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Dt. Steuerrecht - Teil 26 - Spielbankanlagen


Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter



Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

8.5 Spielbankenabgabe

Die Betreiber öffentlicher Spielbanken unterliegen nach Maßgabe der Verordnung über öffentliche Spielbanken der Spielbankenabgabe, deren Einnahmen den Ländern zustehen. Bemessungsgrundlage sind die Bruttoeinnahmen aus den durchgeführten Glücksspielen.

Mit der Abgabe werden die durch den unmittelbaren Betrieb der Spielbank veranlassten Steuern vom Einkommen und die Lotteriesteuer abgegolten.

Dies gilt nicht für die Umsätze aus dem Spielbetrieb, die nach der nunmehr maßgebenden Rechtslage auch zur USt heranzuziehen sind.

Der Besteuerung nach allgemeinen Grundsätzen und nicht der Spielbankenabgabe unterliegen z. B.

    • die außerhalb des Spielbetriebs geführte Gastronomie,
    • die Erträge aus den Kapitalanlagen,

die für die Durchführung des Spielbetriebs nicht erforderlich sind.

9. Kraftfahrzeugsteuer

Die Kraftfahrzeugsteuer wird auf der Grundlage eines Bundesgesetzes von den Hauptzollämtern erhoben.

Die Einnahmen daraus stehen dem Bund zu.

An dem Besteuerungsverfahren wirken die Kfz-Zulassungsbehörden der einzelnen Bundesländer mit. Sie unterrichten das Hauptzollamt über die Zulassung der Fahrzeuge zum und die Abmeldung der Fahrzeuge vom öffentlichen Verkehr.

Die Zulassung zum öffentlichen Verkehr kommt nur dann in Betracht, wenn die Person, auf die die Zulassung erfolgen soll, keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat. Rückstände für ein zugelassenes Fahrzeug können deswegen zum Widerruf der Zulassung, Abmeldung von Amts wegen, führen. Die jeweils zuständigen Behörden tauschen die dafür erforderlichen Informationen aus.

Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf

öffentlichen Straßen.

Grundsätzlich wird das Halten von ausländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen besteuert, solange sich die Fahrzeuge im Inland befinden. Davon sind auf Grund einer EU-Richtlinie ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmte, in einem anderen EU-Land zugelassene Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 12.000 Kg ausgeschlossen.

Die Steuerpflicht erstreckt sich auf den Zeitraum, für den das Fahrzeug zum öffentlichen Verkehr zugelassen ist.

Von der Kraftfahrzeugsteuer sind unter anderem befreit

    • die Fahrzeuge der öffentlich-rechtlichen Körperschaften für bestimmte Zwecke,
    • bestimmte in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben eingesetzte Fahrzeuge,
    • im Linienverkehr eingesetzte Omnibusse,
    • die Dienstfahrzeuge diplomatischer und konsularischer Vertretungen.

Schwer behinderte Personen können unter bestimmten Voraussetzungen die völlige oder eine teilweise Steuerbefreiung beanspruchen.

Die Steuer bemisst sich bei durch Hubkolbenmotoren angetriebenen Krafträdern und Personenkraftwagen nach dem Hubraum, bei anderen Fahrzeugen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht.

Für Trikes und Squads wird die Steuer nach dem Hubraum und den Schadstoffemissionen bemessen.

Bei Pkw und Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 Kg wird die Höhe der Steuer durch die Schadstoffmenge beeinflusst, die bei Betrieb des Fahrzeugs ausgestoßen wird. Die Einstufung in die einzelnen Emissionsgruppen, Schadstoffklassen erfolgt auf der Grundlage von EU-Richtlinien.

Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben.

Für Motorräder wird eine Steuer in Höhe von 1,84 EUR pro 25 cm3 Hubraum des Motors erhoben. Bei der Besteuerung von Pkw ist zu unterscheiden zwischen Fahrzeugen, die vor dem 1.7.2009 zugelassen wurden und den Fahrzeugen, die nach dem 30.6.2009 zugelassen wurden beziehungsweise werden.

Bei Erstzulassung nach dem 30.6.2009 beträgt die Steuer für Pkw im Regelfall für je 100 cm3 Hubraum oder einem Teil davon der Sockelbetrag bei Fahrzeugen mit Ottomotor 2,00 EUR, bei Fahrzeugen mit Dieselmotor 9,50 EUR, zuzüglich jeweils 2,00 EUR Euro für jedes Gramm

Kohlendioxidemission je Kilometer bei erstmaliger Zulassung ab dem 1.1.2014 95 g/km überschreitet.

Die Steuer ist grundsätzlich jährlich zu entrichten.

Beträgt die Jahressteuer mehr als 500 EUR, kann sie halbjährlich mit einem Aufgeld von 3 %, mehr als 1.000 EUR, kann sie vierteljährlich mit einem Aufgeld von 6 % entrichtet werden.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Steuerrecht in Deutschland“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M, wissenschaftlicher Mitarbeiter erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-939384-92-2.



Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter



Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2019


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
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Herausgeber / Autor(-en):

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Mandanten in allen Bereichen des Bank- und Kapitalmarktrechts. Im Bereich Kapitalanlegerrecht prüft Sie, ob Ansprüche gegen Vermittler, Kreditinstitute oder freie Anlageberater wegen Beratungsfehlern in Betracht kommen und macht etwaige Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich für Sie geltend.

Ein Schwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt im Bereich des Bank- und Bankvertragsrecht sind Fragestellungen rund um die Rechtmäßigkeit und Inanspruchnahme aus Darlehensverträgen, Krediten und Bürgschaften. Durch ihre Tätigkeit im Insolvenzrecht hat Frau Rechtsanwältin Dibbelt regelmäßig insbesondere auch immer wieder mit Fragen zur Verrechnung von Haben und Salden bei Kreditinstituten sowie der Berücksichtigung einer Inanspruchnahme aus (persönlichen und sachlichen) Sicherheiten im Rahmen von Insolvenzen zu tun.

Kreditsicherheiten sowie die Gestaltung klassischer Formen der Fremdkapitalfinanzierung, Mezzanine- und strukturierter Finanzierungen bilden einen weiteren Tätigkeitsschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt.

Sie unterstützt ihre Mandanten auch bei Kontenpfändungen durch Einrichtung von P-Konten bzw. eines Antrages auf Erhöhung des Pfändungsschutzbetrages. Derartige Pfändungsschutzanträge können nicht nur Verbraucher sondern auch Selbständige stellen.

Darüber hinaus berät und prüft Frau Rechtsanwältin Dibbelt, ob für eine Erlaubnis der Finanzaufsichtsbehörde (BaFin) erforderlich ist und erstellt ggf. die notwendigen Anträge.

Rechtsanwältin Monika Dibbelt ist Mitglied der Bankrechtlichen Vereinigung e.V.

Sie bereitet derzeit mehrere Veröffentlichungen im Bank- und Kapitalmarktrecht vor.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Dibbelt bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Haftung von Vermittlern und freien Anlageberatern bei Beratungsfehlern
  • Sicherheiten und ihr Nutzen in der Krise des Sicherheitengebers
  • BaFin – erlaubnispflichtige Tätigkeit oder nicht?
  • Zinsswap und Cross-Currency – was ist das?
  • Kapitalanlagen in der Insolvenz
  • Streitschlichtung und Mediation im Bank- und Kapitalmarktrecht

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-2241987-0


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