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Zuwendungen im Arbeitsverhältnis – Teil 03 – Steuerrechtliche Verfügungen

2.2.3 Aktuelle steuerrechtliche Verfügungen

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat eine umfangreiche Verfügung zur Steuerfreiheit für nebenberufliche Tätigkeiten i. S. d. § 3 Nr. 26, 26a EStG erlassen (Bayerisches Landesamt für Steuern v. 01.11.2017 - S 2121.2.1 - 29/11 St32). Darin werden die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der jeweiligen Steuerbefreiung, die gemeinsamen Voraussetzungen der Tatbestände und deren Verhältnis zueinander sowie die dabei zu beachtenden Besonderheiten anhand von zahlreichen Beispielen behandelt. Näher erläutert werden insbesondere die jeweils steuerfrei zu behandelnden begünstigenden Tätigkeiten.

Begünstigte Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG sind z.B. danach:

    • Tätigkeiten, die auf andere Menschen durch persönlichen Kontakt Einfluss nehmen um auf diese Weise deren geistige und körperliche Fähigkeiten zu entwickeln und zu fördern (Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Künstlerische Tätigkeit und nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen)
    • Begünstigte Einzelfälle (Keine abschließende Aufzählung, vgl. Verfügung zur Steuerfreiheit für nebenberufliche Tätigkeiten v. 01.11.2017) wie z.B. Aufgabenersteller und Korrektoren, Aufsichtstätigkeit bei Prüfungen, Behindertentransport, Bereitschaftsleistung, Jugendgruppenleiter, Chorleiter, Demenzbetreuer. Dauerpflege und Hilfsdiente bei häuslicher Betreuung durch ambulante Pflegedienste, Einsatzleiter im Rettungsdienst, Feuerwehrdienstleistende, Ferienbetreuer, Schulweghelfer, Sporttrainer, Stadtführer/Museumsführer
    • Nicht begünstigt sind z.B. Ausbildung von Tieren, Babysitter, Dolmetscher, Hauswirtschaftliche Tätigkeiten in Altenheimen, Mahlzeitendienste, Ehrenamtliche Richter und Parcourschefs bei Pferdesportveranstaltungen, Verkaufstätigkeiten in Läden

Begünstigte Tätigkeiten i.S.d. § 3 Nr. 26a EStG kann jede Tätigkeit sein, da hier keine Begrenzung auf bestimmte Tätigkeiten im gemeinnützigen/ideellen Bereich:

    • Tätigkeiten der Mitglieder des Vorstands (nur dann zulässig, wenn durch Satzungsregelung ausdrücklich zugelassen)
    • Tätigkeiten des Kassierers, der Bürokräfte, des Reinigungspersonals, des Platzwartes, des Aufsichtspersonals oder des Schiedsrichters im Amateurbereich
    • Reinigungspersonal und Gärtner in der Kirche
    • Im Zweckbetrieb z. B. nebenberuflicher Kartenverkäufer in einem Museum, Theater oder Opernhaus
    • Bei juristischer Person des öffentlichen Rechts z. B. nebenberufliche Aufsichtstätigkeit in einem Schwimmbad, nebenberuflicher Kirchenvorstand
    • Nicht begünstigt: Tätigkeit der Amateursportler, Reinigungspersonal im Rathaus (weil nicht im gemeinnützigen/mildtätigen/kirchlichen Bereich)

Auch die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main hat eine Rundverfügung (OFD Frankfurt a. M., Rdvfg. v. 4.10.2018 – S 2245 A - 002 - St 213) zur Steuerbefreiungen für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG erlassen. Hierin werden neben den Voraussetzungen insbesondere viele Einzelfälle und deren Erfassen von der Vorschrift aufgezeigt.

Zu den aufgezählten Einzelfällen der Rundverfügung zählen (nicht abschließend):

    • Ärzte im Behindertensport und Koronarsport
    • Aufsicht für die juristische Staatsprüfung
    • Bahnhofsmission
    • Behindertentransport
    • Bereitschaftsleistung und Jugendgruppenleiter
    • Diakon
    • Hauswirtschaftliche Tätigkeiten in Altenheimen, Krankenhäusern usw.
    • Helfer im Hintergrunddienst des Hausnotrufdienstes
    • Lehrbeauftragte an Schulen
    • Organistentätigkeit
    • Patientenfürsprecher
    • Rettungskräfte
    • Statisten/Komparsen bei Theateraufführungen
    • Versicherungsberatung

2.2.4 Aktuelle BFH-Rechtsprechung

Der BFH hat mit Beschluss vom 11.12.2017 entschieden, dass eine weitere Beschäftigung für denselben Arbeitgeber als Teil einer nichtselbständigen Haupttätigkeit anzusehen ist, also nicht als eine für die Inanspruchnahme des steuerfreien Höchstbetrags von 2.400 Euro erforderliche Nebentätigkeit, wenn zwischen beiden Tätigkeiten ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Ein solcher Zusammenhang mit einem bestehenden Dienstverhältnis ist anzunehmen, wenn beide Tätigkeiten gleichartig sind oder der Steuerpflichtige mit der Nebentätigkeit eine ihm aus seinem Dienstverhältnis - faktisch oder rechtlich - obliegende Nebenpflicht erfüllt oder auch in der zusätzlichen Tätigkeit der Weisung und Kontrolle des Dienstherrn unterliegt (BFH Beschluss vom 11.12.2017, VI B 75/17).

Beispiel

A ist als Mitarbeiter beim Unternehmen B in seinem Hauptberuf in Vollzeit angestellt. A leistete zusätzliche ehrenamtliche Schichten. Hierfür erhielt A eine pauschale Aufwandsentschädigung von 15 Euro je Schicht. Eine Lohnsteuer wurde von B hierfür nicht abgeführt.

    • Es liegt keine nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigte Nebentätigkeit vor, weil die Aufgaben des ehren- und hauptamtlichen Mitarbeiters die gleichen sind. Beide Tätigkeiten stehen in einem sachlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang, so dass die ehrenamtlich geleisteten Schichten der Haupttätigkeit zuzurechnen und nicht als eigenständige steuerbegünstigte Nebentätigkeit zu beurteilen sind. Folglich zählt die Aufwandsentschädigung zum steuerpflichtigen Lohn.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Steuerfreie Zuwendungen im Arbeitsverhältnis“ von Tilo Schindele, Rechtsanwalt erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019,www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-010-6.


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Portrait Tilo-Schindele

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Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.

Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung  des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

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