Dt. Steuerrecht - Teil 17 - Tarif
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
3.5 Tarif
Die KSt beträgt 15 % des zu versteuernden Einkommens. Eine Differenzierung nach unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht oder nach bestimmten Gruppen von Körperschaften ist nicht vorgesehen.
Überdies wird ein Solidaritätszuschlag zur KSt erhoben, der mit 5,5 % der festgesetzten KSt zu bemessen ist.
3.6 Steuerentrichtung
Die KSt wird auf der Grundlage des in dem jeweiligen Kalenderjahrs, dem Veranlagungszeitraum, bezogenen zu versteuernden Einkommens festgesetzt.
Dazu ist alljährlich eine Steuererklärung abzugeben.
Auf die sich voraussichtlich ergebende Jahressteuerschuld werden KSt-Vorauszahlungen festgesetzt. Sie werden auf die später festzusetzende Jahressteuerschuld angerechnet.
4 Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer (USt) ist eine der größten Einnahmequellen des Bundes und der Länder. Das Umsatzsteueraufkommen steht nach Art. 106 Abs. 3 GG Bund und Länder gemeinsam zu, soweit das Aufkommen nicht den Gemeinden zugewiesen wird.
4.1 Grundlagen
Die USt wird auf Grund eines Bundesgesetzes, dem Umsatzsteuergesetz (UStG), als Gemeinschaftsteuer erhoben.
Die Festsetzung und Erhebung der USt von Lieferungen und von sonstigen Leistungen obliegt den Finanzämtern.
Dagegen wird die aus Anlass von Einfuhren entstehende USt, Einfuhrumsatzsteuer, zusammen mit den aus diesem Anlass gegebenenfalls entstehenden (weiteren) Eingangsabgaben von den Zollbehörden erhoben.
Der USt unterliegt der Austausch von Lieferungen und Leistungen, sofern es sich bei dem Liefernden oder Leistenden um einen Unternehmer handelt.
Sie knüpft damit an Vorgänge des Rechtsverkehrs an. Es handelt sich deswegen um eine Verkehrsteuer und nicht um eine Verbrauchsteuer.
Der liefernde oder leistende Unternehmer schuldet die USt auf die von ihm erzielten Erlöse. Von der sich danach ergebenden Umsatzsteuerschuld kann er die USt in Abzug bringen, die ihm für sein Unternehmen bezogene Lieferungen und Leistungen berechnet worden sind, sogenannte Vorsteuern. Zu diesen Vorsteuern gehört auch die ihm aus Anlass von Einfuhren berechnete Einfuhrumsatzsteuer.
Der einzelne Unternehmer wird damit im Ergebnis nur mit der USt belastet, die auf die von ihm erzielte Wertschöpfung, den erwirtschafteten Mehrwert, entfällt.
Die USt wird deswegen als Mehrwertsteuer bezeichnet.
Die USt wird in den EU-Staaten nach einem einheitlichen System erhoben. Die Mitgliedstaaten der EU sind verpflichtet, ihre nationalen Rechtsvorschriften zur Erhebung der
USt entsprechend den Vorgaben der EU-Richtlinien zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die USt, gemeinsames Mehrwertsteuersystem, zu erlassen.
Dieses System ist dadurch gekennzeichnet, dass das Gebiet der Mitgliedstaaten in der Theorie als ein einheitliches Erhebungsgebiet betrachtet wird, Einfuhren und Ausfuhren nur bei Überschreiten der Außengrenzen der Gemeinschaft vorliegen.
Die Steuer wird jeweils autonom von den einzelnen Mitgliedstaaten erhoben.
Ein Finanzausgleich zwischen den Mitgliedstaaten findet nicht statt.
Durch die besondere Ausgestaltung der Institute der innergemeinschaftlichen Lieferung und des innergemeinschaftlichen Erwerbs soll erreicht werden, dass jeder der Mitgliedstaaten die Steuer auf die in seinem Gebiet erzielte Wertschöpfung erhebt.
4.2 Steuerpflicht, Bemessungsgrundlage und Vorsteuerabzug
Der USt unterliegen bestimmte im UStG genau beschriebene wirtschaftliche Vorgänge.
4.2.1 Steuerbare Umsätze
Der Umsatzsteuer unterliegen nach § 1 UStG
- die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt,
- die Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet in das Inland oder die österreichischen Gebiete Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer),
- der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.
Zum Inland gehört das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der im Einzelnen genannten Zollausschlussgebiete. Dabei ist jedoch zu beachten, dass diese Zollausschlussgebiete für bestimmte Umsätze als zum Inland gehörend behandelt werden.
Zum Gemeinschaftsgebiet gehört das Gebiet der übrigen Mitgliedstaaten der EU, soweit es als deren Inland gilt.
Drittlandsgebiet ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.
Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt nach § 1a UStG insbesondere dann vor, wenn ein Unternehmer von einem anderen Unternehmen Gegenstände gegen Entgelt erwirbt, die aus diesem Anlass aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates der EG gelangen. Davon abweichend liegt bei Bezug eines neuen Fahrzeuges für den nichtunternehmerischen Bereich ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor, so dass insoweit auch Privatpersonen innergemeinschaftliche Erwerber sein können (§ 1b UStG).
4.2.2 Unternehmer
Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt.
Danach können natürliche und juristische Personen sowie Personenzusammenschlüsse, insbesondere Personengesellschaften, Unternehmer sein.
Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich.
Beispiel
A betreibt in Kiel eine Möbeltischlerei. Mit seiner Ehefrau B lebt er im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Ehefrau ist Eigentümerin eines Mietshauses in Karlsruhe. Alle Wohnungen des Hauses sind vermietet.
- Jeder Ehegatte ist ein einzelner Unternehmer, und zwar A als Handwerker und B als Vermieterin.
4.2.3 Lieferungen und sonstige Leistungen
Eine Lieferung liegt vor, wenn die Verfügungsmacht an einem Gegenstand gegen Entgelt verschafft wird (§ 3 UStG).
Dazu gehören körperliche Gegenstände (Sachen, Tiere), Sachgesamtheiten und solche Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsverkehr wie körperliche Sachen behandelt werden, z.B.
- elektrischer Strom,
- Wärme,
- Wasserkraft,
- Firmenwert (Geschäfts-, Praxiswert) und
- Kundenstamm.
Als Lieferung gegen Entgelt gilt ebenfalls das Verbringen eines Gegenstandes des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer.
Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt (§ 3 Abs. 1b UStG),
- die Entnahme eines Gegenstandes durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen;
- die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstandes durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen;
- jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstandes, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.
Dabei wird vorausgesetzt, dass der Gegenstand der Entnahme oder Zuwendung oder seine
Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.
Beispiel
Der Bäckermeister A, Kiel, verkauft und übergibt in seinem Laden 1 Kg Brot an eine Kundin. Er überträgt ihr das Eigentum an dem Brot.
- A hat durch die Eigentumsübertragung der Kundin die Verfügungsmacht über das Brot verschafft.
- Damit hat er eine Lieferung im Sinne des UStG bewirkt.
Sonstige Leistungen sind Leistungen gegen Entgelt, die keine Lieferungen sind.
Als sonstige Leistungen sind insbesondere Dienstleistungen, Gebrauchs- und Nutzungsüberlassungen, z.B.
- Vermietung,
- Verpachtung,
- Darlehensgewährung,
- Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten,
- Urheberrechten,
- Markenzeichenrechten und
- ähnlichen Rechten
anzusehen (§ 3 Abs. 9 UStG).
Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt (§ 3 Abs. 9a UStG),
- die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, für außerhalb des Unternehmens liegende Zwecke oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen,
- die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung für außerhalb des Unternehmens liegende Zwecke oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.
Beispiel
Der Frauenarzt A behandelt in seiner Praxis in Karlsruhe eine Patientin.
- A bewirkt eine sonstige Leistung, die in einem Tun besteht.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Steuerrecht in Deutschland“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M, wissenschaftlicher Mitarbeiter erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-939384-92-2.
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Januar 2019
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten. Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren. Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte.
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.
Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
- Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
- Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
- Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7
Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so
- Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren
Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:
- Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
- Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
- Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
- Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
- Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
- Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
- Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter
Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
Monika Dibbelt, Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.
Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.
Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema
- Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
- Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
- Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
- Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz
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