Allg. Gemeinnützigkeitsrecht – Teil 11 – Stiftungsvermögen
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
4.2.1.3 Stiftungsvermögen
Der Stifter muss im Stiftungsgeschäft die Mittel (eigenes Geld, Zuwendungen) angeben, durch welche der Stiftungszweck erreicht werden soll. Nach der Art ihrer Vermögensausstattung lassen sich zwei Grundtypen der Stiftung unterscheiden:
- die Kapital - oder Hauptgeldstiftung, die ihren Zweck mit Hilfe der aus dem Vermögen erwirtschafteten Erträge finanziert und
- die Anstaltsstiftung, die dies unmittelbar durch den Einsatz ihres Vermögens erreicht.
4.2.2 Errichtung einer Stiftung von Todes wegen
Die Errichtung von Todes wegen wird untergliedert in der Verfügung, dem Widerruf und dem Anerkennungsverfahren.
4.2.2.1 Verfügung von Todes wegen
Nach § 83 Bürgerliches Gesetzbuch kann das Stiftungsgeschäft in einer Verfügung von Todes wegen errichtet werden.
Die Stiftung kann als
- Erbin,
- Miterbin,
- Vorerbin,
- Nacherbin oder
- Ersatzerbin
testamentarisch eingesetzt werden.
Überdies kann die Errichtung in Form
- eines Vermächtnisses,
- einer Auflage oder
- eines Erbvertrages
vorgenommen werden.
Dabei ist die Errichtung nur wirksam, wenn die Verfügung den wesentlichen Inhalt eines Stiftungsgeschäfts, d.h.
- Name,
- Sitz der Stiftung,
- Festlegung des Vermögens,
- des Zwecks und
- der Grundlinien der Stiftungsorganisation
enthält.
4.2.2.2 Widerruf der Stiftungserrichtung
Die durch Verfügung von Todes wegen errichtete Stiftung kann zu Lebzeiten des Stifters widerrufen werden. Bei einer testamentarischen Errichtung ist jederzeit der freie Widerruf möglich, §§ 2253 fortfolgend Bürgerliches Gesetzbuch. Den Erben des Stifters steht kein Widerrufsrecht zu. Sie können die Stiftungserrichtung gegebenenfalls jedoch anfechten, §§ 2078 fortfolgend Bürgerliches Gesetzbuch.
4.2.2.3 Anerkennungsverfahren
Bei der Stiftung von Todes wegen setzt die Einleitung des Anerkennungsverfahrens nicht die Antragstellung durch einen Beteiligten voraus, § 83 Bürgerliches Gesetzbuch.
4.2.2.4 Übergang des Vermögens
Nach § 84 Handelsgesetzbuch gilt eine Stiftung von Todes wegen, die erst nach dem Tod des Stifters genehmigt wird, schon als mit dessen Tode entstanden.
Ein Zugang des Vermögens in der Zeit zwischen dem Todestag des Stifters und der Anerkennung der Stiftung unterliegt der Erbschaftsteuer bei dem Verwalter des Vermögens des Stifters (Bundesfinanzhof vom 25.10.1995, II R 20/92; BStBl. II 1996, 99). Allerdings ist der Verwalter selbst nicht bereichert, da er das Vermögen auf die Stiftung zu übertragen hat. Daher bleibt der zwischenzeitliche Wertzuwachs unbesteuert, § 13 Absatz 1 Nr. 16b Erbschaftsteuergesetz.
Beispiel
Der Stifter A hat die Stiftung B gegründet. Dieser hatte am 28.12.2017 den Antrag gestellt, die Stiftung anerkennen zu lassen. Am 31.12.2017 kam es auf der Fahrt zu einer Silvesterfeier zu einem tödlichen Unfall. Der Stifter A verstarb in der Nacht vom 31.12.2017 auf den 1.1.2018. Am 5.2.2018 wird die Stiftung offiziell durch die zuständige Behörde anerkannt. Der Verwalter C, der das Vermögen bis dahin verwaltet hat, stellt sich die Frage, ob und ggf. in welcher Höhe er durch die Verwaltung in Anspruch genommen werden kann.
- Der Verwalter unterliegt in diesem Fall grundsätzlich der Erbschaftsteuer.
- Allerdings wird der kurzfristige Vermögenswert nicht besteuert, da zwischen dem Antrag und der Genehmigung ein nur geringfügiger Zeitraum besteht.
- Im Übrigen ist die Stiftung gemäß § 84 Handelsgesetzbuch bereits entstanden, sodass die Genehmigung nur noch formal abgewickelt werden muss.
4.2.3 Errichtung einer Stiftung unter Lebenden
Die Errichtung unter Lebenden untergliedert sich in dem Stiftungsgeschäft, dem Widerruf und dem Einfluss des Stifters.
4.2.3.1 Stiftungsgeschäft
Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden kann von einem oder mehreren unbeschränkt geschäftsfähigen Stiftern vorgenommen werden. Das Stiftungsgeschäft ist eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung. Vor der Errichtung einer Stiftung sind die Anerkennungsfähigkeit des Stiftungsgeschäfts und dessen gemeinnützigkeitsrechtliche Unbedenklichkeit mit den zuständigen Aufsichtsbehörden abzustimmen und zu beantragen. § 81 Bürgerliches Gesetzbuch bestimmt, dass das Stiftungsgeschäft unter Lebenden in privatrechtlicher Form abgeschlossen werden kann.
4.2.3.2 Widerruf
Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden kann vom Stifter nach der Antragstellung jederzeit durch eine entsprechende Erklärung gegenüber der für die Genehmigung zuständigen Behörde widerrufen werden, § 81 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch. Der Erbe des Stifters kann das Stiftungsgeschäft hingegen nicht widerrufen, wenn der Stifter vor der Genehmigung seines Widerrufs verstirbt, § 81 Absatz 2 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch. Wurde das Stiftungsgeschäft von mehreren Stiftern errichtet, so kann jeder Stifter für sich widerrufen.
4.2.3.3 Einfluss des Stifters nach der Anerkennung
Nach der Errichtung der Stiftung sind die Stiftungsorgane ausschließlich an
- die Bestimmungen der Satzung,
- den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und
- dem jeweils einschlägigen Landesstiftungsgesetz
gebunden.
Auf den Willen des Stifters kommt es nur noch eingeschränkt an (Bundesverwaltungsgericht vom 29.11.1990, 7 B 155/90; NJW 1991, 713).
4.2.3.4 Übertragung des Vermögens
Die Übertragung der Zuwendung des Vermögens an die Stiftung stellt eine Geschäftsgrundlage dar, die nach den §§ 528 fortfolgend Bürgerliches Gesetzbuch bei Verarmung gegebenenfalls rückabzuwickeln ist.
4.3 Verfassung der Stiftung
Die Verfassung einer Stiftung besteht aus
- dem/den Stifter(n),
- dem Stiftungszweck,
- dem Vermögen,
- dem Namen und Sitz und
- den Organen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Allgemeines Gemeinnützigkeitsrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019,www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-008-3.
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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rechtsanwältin Carola Ritterbach berät bei der Gestaltung von Verfügungen von Todes wegen insbesondere aus bankrechtlicher und steuerrechtlicher Sicht. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht.
Im Todesfall können viele bankrechtliche Bereiche betroffen sein: Kreditverhältnisse des Erblassers, das auf den Enkel angelegte Sparbuch, Auflösung von Depots, das Bankschließfach, Bankvollmachten zugunsten Dritter oder Belastungen des Kontos.
Rechtsanwältin Carola Ritterbach berät und vertritt Erben gegenüber Banken, wenn es um die Legitimation, Auskünfte, Rechnungslegung oder Verfügungen wegen des geerbten Bankvermögens geht. Sie gestaltet mit dem Erblasser Verfügungen von Todes wegen gerade in Bezug auf vorhandenes Bankvermögen oder Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall.
Rechtsanwältin Carola Ritterbach kann den Bezug zum Steuerrecht herstellen, um nicht nur das Bankvermögen steuerrechtlich optimiert durch Schenkungen oder Erbschaften zu übertragen.
Sie berät und vertritt Erben bei der Frage, ob sie wegen dem Erbe der Erbschaftssteuer unterliegen oder steuerbefreit sind, welche Freibeträge Anwendung finden, in welche Steuerklasse die Erben fallen, bei der Bewertung des geerbten Vermögens und bei der Erbschaftssteuererklärung ebenso im Zuge von Schenkungen.
Wenn Erben vom Finanzamt auf Zahlung rückständiger Steuern des Erblassers in Anspruch genommen werden, wegen Übertragungen im Rahmen der Erbauseinandersetzung Einkommenssteuern zu bezahlen oder die Einkünfte aus Vermietungen und Verpachtungen von geerbten Grundstücken oder Gewerbebetrieben zu versteuern, berät Rechtsanwältin Carola Ritterbach die Erben und vertritt sie vor dem Finanzamt und den Finanzgerichten.
Carola Ritterbach hat hierzu veröffentlich:
- „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8
Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:
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Monika Dibbelt, Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.
Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.
Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
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