gestaltung von Nachfolgerregelungen beratend tätig.

Rechtsanwältin Monika Dibbelt hat im Gesellschaftsrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Humboldt Forum Recht – Die Juristische-Internetzeitschrift an der Humboldt-Universität zu Berlin, Seite 38 – 48, Ausgabe 5/2013
  • Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
  • „Neue Regelungen für die Vorstandsvergütung durch das VorstAG“, Mittelstand und Recht, 3/2009
  • Rechts- und Bewertungsfragen bei der Praxisübernahme, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe 3/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 3, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe Heft zum Jahreswechsel 2012/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 2, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite VII – XI, Ausgabe 7/2012
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 1, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite X – XV, Ausgabe 6/2012

Weitere Veröffentlichungen sind derzeit in Vorbereitung und Planung.

Monika Dibbelt ist Dozentin für Gesellschaftsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Die Betriebsaufspaltung – gesellschafts- und steuerrechtliche Aspekte
  • Umstrukturierungen von Gesellschaften – Umwandlung in eine andere Rechtsform, Zusammenschlüsse und Verschmelzung
  • Unternehmensfortführungen und Gestaltung von Nachfolgerregelungen
  • Ausscheiden von Gesellschaftern – gesellschafts- und steuerrechtliche Folgen
  • Gesellschafterwechsel – die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen
  • Die Gesellschaft in der Krise – Erkennen, Handeln und Haftungen vorbeugen
  • Auflösung und Liquidation von Gesellschaften
  • Haftungsrisiken von Geschäftsführern und Gesellschaftern – Verstehen und Vermeiden

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Monika Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de  
Telefon: 0421-22 41 987-0

 

Normen: § 41 GmbHG

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