Dt. Steuerrecht - Teil 15 - Sonderregelungen
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
3.3.2 Sonderregelungen
Im Rahmen der Ermittlung des Einkommens gibt es im KSt-Recht ganz besondere Regelungen. Darunter fallen unter anderem die Gesellschafterfremdfinanzierung, Schachtelbeteiligungen und ein Verlustabzug.
3.3.2.1 Gesellschafterfremdfinanzierung § 8a KStG
Zwischen verbundenen Unternehmen kann durch die Wahl zwischen Eigen- und Fremdkapital beeinflusst werden, ob die Besteuerung auf der Ebene der Tochter- oder der Muttergesellschaft stattfindet.
In § 8a Abs. 1 KStG ist geregelt, wie die Zinsaufwendungen als Betriebsausgabe zu behandeln sind.
Aus § 8a Abs. 2 und 3 KStG ergeben sich Einschränkungen für den Fall der Gesellschafterfremdfinanzierung. Der diesbezügliche Finanzierungsaufwand führt zu nicht abziehbaren Betriebsausgaben.
Nach § 8a Abs. 2 KStG liegt bei nicht zu einem Konzern gehörenden Körperschaften dann eine Gesellschafterfremdfinanzierung vor, wenn die Vergütungen für Fremdkapital an einen zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital beteiligten Anteilseigner oder an eine diesem nahe stehende Person gezahlt werden.
Entsprechendes gilt für die Vergütungen an einen Dritten, der auf den zu mehr als einem Viertel am Grund- oder Stammkapital beteiligten Anteilseigner oder eine dieser nahe stehenden Person zurückgreifen kann.
Die Abzugsbeschränkung greift dann ein, wenn die Vergütungen mehr als 10 % der die Zinserträge übersteigenden Zinsaufwendungen der Körperschaft betragen.
Bei zu einem Konzern gehörenden Körperschaften liegt dies immer dann vor, wenn die Vergütungen für Fremdkapital an einen zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital beteiligten Anteilseigner oder an eine diesem nahe stehende Person gezahlt werden.
Entsprechendes gilt für die Vergütungen an einen Dritten, der auf den zu mehr als einem Viertel am Grund- oder Stammkapital beteiligten, nicht zum Konzern gehörenden Anteilseigner oder eine diesem nahe stehende Person zurückgreifen kann.
Die Abzugsbeschränkung greift dann ein, wenn die Vergütungen bei der betreffenden Körperschaft mehr als 10 % der die Zinserträge übersteigenden Zinsaufwendungen der Körperschaft betragen.
Beispiel
Eine nicht konzernangehörige GmbH weist im Wirtschaftsjahr 2016 folgende Zahlen aus:
Vergütungen für Gesellschafterfremdkapital (Anteilseigner ist zu mehr als einem Viertel beteiligt) 500.000 EUR.
Zinsaufwendungen 5.000.000 EUR
Zinserträge 1.000.000 EUR
- Der Zinssaldo beträgt in diesem Fall 4.00.000 EUR (5.000.000 EUR ./. 1.000.000 EUR).
- Die Vergütung für die Gesellschafterfremdfinanzierung übersteigen die 10 % Grenze (4.000.000 EUR x 10 % = 400.000 EUR), sodass die Zinsschranke zur Anwendung kommt und wir nicht abziehbare Betriebsausgaben haben.
3.3.2.2 Schachtelbeteiligungen § 8b KStG
Gehören zum Betriebsvermögen Anteile an Körperschaften, deren Ausschüttungen als Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu versteuern sind, ist die Vorschrift des § 8b KStG zu beachten.
Danach sind Gewinnausschüttungen inländischer und ausländischer Körperschaften unabhängig von dem Umfang der Beteiligung steuerfrei zu belassen.
Die mit diesen Einnahmen in unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben dürfen, in Höhe von pauschal 5 % dieser Einnahmen, den zu besteuernden Gewinn nicht mindern.
Die Steuerfreiheit ist damit im Ergebnis auf 95 % der Bruttoeinnahmen beschränkt. Das gilt ebenfalls dann, wenn die insoweit tatsächlich entstandenen Betriebsausgaben 5 % der Bruttoeinnahmen übersteigen.
Die zufließenden Gewinnausschüttungen unterliegen abweichend von § 8b Abs. 1 KStG insgesamt der Besteuerung nach allgemeinen Grundsätzen, wenn die zugrunde liegende Beteiligung weniger als 10 % umfasst, es sich um sogenannte Streubesitzdividenden handelt (§ 8b Abs. 4 KStG).
Überdies sind nach § 8b KStG die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile steuerfrei zu belassen. Dies gilt ferner für sonstige Vermögensmehrungen im Zusammenhang mit diesen Anteilen.
Andererseits wird durch § 8b KStG die steuerliche Berücksichtigung jeglicher Verluste und sonstiger Gewinnminderungen im Zusammenhang mit den Anteilen ausgeschlossen, aus denen steuerfrei zu belassende Einnahmen bezogen werden.
Danach mindern z.B. Verluste aus der Veräußerung einer derartigen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft den steuerlichen Gewinn nicht.
Beispiel
Die A-GmbH ist zu 9 % an der B-GmbH beteiligt. Darüber hinaus ist die A-GmbH Alleingesellschafterin der C-GmbH, die wiederrum zu 91 % an der B-GmbH beteiligt ist. Die B-GmbH nimmt eine Gewinnausschüttung an ihre Gesellschafterinnen vor.
- Die Gewinnausschüttung an die A-GmbH ist steuerpflichtig, weil sie zu weniger als 10 % an der B-GmbH unmittelbar beteiligt ist, § 8b Abs. 4 KStG.
- Die Gewinnausschüttung an die C-GmbH ist steuerfrei, weil sie zu mindestens 10 % an der B-GmbH unmittelbar beteiligt ist, § 8b Abs. 1 KStG.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Steuerrecht in Deutschland“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M, wissenschaftlicher Mitarbeiter erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-939384-92-2.
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Januar 2019
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten. Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren. Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte.
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.
Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
- Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
- Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
- Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7
Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so
- Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren
Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:
- Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
- Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
- Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
- Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
- Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
- Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
- Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter
Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
Monika Dibbelt, Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.
Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.
Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema
- Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
- Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
- Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
- Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz
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