Dt. Steuerrecht - Teil 20 - Sonderregelungen
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
4.4 Sonderregelungen
Im USt-Recht gibt es insbesondere Sonderregelungen für Kleinunternehmer und der Differenzbesteuerung.
4.4.1 Kleinunternehmer
Die USt wird von Unternehmern, deren Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird, nicht erhoben.
Dabei ist auf die vereinnahmten Entgelte abzustellen, d.h. nach der Istversteuerung.
Der Unternehmer kann auf die Anwendung dieser Regelung unwiderruflich über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren verzichten. Ihm wird damit die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs eröffnet.
Beispiel
Der Unternehmer A, Kiel, hat im vorangegangenen Kalenderjahr einen Bruttoumsatz von 15.000 EUR erzielt. Im laufenden Kalenderjahr wird der Bruttoumsatz voraussichtlich 35.000 EUR betragen.
- A ist Kleinunternehmer, weil beide Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sind.
4.4.2 Differenzbesteuerung
Für Gegenstände, die ein Unternehmer zum Wiederverkauf erwirbt, ohne dass ihm dafür der
Vorsteuerabzug zusteht, weil bei Erwerb im Gemeinschaftsgebiet keine USt geschuldet wird, wird die USt von dem Unterschiedsbetrag zwischen Verkaufspreis und Einkaufspreis bemessen.
In diese Regelung können Kunstgegenstände und Antiquitäten einbezogen werden. Edelsteine und Edelmetalle sind hingegen von diesem Verfahren ausgeschlossen..
Anzuwenden ist der allgemeine Steuersatz auf die für das einzelne Geschäft ermittelte Differenz zwischen Verkaufspreis und Einkaufspreis.
Lässt sich der Einkaufspreis eines Kunstgegenstandes nicht ermitteln oder ist der Einkaufspreis unbedeutend, wird der Betrag, nach dem sich der Umsatz bemisst, mit 30 % des Verkaufspreises angesetzt.
Bei Gegenständen deren Einkaufspreis 500 EUR nicht übersteigt, kann stattdessen die Gesamtdifferenz aus diesen Geschäften besteuert werden.
Den Erwerbern von Gegenständen, die der Differenzbesteuerung unterlegen haben, darf keine Rechnung erteilt werden, die sie zum Vorsteuerabzug berechtigten würden.
Beispiel
Der Antiquitätenhändler A, Kiel, hat Anfang 2017 von der Privatperson B einen 300 Jahre alten Schrank für 1.000 EUR erworben. A verkauft diesen Schrank Mitte 2017 für 1.800 EUR an die Privatperson C, Karlsruhe.
- Der Verkauf des Schrankes unterliegt der Differenzbesteuerung, weil alle Voraussetzungen erfüllt sind.
- Der Steuersatz beträgt 19 %.
- Die USt wird auf die Differenz zwischen Verkaufspreis und Einkaufspreis erhoben.
- Damit ist von 800 EUR eine USt von 19 % zu zahlen.
4.5 Steuersätze
Der allgemeine Steuersatz beträgt 19 % des Entgelts.
Dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen insbesondere
- die Lieferung von lebenden Tieren,
- bestimmte Lebensmittel,
- bestimmte Druckerzeugnisse,
- bestimmte Hilfsmittel für Kranke,
- bestimmte Kunstgegenstände,
- die Entgelte für die kurzfristige Beherbergung von Fremden und die kurzfristige Vermietung von Campingplätzen.
Überdies sind bestimmte kulturelle Leistungen
- die Entgelte für die Überlassung von Urheberrechten,
- unter bestimmten Voraussetzungen die Leistungen gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke verfolgender Körperschaften,
- bestimmte Beförderungsleistungen im Linienverkehr und durch Taxis
begünstigt.
4.6 Steuerschuld und Steuerentrichtung
Steuerschuldner ist grundsätzlich der Unternehmer,
- der die steuerpflichtigen Umsätze ausgeführt hat,
- die innergemeinschaftlichen Erwerbe bezogen hat,
- dem die Auslagerung der Gegenstände aus dem USt-Lager
zuzurechnen ist.
5 Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer (GewSt) ist als Ausgleich für die unmittelbaren und mittelbaren Lasten gerechtfertigt, die Gewerbebetriebe für die Gemeinde verursachen. Die Gemeinden sind verpflichtet, eine GewSt als Gemeindesteuer zu erheben.
5.1 Grundlagen
Die GewSt wird nach Maßgabe des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), einem Bundesgesetz, von den Gemeinden auf der Grundlage des von den Finanzämtern festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags vom Gewerbeertrag für das Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) erhoben.
Es handelt sich um eine Objektsteuer, die weitgehend unabhängig von der Person des Gewerbetreibenden erhoben wird.
Den Regelungen des KStG folgend sieht § 3 GewStG für bestimmte inländische Körperschaften die persönliche Befreiung von der Gewerbesteuer vor. Das sind z.B.
- Deutsche Bundesbank
- Kreditanstalt für Wiederaufbau
- Stiftungen
- bestimmte Vermögensverwaltungen
Überdies werden bestimmte soziale Einrichtungen von der Gewerbesteuer befreit. Das sind z.B.
- private Schulen
- bestimmte Vereine
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Steuerrecht in Deutschland“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M, wissenschaftlicher Mitarbeiter erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-939384-92-2.
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Stand: Januar 2019
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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten. Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren. Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte.
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.
Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
- Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
- Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
- Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7
Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so
- Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren
Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:
- Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
- Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
- Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
- Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
- Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
- Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
- Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter
Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
Monika Dibbelt, Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.
Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.
Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema
- Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
- Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
- Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
- Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz
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