Unternehmensumwandlung – Teil 05 – Verschmelzungsfähige Rechtsträger
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
3.3.1. Verschmelzung durch Aufnahme
Die Verschmelzung durch Aufnahme ist der gesetzliche Regelfall der Verschmelzung und wird auch in der Rechtswirklichkeit überwiegend genutzt. Nach § 2 Nr.1 UmwG wird das Vermögen eines oder mehrerer bereits bestehender Rechtsträger auf einen anderen bereits bestehenden Rechtsträger übertragen. Dieser bestehende Rechtsträger ist der übernehmende Rechtsträger. Die übertragenden Rechtsträger werden sodann aufgelöst.
Beispiel
Die Klein-GmbH, soll ihr gesamtes Vermögen auf die bereits bestehende Groß-GmbH übertragen. Die Gesellschafter der Klein-GmbH sollen sodann Gesellschafter der Groß-GmbH werden.
- Es handelt sich um eine Verschmelzung durch Aufnahme, wenn die Klein-GmbH ihr gesamtes Vermögen auf die Groß-GmbH überträgt. Die übertragende Gesellschaft erlischt und ihre Gesellschafter werden Gesellschafter der übernehmenden Groß-GmbH.
Da die Anteilsinhaber der erlöschenden Rechtsträger durch Anteile des übernehmenden Rechtsträger entschädigt werden, ist bei der Verschmelzung auf Kapitalgesellschaften regelmäßig eine Kapitalerhöhung bei dem übernehmenden Rechtsträger erforderlich. Im Ergebnis wird die Gesellschaft nämlich mehr Anteile haben. Eine Kapitalerhöhung ist allerdings keine zwingende Voraussetzung einer Verschmelzung durch Aufnahme.
Werden mehr als zwei Rechtsträger miteinander verschmolzen, so ist es möglich jeden Rechtsträger einzeln zu verschmelzen. Es ist aber auch möglich alle übertragende Rechtsträger gemeinsam zu verschmelzen. Bei der gemeinsamen Verschmelzung werden mit der Eintragung der Verschmelzung beim übernehmenden Rechtsträger alle Verschmelzungen zum selben Zeitpunkt wirksam. Wird die Übertragung durch Einzelverschmelzungen durchgeführt, werden diese unabhängig voneinander wirksam.
3.3.2. Verschmelzung durch Neugründung
Bei der Verschmelzung durch Neugründung überführen zwei oder mehrere Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) ihr gesamtes Vermögen auf einen neuen Rechtsträger. Der übertragenden Rechtsträger wird gelöscht. Definiert ist dieser Vorgang in § 2 Nr. 2 UmwG.
Der Vorteil dieser Form der Verschmelzung ist, dass sie in Fällen der Verschmelzung wirtschaftlich gleich starker Rechtsträger, in denen keine der Beteiligten will, dass sein Unternehmen erlischt, eine gerechte Lösungsmöglichkeit bietet. Für die Praxis interessant ist vor allem die Möglichkeit, zwei Rechtsträger zur Neugründung eines Rechtsträgers anderer Rechtsform zu verschmelzen. Das bedeutet, dass beispielsweise zwei Kommanditgesellschaften zur Neugründung zu einer GmbH verschmelzen können. So lässt sich die Verschmelzung mit einem Formwechsel verbinden. Ein weiterer und nicht zu unterschätzender Vorteil liegt darin, dass im Fall der Verschmelzung durch Neugründung alle bisherigen Anteilsinhaber der übertragenden Rechtsträger an dem Vorgang beteiligt sind. Somit kann bei keinem der beteiligten Rechtsträger eine Anfechtungsklage auf ein zu niedrig bemessenes Umtauschverhältnis gestützt werden.
Der Nachteil der Verschmelzung durch Neugründung liegt vor allem in der insgesamt höheren Grunderwerbssteuer, wenn beide Rechtsträger Grundbesitz innehaben. Da beide übertragenden Rechtsträger ihren Grundbesitz auf den übernehmenden, neu gegründeten Rechtsträger übertragen, fällt diese doppelt an. Außerdem kann, anders als zur Aufnahme, nicht nacheinander, sondern nur einheitlich mit einem gemeinsamen Verschmelzungsvertrag verschmolzen werden.
Beispiel
Die beiden Konkurrenzunternehmen X-AG und Y-AG mit annähernd gleicher Größe sollen verschmolzen werden.
- Sinnvollerweise wird man, um die Gleichwertigkeit der beiden Gesellschaft zu betonen, eine Verschmelzung durch Neugründung durchführen wollen. Dabei übertragen beide Unternehmen ihre Vermögen auf die neue XY-AG. Dadurch kommt es zum Erlöschen den beiden übertragenden AG.
Die Vorschriften zur Verschmelzung durch Aufnahme verweisen größtenteils auf die Vorschriften zur Verschmelzung durch Neugründung (vgl. § 36 Abs.1 UmwG). Das bedeutet, dass unter anderem die Voraussetzungen für Inhalt des Verschmelzungsvertrags, der Registereintragung und Beschlüsse über die Verschmelzung bei beiden Verschmelzungsarten gleich sind. Von dieser Regel gibt es nur einige wenige Ausnahmen.
3.4. Verschmelzungsfähige Rechtsträger
Ein Unternehmer kann nicht mit jedem beliebigen Rechtsträger eine Verschmelzung durchführen. Das UmwG bestimmt, welche Rechtsträger verschmelzungsfähig sind. Es bestimmt, in welcher Funktion Rechtsträger verschmolzen werden können, also ob als aufnehmende und übertragende Rechtsträger oder in beiden Funktionen.
3.4.1. Uneingeschränkt beteiligungsfähig
Das Gesetz regelt, welche Rechtsträger an einer Verschmelzung beteiligt sein können. Diese sind abschließend in § 3 UmwG aufgezählt:
- Personenhandelsgesellschaften, wie die OHG, KG und die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)
- Partnerschaftsgesellschaften
- Kapitalgesellschaften, wie die AG, KGaA, GmbH, UG (haftungsbeschränkt), SE mit Satzungssitz in Deutschland
- Eingetragene Genossenschaften (eG), hierzu zählt auch die Europäische Genossenschaft (SCE)
- Eingetragene Vereine i.S.v. § 21 BGB (eV)
- genossenschaftliche Prüfungsverbände
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG).
Diese Gesellschaftsformen sind berechtigt als übertragende, übernehmende oder neu entstehende Rechtsträger an der Verschmelzung beteiligt zu sein. Sie können nach § 3 Abs. 1 UmwG uneingeschränkt an der Verschmelzung beteiligt sein.
3.4.2. Eingeschränkt beteiligungsfähig
Neben den uneingeschränkt beteiligten Rechtsträgern gibt es daneben Rechtsträger, die zwar an einer Verschmelzung beteiligt sein können, allerdings nur als aufnehmende oder übertragende Rechtsträger.
- Gem. § 3 Abs. 2 Nr. 1 UmwG kommt der wirtschaftliche Verein i.S.v. § 22 BGB nur als übertragende Rechtsträger in Betracht.
- Gem. § 3 Abs. 2 Nr. 2 UmwG kann eine natürliche Person, wenn sie als Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft deren Vermögen übernehmen möchte, nur als übernehmender Rechtsträger beteiligt sein.
Beispiel
A ist einziger Gesellschafter einer GmbH, die gewerbsmäßig mit Autozubehör handelt. Aus Sicht des A wird Aufwand für die GmbH zwei Jahre nach der Gründung zu groß. Deswegen entscheidet er sich künftig sein Unternehmen nicht als Kapitalgesellschaft, sondern als natürliche Person weiterzuführen.
Nach § 3 Abs. 2 UmwG kann A das Vermögen der GmbH übernehmen. Wenn A weiterhin in kaufmännischer Weise mit Autozubehör handelt, ist er Kaufmann (§ 1 HGB). A muss entweder eine eigene Firma bilden oder die Firma der GmbH weiterführen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Umwandlung von Unternehmen“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-002-1.
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Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei allen Fragen zum Handel am Kapitalmarkt. Dies umfasst nicht nur die Handelsobjekte des Kapitalmarktes im engeren Sinne, wie Aktien, Schuldverschreibungen, Aktienzertifikate, Genussscheine und Optionsscheine sondern auch die Handelsobjekte des grauen Kapitalmarktes, wie Anteile an Publikumspersonengesellschaften. Rechtsanwältin Ritterbach bietet ihre Beratung und Prozessvertretung im Kapitalmarktrecht Anlegern von Kapitalanlagen zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Prospekthaftung oder fehlerhafter Anlageberatung sowie Unternehmern an. Diese unterstützt sie beispielsweise bei der kapitalmarktrechtlichen Compliance, denn nicht nur bei der erstmaligen Emission von Wertpapieren hat der Emittent Informations- und Berichtspflichten einzuhalten. Finanzanlagenvermittlern bietet Rechtsanwältin Ritterbach Beratung und Vertretung vor allem im Bereich der Berufsausübungspflichten, der Gewerbeerlaubnis sowie der Dokumentation ihrer beruflichen Tätigkeiten.
Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht.
Carola Ritterbach hat zum Kapitalmarktrecht veröffentlicht:
- „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Sie bietet im Bereich des Kapitalmarktrechts folgende Vorträge an:
- Bilanzoptimierung und Ratingverbesserung durch Finanzierung
- Unternehmerische Beteiligungen - Das Für und Wieder
- Freie Finanzanlagenberater und -vermittler: Was ist gegenüber den Kunden zu beachten?
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Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, Bremen
Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Gesellschafter, Vertretungsorgane und Unternehmen in allen Fragen
- der gesellschaftsrechtlichen Gründung,
- Bestellung von Organen,
- Prüfung und Beratung von Vertretungsberechtigungen
- Gestaltung von Verträgen
- Überprüfung von Verträgen (z.B. Geschäftsführer)
- Interne Auseinandersetzungen bei Unternehmensbeteiligungen
Frau Dibbelt ist spezialisiert auf die Restrukturierung von Unternehmen. Sie unterstützt bei der Umwandlung in eine andere Rechtsform, Unternehmenszusammenschlüssen und Verschmelzungen. Sie berät Mandanten außerdem bei Vorteilen und möglichen Folgen der Betriebsaufspaltung. Diese ermöglicht durch die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten beispielsweise eine Haftungsbeschränkung im Fall einer Insolvenz. Die Betriebsaufspaltung kann jedoch auch zu steuerlichen Konsequenzen und Nachteilen bei Beendigung führen. Sie beantwortet diesbezüglich Fragen zu Chancen und Risiken sowohl aus gesellschafts- als auch steuerrechtlicher Sicht.
Zudem begleitet und berät sie bei der Liquidation und Auflösung von Gesellschaften sowie bei Krisen und der Vermeidung einer Insolvenz. Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der Kapitalaufbringung und -erhaltung, der Wahrnehmung von Sanierungspflichten und Umwandlungsmaßnahmen sowie Vorbeugen von Gesellschafter- und Organhaftung. Ferner unterstützt sie bei Maßnahmen im Rahmen des Insolvenzplans sowie bei inner- und außergerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern über die Sanierung.
Ein besonderes Interesse von Frau Dibbelt liegt in der Prüfung gesellschafts- und steuerrechtlicher Folgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters. Sie berät bei Fragen zur Trennung von Geschäftsführern, bei Gesellschafterwechsel oder bei Aufnahme weiterer Gesellschafter. Darüber hinaus wird sie bei Fragen zur Unternehmensfortführung und Gestaltung von Nachfolgerregelungen beratend tätig.
Rechtsanwältin Monika Dibbelt hat im Gesellschaftsrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
- Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Humboldt Forum Recht – Die Juristische-Internetzeitschrift an der Humboldt-Universität zu Berlin, Seite 38 – 48, Ausgabe 5/2013
- Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
- „Neue Regelungen für die Vorstandsvergütung durch das VorstAG“, Mittelstand und Recht, 3/2009
- Rechts- und Bewertungsfragen bei der Praxisübernahme, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe 3/2013
- Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 3, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe Heft zum Jahreswechsel 2012/2013
- Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 2, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite VII – XI, Ausgabe 7/2012
- Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 1, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite X – XV, Ausgabe 6/2012
Weitere Veröffentlichungen sind derzeit in Vorbereitung und Planung.
Monika Dibbelt ist Dozentin für Gesellschaftsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Die Betriebsaufspaltung – gesellschafts- und steuerrechtliche Aspekte
- Umstrukturierungen von Gesellschaften – Umwandlung in eine andere Rechtsform, Zusammenschlüsse und Verschmelzung
- Unternehmensfortführungen und Gestaltung von Nachfolgerregelungen
- Ausscheiden von Gesellschaftern – gesellschafts- und steuerrechtliche Folgen
- Gesellschafterwechsel – die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen
- Die Gesellschaft in der Krise – Erkennen, Handeln und Haftungen vorbeugen
- Auflösung und Liquidation von Gesellschaften
- Haftungsrisiken von Geschäftsführern und Gesellschaftern – Verstehen und Vermeiden
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