Dt. Steuerrecht - Teil 24 - Grundsteuer
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
7. Grundsteuer
Die Grundsteuer (Fußnote) ist eine der ältesten Steuern und kann bis in das Mittelalter zurückverfolgt werden.
Nach der noch geltenden Konzeption ist die GrSt eine Steuer auf den Vermögensbestand im Sinne einer Sollertragsteuer.
Sie besteuert den aus dem realen, lokal verorteten Vermögensgegenstand Grundbesitz fließenden Ertrag ohne Beachtung der Lebensverhältnisse des Eigentümers.
7.1 Grundlagen
Die GrSt wird nach Maßgabe des Grundsteuergesetzes (Fußnote), einem Bundesgesetz, von den Gemeinden jeweils für das Kalenderjahr (Fußnote) erhoben.
Besteuert werden die in der jeweiligen Gemeinde gelegenen Grundstücke.
Bemessungsgrundlage ist der von den Finanzämtern auf der Grundlage des Einheitswerts des Grundstücks oder eines Ersatzwerts festgesetzte Grundsteuermessbetrag.
Es handelt sich um eine Objektsteuer, die unabhängig von den persönlichen Verhältnissen des Grundstückseigentümers erhoben wird.
7.2 Steuerpflicht und Bemessungsgrundlage
Der GrSt unterliegen die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und die verbleibenden Grundstücke (Fußnote) einschließlich der Betriebsgrundstücke von Gewerbetrieben und von Betrieben, die der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit dienen.
Zu den Grundstücken gehören darüber hinaus
- das Erbbaurecht,
- das Wohnungseigentum,
- Teileigentum,
- Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz
- sowie Gebäude auf fremden Grund und Boden.
Bemessungsgrundlage für den Steuermessbetrag ist der für das Grundstück vom Finanzamt nach Maßgabe der Vorschriften des Bewertungsgesetzes festgestellte Einheitswert.
Dieser wird bei Belegenheit in den alten Bundesländern für den Regelfall auf der Grundlage der Wertverhältnisse zum 1.1.1964 ermittelt.
In den neuen Bundesländern sind Ersatzwerte auf Grund besonderer Regelungen maßgebend.
Der BFH hält die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundbesitzes ab dem Bewertungsstichtag 1.1.2009 für verfassungswidrig, weil die Maßgeblichkeit der Wertverhältnisse am Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1964 für die Einheitsbewertung zu Folgen führt, die mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Fußnote) nicht mehr vereinbar sind (Fußnote). Er hat deswegen das BVerfG angerufen (Fußnote).Das BVerfG hat mit Urteil vom 10.4.2018 die näher bezeichneten Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von bebauten Grundstücken, soweit sie bebaute Grundstücke außerhalb des Bereichs der Land- und Forstwirtschaft und außerhalb des in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiets betreffen, jedenfalls seit dem 1.1.2002 mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG als unvereinbar und damit verfassungswidrig erklärt. Das BVerfG hat dem Gesetzgeber aufgetragen, neue gesetzliche Regelungen zu schaffen und die beanstandete Rechtslage längstens bis zum 31.12.2024 anzuwenden. Feststellungen von Einheitswerten für Grundstücke und für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, sowie Festsetzungen des Grundsteuermessbetrags werden deswegen vorläufig durchgeführt (Fußnote). Steuerschuldner ist derjenige, dem der Steuergegenstand, das Grundstück, bei der Feststellung des Einheitswerts zugerechnet ist.
7.3 Steuerbefreiungen
Von der GrSt befreit ist insbesondere der Grundbesitz,
- der von Körperschaften des öffentlichen Rechts für hoheitliche Zwecke,
- der von Religionsgemeinschaften für religiöse Zwecke und der von bestimmten anderen Körperschaften für besonders begünstigte Zwecke genutzt wird und
- Grundstücke, die für besonders förderungswürdige Zwecke
genutzt werden.
7.4 Steuertarif
Der Steuermessbetrag wird durch Anwendung einer Steuermesszahl auf den maßgebenden Einheitswert beziehungsweise Ersatzwert von dem Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist, festgesetzt.
Die Steuermesszahl beträgt bei
- Belegenheit in den alten Bundesländern für die der GrSt A unterliegenden Grundstücke 6 ‰, für die der GrSt B unterliegenden Grundstücke nach Grundstücksart gestaffelt zwischen 2,6 ‰ und 3,5 ‰,
- bei Belegenheit in den neuen Bundesländern für die der GrSt A unterliegenden Grundstücke 6 ‰, für die der GrSt B unterliegenden Grundstücke nach Grundstücksart und Gemeindegröße gestaffelt zwischen 5 ‰ und 10 ‰.
7.5 Steuerentrichtung
Die Gemeinden setzen die GrSt durch Anwendung des von ihnen festgesetzten Hebesatzes auf den Steuermessbetrag fest.
Auf die Jahressteuerschuld sind vierteljährliche Vorauszahlungen zu entrichten.
Auf Antrag ist die GrSt von der Gemeinde unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise zu erlassen, wenn die Erhaltung des Grundbesitzes wegen seiner Bedeutung für
- Kunst,
- Geschichte,
- Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt, sowie
- für öffentliche Grünanlagen, Spiel- und Sportplätze,
die jährlichen Kosten in der Regel den Rohertrag übersteigen.
Überdies kommt bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei bebauten Grundstücken ein Erlass erst dann in Betracht, wenn der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 % gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten hat. In diesem Fall wird die GrSt in Höhe von 25 % erlassen. Beträgt die Minderung des normalen Rohertrags 100 %, ist die Grundsteuer in Höhe von 50 % zu erlassen. Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken wird der Erlass nur gewährt, wenn die Einziehung der GrSt nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Der Erlassantrag ist bis zum 31.3. des dem Erlasszeitraum folgenden Jahres zu stellen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Steuerrecht in Deutschland“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M, wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-939384-92-2.
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Januar 2019
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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten. Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren. Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte.
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.
Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
- Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
- Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
- Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7
Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so
- Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren
Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:
- Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
- Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
- Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
- Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
- Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
- Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
- Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter
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Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
Monika Dibbelt, Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.
Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.
Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema
- Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
- Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
- Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
- Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz
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