Internationales Steuerrecht – Teil 03 – Verbrauch eines Wirtschaftsguts
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
2.2.3.1.3 Verbrauch eines Wirtschaftsgutes
Verbrauchsteuern werden auf den privaten Gebrauch von Wirtschaftsgütern erhoben, wie z.B. Tabak, die Alkohol und die Mineralöl.
2.2.3.1.4 Transaktionen
Im grenzüberschreitenden Güter- und Dienstleistungsverkehr werden Transaktionen als Grundlage der Besteuerung angesehen. Sie begründen unter anderem einen Steueranspruch hinsichtlich der Umsatzsteuer.
Unter einer Transaktion versteht man den - auf einem Verpflichtungsgeschäft oder dem Gesetz beruhenden - Übergang der Verfügungsmacht über einen Gegenstand beziehungsweise die auf einem Verpflichtungsgeschäft (z.B. Kaufvertrag) beruhende Leistungserbringung zwischen den Transaktionspartnern.
Bei der an Transaktionen anknüpfenden Besteuerung leitet sich der Steueranspruch eines Staates vom
- Ursprungsland-
- Bestimmungsland- oder
- Belegenheitsprinzip
ab.
Beim Ursprungslandprinzip wird das Besteuerungsrecht dem Land eingeräumt, aus dem das Gut oder die Leistung der Transaktion stammt (z.B. Umsatzsteuer).
Beim Bestimmungslandprinzip nimmt der Staat, für den das Gut oder die Leistung der Transaktion bestimmt ist, das Recht auf Besteuerung in Anspruch (z.B. Umsatzsteuer).
Beim Belegenheitsprinzip belastet der Staat, in dem das Gut der Transaktion belegen ist, beziehungsweise der Staat, auf dessen Territorium die Transaktion stattfindet, die Transaktion mit einer Steuer (z.B. Grunderwerbsteuer).
Beispiel
Eine im Inland unbeschränkt steuerpflichtige GmbH vermietet ein im Ausland belegendes, nicht zu einer ausländischen Betriebsstätte gehörendes, Grundstück.
- Die erzielten Einkünfte aus der Vermietung sind nach dem Belegenheitsprinzip grundsätzlich in dem Land zu besteuern, in dem sich das Grundstück befindet.
2.2.3.2 Besteuerung der Höhe nach
Die Besteuerung der Höhe kann sich nach dem
- Universalitäts- oder
- Territorialitätsprinzips
richten.
Bei der Anwendung des Universalitätsprinzips wird von einem Staat das gesamte im In- und Ausland erwirtschaftete Einkommen (Welteinkommen) einer Person als grundsätzlich steuerpflichtig behandelt. Der nationale Gesetzgeber wendet dieses Prinzip für die Besteuerung vom Einkommen beziehungsweise Vermögen und Nachlässen im Inland unbeschränkt steuerpflichtiger natürlicher und juristischer Personen an.
Bei der Anwendung des Territorialitätsprinzips erfasst der Steueranspruch eines Staates lediglich die innerhalb seines Staatsgebietes verwirklichten Tatbestände. In Deutschland gilt dieser Besteuerungsgrundsatz sowohl für Ertrag- als auch Verkehrssteuern (z.B. ESt).
Bei der unbeschränkten Steuerpflicht richtet sich das Besteuerungsrecht nach persönlichen Tatbestandsmerkmalen des Steuerpflichtigen, wie dem z.B. Wohnort. Der Besteuerung unterliegen in diesem Fall das gesamte Welteinkommen sowie das Weltvermögen (Universalitätsprinzip). Dadurch unterwirft der Staat Tatbestände, die außerhalb seines Hoheitsgebietes verwirklicht werden, der Besteuerung, ohne Rücksicht darauf, wo die sachlichen Tatbestandsmerkmale der Besteuerung erfüllt werden.
Beispiel
A lebt mit seiner Frau und seinen beiden Kindern in Kiel. Er geht hauptberuflich einer Tätigkeit als Polizist nach und hat zusätzlich Zinseinnahmen aus einem Fonds in der Schweiz.
- Auf Grund des Universalprinzips hat A sein gesamtes Weltvermögens in Deutschland zu versteuern, so dass sowohl die Einnahmen aus seiner Tätigkeit als Polizist sowie die Zinseinnahmen grundsätzlich in Deutschland versteuert werden.
Bei der beschränkten Steuerpflicht knüpft der Staat seinen Besteuerungsanspruch an Steuergüter. Das Steuerrecht auf das innerhalb des Staatsgebiets belegende Vermögen und das aus inländischen Quellen stammende Einkommen ist begrenzt (Territorialitätsprinzip).
Beispiel
A lebt mit seiner Frau und seinen beiden Kindern in London. Er geht hauptberuflich einer Tätigkeit als Polizist nach. Zusätzlich hat er in Kiel eine Großimmobilie geerbt, die er nach erfolgreicher Renovierung an verschiedene Mieter vermietet.
- A ist auf Grund seines Wohnsitzes in London in Deutschland nicht unbeschränkt, sondern nur beschränkt steuerpflichtig. Deutschland darf nach dem Belegenheitsprinzip die Einkünfte aus der Vermietung besteuern.
3. Doppelbesteuerungsabkommen
Doppelbesteuerungen beziehungsweise Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) spielen in der internationalen Steuerrechtspraxis eine äußerst große Rolle.
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sind völkerrechtliche Verträge, deren Zustandekommen sich nach den Regeln des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23.5.1969 bestimmt (BGBl. II 1985, S. 926).
Durch ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) verpflichten sich zwei souveräne Staaten, ihre durch innerstaatliches Recht bestehenden Besteuerungsansprüche zu beschränken (BFH vom 28.6.1972, I R 35/70, BStBl. II 1972, S. 789), um Doppelbesteuerungen zu vermeiden.
3.1 Ursachen der Doppelbesteuerung
Eine Doppelbesteuerung ergibt sich für den Steuerpflichtigen einerseits daraus, dass er in mehreren Staaten gleichzeitig die Voraussetzungen der unbeschränkten beziehungsweise beschränkten Steuerpflicht erfüllt und andererseits daraus, dass die einzelnen Staaten gleichzeitig auf das Universalitäts- und das Territorialitätsprinzip zur Besteuerung zurückgreifen und sich daher die Steueransprüche der einzelnen Staaten bei Verwirklichung grenzüberschreitender Sachverhalte überschneiden.
3.2 Formen der Doppelbesteuerung
Im Fall einer grenzüberschreitenden Unternehmenstätigkeit unterliegt ein Steuerpflichtiger regelmäßig dem Steuerrecht mehrerer Staaten. Die unterschiedlichen Besteuerungsgrundsätze der verschiedenen Staaten können dazu führen, dass alle betroffenen Staaten die Einnahmen der Unternehmenstätigkeit besteuern. Dies führt zu einer Doppelbesteuerung.
Grundsätzlich wird zwischen einer
- juristischen
- wirtschaftlichen und
- virtuellen
Doppelbesteuerung unterschieden.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Internationales Steuerrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-004-5.
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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei allen Fragen zum Handel am Kapitalmarkt. Dies umfasst nicht nur die Handelsobjekte des Kapitalmarktes im engeren Sinne, wie Aktien, Schuldverschreibungen, Aktienzertifikate, Genussscheine und Optionsscheine sondern auch die Handelsobjekte des grauen Kapitalmarktes, wie Anteile an Publikumspersonengesellschaften. Rechtsanwältin Ritterbach bietet ihre Beratung und Prozessvertretung im Kapitalmarktrecht Anlegern von Kapitalanlagen zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Prospekthaftung oder fehlerhafter Anlageberatung sowie Unternehmern an. Diese unterstützt sie beispielsweise bei der kapitalmarktrechtlichen Compliance, denn nicht nur bei der erstmaligen Emission von Wertpapieren hat der Emittent Informations- und Berichtspflichten einzuhalten. Finanzanlagenvermittlern bietet Rechtsanwältin Ritterbach Beratung und Vertretung vor allem im Bereich der Berufsausübungspflichten, der Gewerbeerlaubnis sowie der Dokumentation ihrer beruflichen Tätigkeiten.
Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht.
Carola Ritterbach hat zum Kapitalmarktrecht veröffentlicht:
- „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
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Monika Dibbelt, Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.
Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.
Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
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