Dt. Steuerrecht - Teil 19 - Steuerbefreiungen
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
4.3 Steuerbefreiungen
Die steuerfreien Umsätze sind in folgender Reihenfolge im Gesetz aufgebaut:
- Steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug § 4 Nr. 8 bis 28 UStG
- Steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug § 4 Nr. 1 bis 7 UStG
4.3.1 Überblick
Der Gesetzgeber sieht für die von einem Unternehmer ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen in § 4 UStG zahlreiche Steuerbefreiungen vor, denen jedoch eine recht unterschiedliche wirtschaftliche Bedeutung zukommt.
Bei einem Teil wird der Vorsteuerabzug zugelassen, so dass die völlige Entlastung von der Umsatzsteuer erreicht wird.
In den verbleibenden Fällen wird hingegen der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, so dass damit lediglich die Wertschöpfung des Unternehmers nicht besteuert wird.
Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer kann nach § 5 UStG dann beansprucht werden, wenn die eingeführten Gegenstände im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung innergemeinschaftlicher Lieferungen verwendet werden.
Weitere Steuerbefreiungen im Zusammenhang mit der Einfuhr beziehen sich im Wesentlichen auf Umsätze im Bereich der Banken und Kreditinstitute sowie für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt.
Werden die Gegenstände, für die die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer beansprucht werden kann, aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet bezogen, liegt ein steuerbefreiter innergemeinschaftlicher Erwerb vor.
4.3.2 Ausfuhrumsätze
Steuerbefreit sind Ausfuhrlieferungen an Gegenständen der Ausfuhr.
Eine Ausfuhrlieferung liegt regelmäßig dann vor, wenn der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung an einen ausländischen Abnehmer in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat.
Die Ausfuhr ist in qualifizierter Weise nachzuweisen. Ist der ausländische Abnehmer kein Unternehmer, reicht der Nachweis aus, dass der Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet gelangt ist.
Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sind durch besondere Unterlagen und Aufzeichnungen nachzuweisen.
Beispiel:
Der Maschinenhersteller A, Kiel, verkauft und befördert mit eigenem Lkw eine Maschine für 15.000 EUR netto zum Abnehmer B nach Bern (Schweiz = Drittland).
- A hat den Gegenstand in ein Drittland befördert.
- Die Lieferung ist im Inland steuerbar und bei entsprechendem Nachweis nach § 4 Nr. 1a in Verbindung mit § 6 UStG umsatzsteuerfrei.
4.3.3 Lieferungen in ein Umsatzsteuerlager
Nach § 4 Abs. 4a UStG werden Lieferungen von in einer besonderen Liste aufgeführten Waren, insbesondere
- landwirtschaftliche Roherzeugnisse,
- Metalle,
- chemische Produkte,
- Mineralöle und Edelmetalle,
in ein Umsatzsteuerlager, die Lieferung dieser Waren, die körperlich in dem Umsatzsteuerlager verbleiben oder in ein anderes Umsatzsteuerlager im Inland gelangen, von der USt befreit.
Überdies werden von der USt befreit die mit den eingelagerten Gegenständen zusammenhängenden Leistungen, insbesondere
- Leistungen zur Lagerung,
- Erhaltung,
- Verbesserung der Aufmachung oder der Handelsgüte,
- der Vorbereitung des Vertriebs oder des Weiterkaufs.
Als Lagerhalter kommt jeder Unternehmer in Betracht, der die begünstigten Gegenstände in seinem Unternehmen im Inland lagern kann.
Die Einrichtung und der Betrieb eines USt-Lagers sind nur nach Bewilligung durch das zuständige Finanzamt möglich.
Mit der endgültigen Entnahme der Waren aus dem USt-Lager, entsteht die USt, die regelmäßig vom Auslagerer geschuldet wird, sofern die Auslagerung nicht im Zusammenhang mit einer steuerbefreiten Ausfuhrlieferung oder einer steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung steht.
4.3.4 Innergemeinschaftliche Lieferungen
Eine steuerfrei zu belassende innergemeinschaftliche Lieferung liegt nach § 6a UStG regelmäßig vor, wenn der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet.
Weitere Voraussetzung ist, dass der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat, oder eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person ist.
Überdies ist erforderlich, dass der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt.
Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung sind durch besondere Unterlagen und Aufzeichnungen nachzuweisen.
4.3.5 Ausgewählte Steuerbefreiungen
Den weiteren Steuerbefreiungen kommt in der Praxis eine entscheidende Rolle zu:
- bestimmte grenzüberschreitende Beförderungen
- Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, d.h. Grundstücksgeschäfte
- Leistungen auf Grund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des Versicherungssteuergesetzes
- Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler
- die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken
- Umsätze der ausdrücklich bezeichneten Heilberufe usw.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Steuerrecht in Deutschland“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M, wissenschaftlicher Mitarbeiter erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-939384-92-2.
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Januar 2019
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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten. Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren. Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte.
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.
Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
- Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
- Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
- Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7
Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so
- Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren
Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:
- Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
- Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
- Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
- Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
- Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
- Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
- Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter
Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
Monika Dibbelt, Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Mandanten in allen Bereichen des Bank- und Kapitalmarktrechts. Im Bereich Kapitalanlegerrecht prüft Sie, ob Ansprüche gegen Vermittler, Kreditinstitute oder freie Anlageberater wegen Beratungsfehlern in Betracht kommen und macht etwaige Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich für Sie geltend.
Ein Schwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt im Bereich des Bank- und Bankvertragsrecht sind Fragestellungen rund um die Rechtmäßigkeit und Inanspruchnahme aus Darlehensverträgen, Krediten und Bürgschaften. Durch ihre Tätigkeit im Insolvenzrecht hat Frau Rechtsanwältin Dibbelt regelmäßig insbesondere auch immer wieder mit Fragen zur Verrechnung von Haben und Salden bei Kreditinstituten sowie der Berücksichtigung einer Inanspruchnahme aus (persönlichen und sachlichen) Sicherheiten im Rahmen von Insolvenzen zu tun.
Kreditsicherheiten sowie die Gestaltung klassischer Formen der Fremdkapitalfinanzierung, Mezzanine- und strukturierter Finanzierungen bilden einen weiteren Tätigkeitsschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt.
Sie unterstützt ihre Mandanten auch bei Kontenpfändungen durch Einrichtung von P-Konten bzw. eines Antrages auf Erhöhung des Pfändungsschutzbetrages. Derartige Pfändungsschutzanträge können nicht nur Verbraucher sondern auch Selbständige stellen.
Darüber hinaus berät und prüft Frau Rechtsanwältin Dibbelt, ob für eine Erlaubnis der Finanzaufsichtsbehörde (BaFin) erforderlich ist und erstellt ggf. die notwendigen Anträge.
Rechtsanwältin Monika Dibbelt ist Mitglied der Bankrechtlichen Vereinigung e.V.
Sie bereitet derzeit mehrere Veröffentlichungen im Bank- und Kapitalmarktrecht vor.
Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Rechtsanwältin Dibbelt bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:
- Haftung von Vermittlern und freien Anlageberatern bei Beratungsfehlern
- Sicherheiten und ihr Nutzen in der Krise des Sicherheitengebers
- BaFin – erlaubnispflichtige Tätigkeit oder nicht?
- Zinsswap und Cross-Currency – was ist das?
- Kapitalanlagen in der Insolvenz
- Streitschlichtung und Mediation im Bank- und Kapitalmarktrecht
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