Unternehmenskauf – Teil 08 – Asset for Share-Exchange
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
3.2.3.2.1 Asset for Share-Exchange
Bei einem Asset for Share-Exchange wird anstelle einer Bareinlage ein Unternehmen oder Unternehmensteile als Sacheinlage in die zu erwerbende Gesellschaft eingebracht. Es handelt sich dabei im Grunde um einen Asset Deal hinsichtlich des Unternehmens und einen Share Deal durch Kapitalerhöhung in Bezug auf die Anteile.
Beispiel
Der Unternehmer A übernimmt die B-GmbH durch Erwerb der Anteile an der B-GmbH. Als Gegenleistung für den Anteilserwerb bringt er sämtliche Vermögenswerte seines eigenen Unternehmens, der A-GmbH, in die B-GmbH ein. Anteilseigner der B-GmbH ist A.
- Der Übernahme der Anteile von A an der B-GmbH erfolgt im Wege eines Share Deals. Die Einbringung der Vermögenswerte der A-GmbH in die B-GmbH als Gegenleistung für die Übernahme der Anteile erfolgt durch einen Asset Deal for Exchange.
Ein Asset for Share-Exchange ist mit einer sog. Verschmelzung in Form der Fusion vergleichbar. Eine Verschmelzung ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Unternehmen sich als Sacheinlage in ein anderes schon bestehendes oder neuzugründendes Unternehmen einbringt. Das sich einbringende Unternehmen geht durch diesen Vorgang unter und hört auf zu existieren. Eine Abwicklung findet nicht statt. Die Gesellschafter des einbringenden und erlöschenden Unternehmens werden an dem übernehmenden oder neuen Unternehmen beteiligt. Dieser Vorgang stellt eine besondere Form der Umwandlung nach den §§ 2 ff UmwG dar.
Beispiel
Die A- und die B-GmbH stellen jeweils Tische her. Sie wollen sich die hohe Kostenbelastung im Rahmen der Produktion teilen.
- Sie entschließen sich zur Verschmelzung durch Aufnahme der A-GmbH in die B-GmbH. Die A-GmbH wird aufgelöst und alle Rechte und Pflichten gehen auf die B-GmbH über.
3.2.3.2.2 Debt to Equity Swap (DES)
Bei einem Debt to Equity Swap wird keine Bareinlage eingebracht (vgl. hierzu die in Kürze erscheinende Veröffentlichung; "Debt to Equity Swap, Verlag Mittelstand und Recht). Stattdessen dient als Sacheinlage eine Forderung gegenüber der Zielgesellschaft. Gläubiger des Unternehmens können bei einem DES sowohl bisherige Gesellschafter als auch unternehmensfremde Gläubiger sein. Die Gläubiger erhalten für ihre Forderung gegen das Unternehmen entweder bereits bestehende Anteile der bisherigen Gesellschafter des Unternehmens oder neu geschaffene Anteile im Wege einer Sachkapitalerhöhung durch die bisherigen Gesellschafter unter Ausschluss des Bezugsrechts. Die Forderung der Gläubiger wird bei einer Sachkapitalerhöhung durch Schaffung neuer Anteile als Sacheinlage in die Gesellschaft eingebracht. Die Einbringung der Sacheinlage führt dazu, dass die Gesellschaft selbst Gläubiger der von ihr geschuldeten Forderung wird. Dieser Vorgang nennt sich Konfusion und führt zum Erlöschen der Gläubigerforderung. Erfolgt die Einlage nicht als Sacheinlage im Wege der Sachkapitalerhöhung ein, vereinbaren Gesellschaft und Gläubiger einen sog. Erlassvertrag, damit die Forderung zum Erlöschen kommt.
Bei dem Ablauf eines Kaufs durch Erhöhung des Kapitals sind folgende drei Schritte zu durchlaufen (vgl. hierzu die in Kürze erscheinende Veröffentlichung; "Debt to Equity Swap, Verlag Mittelstand und Recht):
- Kapitalherabsetzungsbeschluss und -erhöhungsbeschluss,
- Übernahmeerklärung durch den Erwerber (Gläubiger) und
- Eintrittsvereinbarung zwischen Altgesellschaftern und Erwerber (Gläubiger).
3.2.3.3 Share for Share-Exchanges
Ein Share for Share-Exchange ist dadurch gekennzeichnet, dass der Erwerber eines Geschäftsanteils als Gegenleistung keine Bareinlage, sondern einen Gesellschaftsanteil erbringt. Dem Veräußerer auf Seiten der Zielgesellschaft wird damit ein Anteil an der Erwerbergesellschaft eingeräumt. Man spricht insofern auch von einem Beteiligungstausch, da beide Parteien jeweils einen Gesellschaftsanteil abgeben und jeweils einen Gesellschaftsanteil erhalten.
Beispiel
Die A-GmbH erwirbt Anteile an der B-GmbH. Die A-GmbH führt eine Kapitalerhöhung durch und schafft damit neue Geschäftsanteile.
- Diese neuen Geschäftsanteile erhält die B-GmbH als Gegenleistung zum Anteilserwerb der A-GmbH. Um Anteile an der B-GmbH zu erwerben, bringt die A-GmbH ihre eigenen Geschäftsanteile in die B-GmbH ein (Share for Share Exchange).
3.2.3.4 Kauf aus der Insolvenz
Von einem Kauf aus der Insolvenz spricht man, wenn ein zahlungsunfähiges oder überschuldetes Unternehmen gekauft wird, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung zumindest beantragt wurde. Der Hintergrund eines Kaufs aus der Insolvenz ist die Gewährleistung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Der Insolvenzverwalter kann durch diese Möglichkeit oftmals bessere Ergebnisse erzielen als durch eine Verwertung der einzelnen Vermögensgegenstände. Ein Kauf in der Insolvenz oder im Vorfeld der Insolvenz ist mittlerweile kein Ausnahmefall.
Ein Unternehmenskauf aus der Insolvenz kann sowohl als Asset Deal als auch als Share Deal erfolgen. Möglich ist die Einrichtung einer Transfergesellschaft, die vorrangig dazu dient, bestehende Arbeitsverhältnisse kurzfristig überzuleiten. Von der Wahl der Kaufform ist die rechtliche Strukturierung abhängig. Der Asset Deal bietet den Vorteil, dass es beim Erwerb des insolventen Unternehmens möglich ist, die verwertbaren Wirtschaftsgüter vom insolventen Teil des Unternehmens zu trennen. Der Erwerber kann den weiteren Bestand des Unternehmens sicherstellen.
Da im Rahmen des Asset Deals die zu übertragenden Güter einzeln festgelegt werden, können die werthaltigen Vermögensbestandteile aus dem sonst insolventen Unternehmen herausgetrennt werden.
Der Unternehmenskauf aus der Insolvenz im Rahmen eines Share Deals würde dazu führen, dass das gesamte Unternehmen einschließlich des insolventen Unternehmensträgers erworben werden muss. Je nachdem, ob das Unternehmen im bereits eröffneten Verfahren oder bereits im Vorfeld erworben wird, ergeben sich im Einzelnen weitere Besonderheiten (vgl. Büchel/von Rechenberg, Kölner Handbuch Handels- und Gesellschaftsrecht, Kapitel 21 Rn. 383 ff.; vgl. Knott/Mielke, Unternehmenskauf, Rn. 430 ff.).
Da beim Share Deal die Unternehmensanteile erworben werden, bleiben die Rechtsverhältnisse des insolventen Unternehmens unverändert bestehen. Um das erworbene Unternehmen fortzuführen, muss der Erwerber daher den Insolvenzgrund überwinden.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Unternehmenskauf und Unternehmenskaufvertrag“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Anna Lucia Kürn erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-001-4.
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.
Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei
- Rechtsformwahl
- Wahl des Firmennamens
- Gesellschaftsgründungen:
z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung bei Notarterminen
- Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
- Liquidation von Gesellschaften
- Firmenkäufen
- Due Diligence
- Geschäftsführerverträgen
- Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.
Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:
- "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
- "Der Unternehmenskauf - Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
- "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
- "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
- "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
- "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
- "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
- "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0
Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:
- Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
- Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
- Die Unternehmergesellschaft (UG)
Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
- Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
- Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
- Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
- Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
- Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
- Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
- Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
- Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
- Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, Bremen
Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Gesellschafter, Vertretungsorgane und Unternehmen in allen Fragen
- der gesellschaftsrechtlichen Gründung,
- Bestellung von Organen,
- Prüfung und Beratung von Vertretungsberechtigungen
- Gestaltung von Verträgen
- Überprüfung von Verträgen (z.B. Geschäftsführer)
- Interne Auseinandersetzungen bei Unternehmensbeteiligungen
Frau Dibbelt ist spezialisiert auf die Restrukturierung von Unternehmen. Sie unterstützt bei der Umwandlung in eine andere Rechtsform, Unternehmenszusammenschlüssen und Verschmelzungen. Sie berät Mandanten außerdem bei Vorteilen und möglichen Folgen der Betriebsaufspaltung. Diese ermöglicht durch die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten beispielsweise eine Haftungsbeschränkung im Fall einer Insolvenz. Die Betriebsaufspaltung kann jedoch auch zu steuerlichen Konsequenzen und Nachteilen bei Beendigung führen. Sie beantwortet diesbezüglich Fragen zu Chancen und Risiken sowohl aus gesellschafts- als auch steuerrechtlicher Sicht.
Zudem begleitet und berät sie bei der Liquidation und Auflösung von Gesellschaften sowie bei Krisen und der Vermeidung einer Insolvenz. Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der Kapitalaufbringung und -erhaltung, der Wahrnehmung von Sanierungspflichten und Umwandlungsmaßnahmen sowie Vorbeugen von Gesellschafter- und Organhaftung. Ferner unterstützt sie bei Maßnahmen im Rahmen des Insolvenzplans sowie bei inner- und außergerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern über die Sanierung.
Ein besonderes Interesse von Frau Dibbelt liegt in der Prüfung gesellschafts- und steuerrechtlicher Folgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters. Sie berät bei Fragen zur Trennung von Geschäftsführern, bei Gesellschafterwechsel oder bei Aufnahme weiterer Gesellschafter. Darüber hinaus wird sie bei Fragen zur Unternehmensfortführung und Gestaltung von Nachfolgerregelungen beratend tätig.
Rechtsanwältin Monika Dibbelt hat im Gesellschaftsrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
- Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Humboldt Forum Recht – Die Juristische-Internetzeitschrift an der Humboldt-Universität zu Berlin, Seite 38 – 48, Ausgabe 5/2013
- Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
- „Neue Regelungen für die Vorstandsvergütung durch das VorstAG“, Mittelstand und Recht, 3/2009
- Rechts- und Bewertungsfragen bei der Praxisübernahme, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe 3/2013
- Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 3, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe Heft zum Jahreswechsel 2012/2013
- Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 2, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite VII – XI, Ausgabe 7/2012
- Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 1, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite X – XV, Ausgabe 6/2012
Weitere Veröffentlichungen sind derzeit in Vorbereitung und Planung.
Monika Dibbelt ist Dozentin für Gesellschaftsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Die Betriebsaufspaltung – gesellschafts- und steuerrechtliche Aspekte
- Umstrukturierungen von Gesellschaften – Umwandlung in eine andere Rechtsform, Zusammenschlüsse und Verschmelzung
- Unternehmensfortführungen und Gestaltung von Nachfolgerregelungen
- Ausscheiden von Gesellschaftern – gesellschafts- und steuerrechtliche Folgen
- Gesellschafterwechsel – die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen
- Die Gesellschaft in der Krise – Erkennen, Handeln und Haftungen vorbeugen
- Auflösung und Liquidation von Gesellschaften
- Haftungsrisiken von Geschäftsführern und Gesellschaftern – Verstehen und Vermeiden
Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Monika Dibbelt unter:
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Telefon: 0421-22 41 987-0
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