Gemeinnützigkeitsrecht - Teil 22 - Umsatzsteuer
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
5.9.5 Umsatzsteuer
Im Bereich der Umsatzsteuer sind die Tätigkeiten des Vereins in vier Bereiche zu untergliedern:
Dabei handelt es sich beim ideellen Bereich um einen nichtunternehmerischen Bereich, der folglich
nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Die Leistungen in dieser Sphäre sind umsatzsteuerlich nicht steuerbar. Mitgliedsbeiträge und Spenden unterliegen daher nicht der Umsatzsteuer, da es an der umsatzsteuerlich notwendigen Gegenleistung fehlt.
Eine Umsatzsteuerpflicht kann sich nur im Rahmen
- der Vermögensverwaltung,
- des Zweckbetriebs oder
- eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs
ergeben. Grundsätzlich sind Vereine hierbei ebenso umsatzsteuerpflichtig wie gewerbliche Unternehmer. Es bestehen jedoch eine Reihe von Befreiungen und Ermäßigungen.
Werden in diesen Bereichen Lieferungen oder sonstige Leistungen im Inland gegen Entgelt erbracht, z.B. Verkauf von Getränken, Eintrittskarten, Vermietung von Vermögensgegenständen, handelt es sich um steuerbare Umsätze gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Soweit keine Steuerbefreiungsvorschrift greift, sind die Leistungen folglich umsatzsteuerpflichtig und die Umsatzsteuer an die Finanzverwaltung abzuführen.
Jedoch kann ein Verein die Regelung des § 19 UStG, die Besteuerung als Kleinunternehmer, nutzen. Danach muss der Verein keine Umsatzsteuer ausweisen, wenn die Umsätze zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangen Kalenderjahr nicht mehr als 17.500 EUR betragen haben und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 EUR betragen werden.
Wird auf die Kleinunternehmeroption verzichtet beziehungsweise werden die Umsatzgrenzen des § 19 UStG überschritten, sind die Leistungen der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
Jedoch gibt es hier Ermäßigungen und Vergünstigungen für gemeinnützige Vereine. So unterliegen die Umsätze gemeinnütziger Vereine außerhalb des ideellen Bereichs, mit Ausnahme der Umsätze im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, grundsätzlich dem ermäßigten Steuersatz von 7 %, § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG, soweit die Umsätze nicht steuerbefreit sind.
Allerdings gilt der ermäßigte Steuersatz für den Zweckbetrieb nur, wenn er damit nicht unmittelbar in den Wettbewerb zu anderen Unternehmern tritt, um zusätzliche Einnahmen zu erzielen oder wenn der Verein mit diesen Leistungen seine steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke selbst verwirklichen möchte, § 12 Abs. 2 Nr. 8 Satz 3 UStG.
Darüber hinaus finden zahlreiche Steuerbefreiungsvorschriften auf gemeinnützige Vereine Anwendung.
Dazu gehören z. B.:
- § 4 Nr. 12 UStG – Vermietung von Grundbesitz,
- § 4 Nr. 14 und Nr. 16 UStG – bestimmte Heilbehandlungen und sonstige Gesundheits-, Pflege und Betreuungsleistungen,
- § 4 Nr. 18 UStG – Leistungen von Wohlfahrtsverbänden.
Folglich unterliegen dem Regelsteuersatz nur Leistungen im Rahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ohne Steuerbefreiungsvorschrift.
Die Vorschriften über das Ausstellen von Rechnungen, zur Steuerschuldnerschaft und zum Voranmeldungsverfahren beziehungsweise den Steuererklärungen gelten, wie für jeden anderen Unternehmer, auch für den Verein, soweit die Voraussetzungen entsprechend vorliegen.
5.9.6 Einkommensteuer/Lohnsteuer
Der Vorstand kann sich für die Geschäftsführung des Vereins, grundsätzlich ohne entsprechende Satzungsregelung, fest angestellten Personals, wie z.B. eines Geschäftsführers oder selbstständig tätiger Personen, bedienen.
Selbstständig tätige Personen sind für die steuerliche Erfassung und Besteuerung der Einnahmen selbst verantwortlich.
Hierbei ist jedoch zu beachten, dass Zahlungen eines gemeinnützigen Vereins für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten gemäß § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterfreibetrag/ -pauschale) beziehungsweise § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) bis zur Höhe von insgesamt 2.400 EUR beziehungsweise 720 EUR im Jahr beim Empfänger als steuerfrei gelten. Für diese Personen müssen keine Lohnkonten beziehungsweise Aufzeichnungen über die Beschäftigung geführt werden.
Die Vergütung, die eine unselbstständig beschäftigte Person vom Verein erhält, ist in der Regel steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Werden Personen für ihre Leistungen im Verein im Rahmen einer unselbstständigen Tätigkeit bezahlt, sind neben den steuerlichen Pflichten gegebenenfalls bestimmte Sozialversicherungspflichten zu beachten. Für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge haftet der Vereinsvorstand unter Umständen persönlich. Des Weiteren ist der Verein als Arbeitgeber zur Einbehaltung und Abführung
- der Lohnsteuer,
- des Solidaritätszuschlags und
- gegebenenfalls der Kirchensteuer
verantwortlich.
Für im Verein beschäftigte Arbeitnehmer sind Lohnkonten zu führen. Für geringfügig Beschäftigte (sogenannte Minijobber) oder kurzzeitig Angestellte sind solche Aufzeichnungen über deren Beschäftigung zu führen.
Beispiel:
Ein Steuerpflichtiger ist Vorsitzender eines Sportvereins und erhält eine pauschale Vergütung in Höhe von 500 EUR. Darüber hinaus ist der Steuerpflichtige als Übungsleiter in dem Verein tätig. Er erhält hierfür einen Betrag in Höhe von 2.100 EUR.
- Die Einnahmen sind insgesamt nach § 3 Nr. 26a EStG und § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei.
5.9.7 Sonstige Steuerarten
Grundstücke, die von gemeinnützigen Vereinen für eben diese gemeinnützigen Zwecke genutzt werden, sind von der Grundsteuer befreit, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b GrStG.
Dabei sind die für die KSt getroffenen Entscheidungen auch für die Grundsteuer zu übernehmen.
Folglich sind Grundstücke, die dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins dienen, grundsteuerpflichtig.
Ebenso ist Grundbesitz steuerpflichtig, wenn er
- nichtbegünstigten Dritten überlassen oder vermietet wird,
- er Wohnzwecken dient (z. B. Hausmeisterwohnung) oder
- land- und forstwirtschaftlich genutzt wird.
Im Bereich der Grunderwerbsteuer gibt es keinerlei Befreiungen oder Vergünstigungen für gemeinnützige Vereine.
Zuwendungen an Vereine, die nach ihrer Satzung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung gemeinnützigen Zwecken dienen und nicht ausschließlich dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugutekommen, sind von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit, § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchstabe b ErbStG. Entfallen bei dem Verein innerhalb von zehn Jahren nach der Zuwendung die Voraussetzungen für die Anerkennung als kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Institution und wird das Vermögen nicht begünstigten Zwecken zugeführt, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Zuwendung.
Grundsätzlich haben die Kreditinstitute bei gemeinnützigen Vereinen 25 % Kapitalertragsteuer auf die Kapitalerträge einzubehalten und abzuführen. Jedoch kann dies unter bestimmten Voraussetzungen vermieden werden. Gemeinnützige Vereine, die von der KSt befreit sind, können dem entsprechenden Kreditinstitut eine Bescheinigung der zuständigen Finanzverwaltung vorlegen, wodurch der Status als körperschaftsteuerbefreite inländische Körperschaft im Sinne des § 44a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG oder des § 44a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 EStG nachgewiesen wird. Diese Bescheinigung muss durch den Verein bei der zuständigen Finanzverwaltung beantragt werden.
In vielen Fällen wird durch das Kreditinstitut eine Kopie des letzten Freistellungsbescheids anerkannt.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Steuerrechtliches Gemeinnützigkeitsrechts“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M, wissenschaftlicher Mitarbeiter erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-939384-93-9.
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Stand: Januar 2019
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Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten. Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren. Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte.
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.
Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
- Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
- Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
- Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7
Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so
- Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren
Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:
- Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
- Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
- Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
- Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
- Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
- Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
- Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter
Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
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Telefon: 0721-20396-28
Monika Dibbelt, Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Mandanten in allen Bereichen des Bank- und Kapitalmarktrechts. Im Bereich Kapitalanlegerrecht prüft Sie, ob Ansprüche gegen Vermittler, Kreditinstitute oder freie Anlageberater wegen Beratungsfehlern in Betracht kommen und macht etwaige Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich für Sie geltend.
Ein Schwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt im Bereich des Bank- und Bankvertragsrecht sind Fragestellungen rund um die Rechtmäßigkeit und Inanspruchnahme aus Darlehensverträgen, Krediten und Bürgschaften. Durch ihre Tätigkeit im Insolvenzrecht hat Frau Rechtsanwältin Dibbelt regelmäßig insbesondere auch immer wieder mit Fragen zur Verrechnung von Haben und Salden bei Kreditinstituten sowie der Berücksichtigung einer Inanspruchnahme aus (persönlichen und sachlichen) Sicherheiten im Rahmen von Insolvenzen zu tun.
Kreditsicherheiten sowie die Gestaltung klassischer Formen der Fremdkapitalfinanzierung, Mezzanine- und strukturierter Finanzierungen bilden einen weiteren Tätigkeitsschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt.
Sie unterstützt ihre Mandanten auch bei Kontenpfändungen durch Einrichtung von P-Konten bzw. eines Antrages auf Erhöhung des Pfändungsschutzbetrages. Derartige Pfändungsschutzanträge können nicht nur Verbraucher sondern auch Selbständige stellen.
Darüber hinaus berät und prüft Frau Rechtsanwältin Dibbelt, ob für eine Erlaubnis der Finanzaufsichtsbehörde (BaFin) erforderlich ist und erstellt ggf. die notwendigen Anträge.
Rechtsanwältin Monika Dibbelt ist Mitglied der Bankrechtlichen Vereinigung e.V.
Sie bereitet derzeit mehrere Veröffentlichungen im Bank- und Kapitalmarktrecht vor.
Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Rechtsanwältin Dibbelt bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:
- Haftung von Vermittlern und freien Anlageberatern bei Beratungsfehlern
- Sicherheiten und ihr Nutzen in der Krise des Sicherheitengebers
- BaFin – erlaubnispflichtige Tätigkeit oder nicht?
- Zinsswap und Cross-Currency – was ist das?
- Kapitalanlagen in der Insolvenz
- Streitschlichtung und Mediation im Bank- und Kapitalmarktrecht
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