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Gemeinnützigkeitsrecht - Teil 19 - Steuervergünstigungen


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter



Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

5.9 Steuervergünstigungen

Grundsätzlich sind rechtsfähige Vereine nach vielen Einzelsteuergesetzen steuerpflichtig.

Sind sie jedoch als gemeinnützig anerkannt, sind damit zahlreiche Steuervergünstigungen verbunden.

Mittelbar werden gemeinnützige Vereine dadurch steuerlich begünstigt, dass Spenden und gegebenenfalls Mitgliedsbeiträge beim Spender beziehungsweise Mitglied steuerlich abziehbar sind (§§ 10b EStG, 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, 9 Nr. 5 GewStG).

5.9.1 Vier Sphären gemeinnützigen Wirkens

Die Steuervergünstigungen gelten grundsätzlich nur für

      • die ideelle Tätigkeit des Vereins,
      • die Vermögensverwaltung und
      • die Zweckbetriebe (steuerfreie wirtschaftliche Geschäftsbetriebe),
      • nicht jedoch für den (steuerpflichtigen) wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins.

5.9.1.1 Ideelle Tätigkeit des Vereins

Mit Tätigkeiten im ideellen Bereich als dem Kernbereich der Tätigkeit des Vereins werden keine Einnahmen oder andere wirtschaftlichen Vorteile beabsichtigt.

Die Grenzen des ideellen Bereichs sind sehr eng.

Die Mittel des Vereins, d.h.

        • Mitgliedsbeiträge,
        • Spenden oder
        • Einnahmen aus den anderen Bereichen,

sollen nahezu ausschließlich zur Finanzierung der ideellen Tätigkeiten verwendet werden.

5.9.1.2 Vermögensverwaltung

Der Bereich der Vermögensverwaltung umfasst nach § 14 Satz 3 AO lediglich die langfristige Nutzung

und Verwaltung vorhandenen Vermögens.

Beispiel

Der gemeinnützige Verein A unterhält in Kiel ein Vereinsgrundstück, dass er langfristig zur Nutzung an B überlassen hat.

        • Da A hier eine reine Vermögensverwaltung unterhält und gemeinnützig ist, gehört die Vermietung zum Bereich des Vereins. Die Steuervergünstigung wird demnach nicht versagt.

Beispiel

Ein gemeinnütziger Reiterverein hat die auf dem Gelände seiner Reitanlage befindliche Vereinsgaststätte für 5 Jahre an den Gastwirt G verpachtet.

        • Die Einnahmen der Pacht sind dem Bereich der Vermögensverwaltung zuzuordnen.

5.9.1.3 Zweckbetrieb

Die allgemeinen Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung von Zweckbetrieben enthält § 65 AO.

Danach ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eines Vereins dann ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb,

        • wenn er der unmittelbaren Verwirklichung der gemeinnützigen Satzungszwecke dient,
        • wenn er für die Zweckverwirklichung unentbehrlich ist und
        • wenn der Verein damit nicht mehr als unbedingt notwendig in Wettbewerb zu anderen nicht begünstigten Steuerpflichtigen tritt.

Beispiel

Der gemeinnützige Kulturverein A in Kiel veranstaltet in 2017 eine Kunstausstellung. Der Eintritt beträgt 7 EUR pro Person.

        • Die kulturelle Veranstaltung bildet einen Zweckbetrieb des Vereins.

5.9.1.4 Wirtschaftliche Geschäftsbetrieb

Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist in der Regel steuerpflichtig, es sei denn, er ist als Zweckbetrieb zu beurteilen.

Hier ist jedoch zu beachten, dass gemäß § 64 Abs. 3 AO auf Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus dem reinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bis 35.000 EUR im Kalender- oder Wirtschaftsjahr, ohne Abzug der Ausgaben, keine Körperschaft- oder Gewerbesteuer erhoben werden.

Grundsätzlich handelt es sich beim Zweckbetrieb um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der jedoch steuerlich dem begünstigten Bereich der Körperschaft zugerechnet wird.

Gemäß § 65 AO handelt es sich um einen Zweckbetrieb, wenn

        • der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamteinrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen (Nr. 1),
        • die Zwecke nur durch ihn erreicht werden können (Nr. 2) und
        • der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlichen Art nicht im größeren Umfang in Wettbewerb tritt, als bei der Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist (Nr. 3).

Der Wettbewerb setzt nicht voraus, dass die Körperschaft auf einem Gebiet tätig ist, in dem sie tatsächlich in Konkurrenz zu steuerpflichtigen Betrieben derselben oder ähnlichen Art tritt.

Ein Zweckbetrieb ist daher bereits dann nicht gegeben, wenn ein Wettbewerb mit solchen Unternehmen lediglich möglich wäre, ohne dass es auf die tatsächliche Wettbewerbssituation vor Ort ankommt (BFH vom 30.3.2000 - V R 30/99, BStBl. 2000 II, S. 705).

Beispiel:

Der Verein A, der erwerbs- und obdachlose Menschen unterstützt, betreibt neben einer Suppenküche eine Beschäftigungsgesellschaft, die schwer vermittelbare Langzeitarbeitslose arbeitstherapeutisch beschäftigt und im Hinblick auf eine spätere Eingliederung in den normalen Arbeitsprozess sozialpädagogisch betreut.

        • Nach § 65 Nr. 3 AO ist ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb nur dann gegeben, wenn er zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es für die Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke „unvermeidbar” ist. Der Betrieb einer Suppenküche stellt in der Regel einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb dar.
        • Nach der Rechtsprechung des BFH dienen Körperschaften (Vereine u.Ä.), die schwer vermittelbare und zuvor längere Zeit arbeitslose Personen arbeitstherapeutisch beschäftigen und berufs- und sozialpädagogisch betreuen, um dadurch deren Eingliederung in den normalen Arbeitsprozess selbstlos zu fördern (sog. arbeitstherapeutische Beschäftigungsgesellschaften), einem gemeinnützigen Zweck (BFH, 26.04.1995 - I R 35/93, amtlicher Leitsatz).


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Steuerrechtliches Gemeinnützigkeitsrechts“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M, wissenschaftlicher Mitarbeiter erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-939384-93-9.



Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter



Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2019


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Herausgeber / Autor(-en):

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.

Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung  des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema

  • Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
  • Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
  • Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
  • Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz


Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-2241987-0

 

Normen: § 65 AO

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