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Dt. Steuerrecht - Teil 21 - Steuerpflicht


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


5.2 Steuerpflicht

Der GewSt unterliegt nach § 2 Abs. 1 GewStG jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Der Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen.

Unterhält eine natürliche Person mehrere Gewerbebetriebe nebeneinander, unterliegt jeder dieser Betriebe selbstständig der GewSt. Dagegen unterhalten Personengesellschaften regelmäßig insgesamt nur einen einheitlichen Gewerbebetrieb.

Überdies gilt gemäß § 2 Abs. 2 GewStG als Gewerbebetrieb stets und in vollem Umfang die Tätigkeit

    • der Kapitalgesellschaften (Fußnote),
    • der Genossenschaften einschließlich europäischer Genossenschaften und
    • der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.

Die von natürlichen Personen betriebenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe und die von natürlichen Personen ausgeübten selbständigen Tätigkeiten (Fußnote) unterliegen nicht der GewSt.

Besteuerungsgrundlage ist der im Inland erwirtschaftete Gewerbeertrag. Nicht der Besteuerung unterliegt danach der Teil des Gewerbeertrags, der in im Ausland unterhaltenen Betriebsstätten erzielt wurde.

Grundlage für die Ermittlung des Gewerbeertrags ist nach § 7 GewStG der nach den Vorschriften des EStG oder des KStG zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist.

Der Gewinn aus Gewerbebetrieb wird um bestimmte Hinzurechnungen und Kürzungen korrigiert.

5.2.1 Hinzurechnungen § 8 GewStG

Hinzuzurechnen sind nach § 8 GewStG unter anderem:

  • ein Viertel der Summe aus Entgelten für Schulden, Renten und dauernden Lasten, Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters,
  • nach § 3 Nr. 40 EStG, § 8b Abs. 1 EStG außer Ansatz geblieben Gewinnausschüttungen von in- und ausländischer Kapitalgesellschaften. Körperschaften, die im Regelfall aufgrund einer Beteiligung von mindestens 15 % bezogen werden,
  • Anteile am Verlust von in- und ausländischen gewerbetreibenden Personengesellschaften, soweit sie bei der Gewinnermittlung berücksichtigt wurden;
  • die ausschüttungsbedingten Gewinnminderungen von Beteiligungen an Körperschaften, um deren Ausschüttungen der Gewerbeertrag gekürzt wurde,
  • die ausländischen Steuern vom Einkommen, die bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen wurden.

Beispiel

Der Gewerbebetreibende A, Kiel, weist in seiner Gewinn- und Verlustrechnung 2016 Zinsaufwendungen für langfristige Kredite von 25.000 EUR und für kurzfristige Kontokorrentkredit von 5.000 EUR aus.

  • Die Zinsaufwendungen sind nach § 8 Nr. 1a GewStG als Finanzierungsanteile zu behandeln.
  • Daher ist ein Viertel von 30.000 EUR (Fußnote) dem Gewinn hinzuzurechnen.

5.2.2 Kürzungen § 9 GewStG

Eine Kürzung des Gewinns hat nach § 9 GewStG insbesondere zu erfolgen um:

      • 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden Grundbesitzes, wenn der Grundbesitz nicht von der Grundsteuer befreit ist,
      • Anteile am Gewinn von in- und ausländischen gewerbetreibenden Personengesellschaften, soweit sie bei der Gewinnermittlung berücksichtigt wurden,
      • von inländischen Körperschaften bezogene Gewinnausschüttungen, sofern an der ausschüttenden Gesellschaft eine Mindestbeteiligung von 15 % gehalten wird,
      • den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens, der auf eine nicht im Inland belegende Betriebsstätte entfällt; Verluste führen zu einer entsprechenden Hinzurechnung,
      • die Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen Gesellschaft, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen unter der Voraussetzung einer Mindestbeteiligung von der GewSt befreit sind, ungeachtet der im Abkommen vereinbarten Mindestbeteiligung, wenn die Beteiligung mindestens 15 % beträgt,
      • die Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft, die in einem Staat ansässig ist, mit dem kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, bei einer Mindestbeteiligung von 15 %, sofern die Gesellschaft bestimmten aktiven Tätigkeiten nachgeht.

Beispiel

Zum Betriebsvermögen eines Gewerbetreibenden gehört ein Grundstück in Karlsruhe, dessen Einheitswert nach den Wertverhältnissen vom 1.1.1964 100.000 EUR beträgt.

      • Die Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG beträgt 1.680 EUR (Fußnote)
      • Daher werden 1.680 EUR vom Gewinn gekürzt.

5.2.3 Gewerbeverlust § 10a GewStG

Ergibt sich ein negativer Gewerbeertrag, ist dieser nach § 10a GewStG von den positiven Gewerbeerträgen der nachfolgenden Erhebungszeiträume abzuziehen.

Bei Personengesellschaften ist die Berechtigung zum Verlustabzug an die Person der Gesellschafter geknüpft, die im Jahr der Entstehung des Verlustes an der Gesellschaft beteiligt waren.

Für den Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften gelten die Einschränkungen des § 8c KStG entsprechend. Seit 2016 soll abweichend davon bei Fortführung des Unternehmens auf Antrag die weitere Verlustnutzung ermöglicht werden § 8d EStG.

Der Verlustabzug ist bis zur Höhe von 1.000.000 EUR uneingeschränkt möglich.

Ein darüber hinausgehender Verlust darf lediglich bis zur Höhe von 60 % des verbleibenden Gewerbeertrags abgezogen werden.

5.3 Tarif

Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags (Fußnote) ist der auf volle hundert EUR abgerundete Gewerbeertrag.

Der abgerundete Gewerbeertrag ist bei natürlichen Personen und Personengesellschaften um einen Freibetrag von 24.500 EUR zu kürzen.

Bestimmten Körperschaften und Betrieben von juristischen Personen des öffentlichen Rechts steht ein Freibetrag von 3.500 EUR zu.

Der Gewerbesteuermessbetrag beträgt einheitlich 3,5 % des abgerundeten steuerpflichtigen Gewerbeertrags.

Unterhält der Gewerbebetrieb in mehreren Gemeinden Betriebsstätten oder erstreckt sich der einheitliche Gewerbebetrieb über mehrere Gemeinden, ist der Gewerbesteuermessbetrag auf diese Gemeinden zu zerlegen.

Die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags und dessen Zerlegung obliegt den Finanzämtern.

5.4 Erhebung

Die GewSt wird von den Gemeinden unter Anwendung eines Hebesatzes auf den vom Finanzamt festgesetzten Gewerbesteuermessbetrag beziehungsweise Zerlegungsanteil am Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt.

Der Hebesatz wird jeweils von den Gemeinden festgesetzt. Er darf 200 % des Messbetrags nicht unterschreiten.

Die in Höhe der voraussichtlichen Jahressteuerschuld zu entrichtenden Vorauszahlungen sind in Teilbeträgen jeweils zum 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. fällig. Anlässlich der durchgeführten Veranlagung sich ergebende Nachzahlungen oder Erstattungen sind zu verzinsen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Steuerrecht in Deutschland“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M, wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-939384-92-2.



Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2019


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Herausgeber / Autor(-en):

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Mandanten in allen Bereichen des Bank- und Kapitalmarktrechts. Im Bereich Kapitalanlegerrecht prüft Sie, ob Ansprüche gegen Vermittler, Kreditinstitute oder freie Anlageberater wegen Beratungsfehlern in Betracht kommen und macht etwaige Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich für Sie geltend.

Ein Schwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt im Bereich des Bank- und Bankvertragsrecht sind Fragestellungen rund um die Rechtmäßigkeit und Inanspruchnahme aus Darlehensverträgen, Krediten und Bürgschaften. Durch ihre Tätigkeit im Insolvenzrecht hat Frau Rechtsanwältin Dibbelt regelmäßig insbesondere auch immer wieder mit Fragen zur Verrechnung von Haben und Salden bei Kreditinstituten sowie der Berücksichtigung einer Inanspruchnahme aus (persönlichen und sachlichen) Sicherheiten im Rahmen von Insolvenzen zu tun.

Kreditsicherheiten sowie die Gestaltung klassischer Formen der Fremdkapitalfinanzierung, Mezzanine- und strukturierter Finanzierungen bilden einen weiteren Tätigkeitsschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt.

Sie unterstützt ihre Mandanten auch bei Kontenpfändungen durch Einrichtung von P-Konten bzw. eines Antrages auf Erhöhung des Pfändungsschutzbetrages. Derartige Pfändungsschutzanträge können nicht nur Verbraucher sondern auch Selbständige stellen.

Darüber hinaus berät und prüft Frau Rechtsanwältin Dibbelt, ob für eine Erlaubnis der Finanzaufsichtsbehörde (BaFin) erforderlich ist und erstellt ggf. die notwendigen Anträge.

Rechtsanwältin Monika Dibbelt ist Mitglied der Bankrechtlichen Vereinigung e.V.

Sie bereitet derzeit mehrere Veröffentlichungen im Bank- und Kapitalmarktrecht vor.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Dibbelt bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Haftung von Vermittlern und freien Anlageberatern bei Beratungsfehlern
  • Sicherheiten und ihr Nutzen in der Krise des Sicherheitengebers
  • BaFin – erlaubnispflichtige Tätigkeit oder nicht?
  • Zinsswap und Cross-Currency – was ist das?
  • Kapitalanlagen in der Insolvenz
  • Streitschlichtung und Mediation im Bank- und Kapitalmarktrecht

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-2241987-0


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